Der Kanton Zürich verfügt über eine Ausdehnung der Maskentragpflicht an den Volksschulen. Und gemäss dieser Verfügung ist die Maskenpflicht bereits ab dem zweiten Lebensjahr unbedenklich und sicher !

«Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und
Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»
(Art. 4, Abs. 1 KRG)

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Art. 5a, Abs. 1 VRG
Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,



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Präambel der Bundesverfassung:
…im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

Art. 5, Abs. 2 BV
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Art. 10, Abs. 2 BV
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Art. 11 BV
1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrt­heit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 36 BV
1. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.


Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff:
“Für die Entscheidungsfindung werden die verschiedenen Interessen der jeweiligen Rechtssubjekten geprüft und abgewogen. Die Betroffenen werden in der Regel miteinbezogen.”


Art. 2, Abs. 4 VSG
Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.

Art. 50, Abs. 1 VSG
Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.

Art. 75 VSG
Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden.

Art. 18, Abs. 1 LPG
Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.

Art. 10c. VRG
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft,
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt,
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Art. 20 VRG
Mit Rekurs können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,
b. unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes,
c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.
2. Wird ein Erlass angefochten,kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden.

Art. 21, Abs. 1 VRG
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.


Verfassung
des Kantons Zürich

Präambel:
Wir, das Volk des Kantons Zürich,
in Verantwortung gegenüber der Schöpfung
und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,
im gemeinsamen Willen,
Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen
und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln,
geben uns die folgende Verfassung:

Art. 1, Abs. 3
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.

Art. 2, Abs. 2
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Art. 5, Abs. 1
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Art. 6, Abs. 2
In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 10, Abs. 1
Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.

Art. 57, Abs. 1
Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

Art. 67, Abs. 1
Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.

Art. 102, Abs. 1
Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

Art. 115
Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.


Art. 5, Abs. 2 OG RR
Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

Art. 33, Abs. 1 OG RR
Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.

Art. 1, Abs. 1 KRG
Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegenüber den anderen kantonalen Behörden.


Übereinkommen
über die Rechte des Kindes

Art. 12, Abs. 1 KRK
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Art. 13, Abs. 1 KRK
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Art. 17 KRK
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben.

Art. 27, Abs. 1 KRK
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körper­lichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.

Art. 31, Abs. 1 KRK
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.


Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 28, Abs. 1 ZGB
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

Art. 28a, Abs. 1 ZGB
Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Art. 302, Art. 1 ZGB
Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.

Art. 304, Abs. 1 ZGB
Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.

Art. 305, Abs. 1 ZGB
Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.


Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 219, Abs. 1 StGB
Wer seine Fürsorge– oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Regierungspräsidentin Dr. Silvia Steiner


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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