Kindeswohl zwischen Recht und Psychologie


Moraldilemmata in der Tätigkeit von Familienrichtern:
Kindeswohl zwischen Recht und Psychologie (FamPra.ch 4/2009)

III.
Der Begriff Kindeswohl ist «ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff».
Eine einheitliche Definition des Begriffs liegt nicht vor, obwohl vielfach versucht wurde, den Begriff «positiv, also inhaltlich zu bestimmen».
Mit dem Begriff ist die «Wahrung des Wohles des Kindes» im Hinblick auf seine Entwicklung und Zukunft angestrebt bzw. sein Wohlergehen in körperlicher, geistig-seelischer, sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht. Teilweise wird der Begriff als «heuristisches Prinzip» betrachtet. Er wandelt sich somit in seiner Bedeutung ständig bzw. entsprechend dem jeweiligen Vorherrschen bestimmter gesellschaftlicher Werte.

Obwohl der Rechtsbegriff des Kindeswohls allgemein als ein Grundpfeiler des
Familienrechts gilt, wird er rechtlich gesehen teilweise als «Misere», «leere Schachtel» oder «hohle Mystifikation» kritisiert.

Obschon der Begriff als «Instrument und Kriterium der Auslegung, z.B. der Kindesinteressen», dient, «fehlt es ihm selbst an schlüssiger Auslegung», da «nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt wird, was da runter zu verstehen ist».

Dabei ist es unumstritten, dass das Kindeswohl als Rechtsbegriff wichtig ist bzw. im Interesse der Rechtssicherheit auch beibehalten werden soll. Seine Bedeutung gewinnt er aber allein durch die Kombination mit interdisziplinärem Bezug – insbesondere der Psychologie.

Der Begriff des Kindeswohls ist somit kein psychologischer Begriff.

– Revital Ludewig, Dr. phil., Psychologin FSP, Rechtspsychologin und Paar-und Familientherapeutin, Universität St.Gallen –


SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSPSYCHOLOGIE


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Entfremdung, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Widerstand