Schweizerisches Bundesgericht Urteil BGer 6B_268/2017, vom 15. Mai 2017: Was lange gärt, wird endlich Wut!

Was lange gärt, wird endlich Wut!

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Christian Denys, Bundesrichter Lausanne

Art. 42 BGG
6. Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.

Art. 43 BGG
Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:

b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.


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Was lange gärt, wird endlich Wut!


BGer 6B_268/2017


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, Einkommensteuer, Entfremdung, Finanzen, Gesetz, Kanton Thurgau, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand
One comment on “Schweizerisches Bundesgericht Urteil BGer 6B_268/2017, vom 15. Mai 2017: Was lange gärt, wird endlich Wut!
  1. WIDERSTAND sagt:

    Sehr verehrtes Bundesgericht,
    Habt Ihr meine Beschwerden wirklich gelesen?

    “Es ist eine Schande und einer Demokratie und Rechtsstaats unwürdig, dass ich als unschuldiger Vater und einfacher Bürger – Für mein selbstverständliches Natur- und Grundrecht gegenüber meiner leiblichen Tochter, dass mir grundlos und zu Unrecht seit so vielen Jahren verweigert wird, dermassen kämpfen muss! Ich bin masslos entäuscht und unendlich traurig darüber…” [Akten]

    Dieses Urteil ist demnach zur Revision berechtigt, gestützt auf:

    Art. 9 BV
    Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

    Art. 29 BV
    1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
    2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
    3. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Art. 6 EMRK
    1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

    Art. 8 EMRK
    1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

    Art. 29 BGG
    1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

    Art. 31 BGG
    Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.

    Art. 49 BGG
    Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

    Art. 95 BGG
    Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:

    a. Bundesrecht;
    b. Völkerrecht;
    c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
    d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
    e. interkantonalem Recht.

    Art. 105 BGG
    2. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.

    Art. 106 BGG
    1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
    2. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

    Art. 116 BGG
    Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

    Art. 118 BGG
    2. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.

    Art. 121 BGG
    Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:

    a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
    b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
    c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
    d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

    Art. 122 BGG
    Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19501 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

    a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
    b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
    c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

    Art. 123 BGG
    1. Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

    2. Die Revision kann zudem verlangt werden:
    a. in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
    b. in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO2 erfüllt sind.

    Art. 124 BGG
    1. Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
    a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
    b. wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
    c. wegen Verletzung der EMRK: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
    d. aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.

    2. Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
    a. in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
    b. in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.

    Art. 329 ZPO
    1. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

    Art. 410 StPO
    1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:

    a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
    b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
    c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

    2. Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

    a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
    b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
    c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

    3. Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.

    4. Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.

    Art. 25F VwVG
    1. Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
    2. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

    Art. 25a VwVG
    1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
    a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
    b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
    c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

    Hochachtungsvoll

    Jean-Pierre Morf