9 MILLIONEN SIND GENUG – GRENZE SCHLIESSEN !


8’738’791 ständige Wohnbevölkerung


4’346’856 (59,3 %) OHNE Migrationshintergrund

Bundesamt für Statistik


41’545 Einbürgerungen


45’494 nicht ständige Wohnbevölkerung


439’434 Grenzgänger


121’799 im Asylprozess


50’631 anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (Ausweis B)


70’360 mit Status S


14’928 Minderjährigen (UMA)


Bezugsquote in ALV, Sozialhilfe und IV nach Nationalität


134’092 Ausländer beziehen Sozialhilfe


30’246 Asylanten beziehen Sozialhilfe


28’282 Flüchtlinge beziehen Sozialhilfe


6,7 % arbeitslose Ausländer


Inhaftierungen nach Nationalität


Straftaten im Asylwesen nach Nationalität


Landesverweisungen nach Nationalität


58,8% erhielten einen Landesverweis


4’944 Rückkehrer


87 % Tribut


Bundesamt für Statistik


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gemeinde Wald ZH, Gesetz, Illegale Migration, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Schweizer Nationalbank, Staat, Widerstand
One comment on “9 MILLIONEN SIND GENUG – GRENZE SCHLIESSEN !
  1. WIDERSTAND sagt:

    1. Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

    2. Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

    3. Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

    4. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

    5. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.


    Angenommen an der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014

    Art. 121a Bundesverfassung