BGE 5C.209/2005 vom 23. September 2005

Anhörung des Kindes. Das Kind kann grundsätzlich ab dem Alter von 6 Jahren angehört werden; wird eine entsprechende Anhörung verlangt (entweder vom Kind selbst, wenn es die erforderliche Urteilsfähigkeit hat, oder von einer der Parteien), so muss sie vorgenommen werden. Im Alter von 11 bis 13 Jahren verfügt das Kind über die erforderliche Urteilsfähigkeit, selbst seine Anhörung zu verlangen.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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