BGE 5C.69/2004 vom 14. Mai 2004

Besuchsrecht des leiblichen Vaters gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter Dem leiblichen Vater darf das Besuchsrecht seines bei der Mutter und dessen Stiefvater lebenden Kindes nur dann entzogen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Tatsache, dass der leibliche Vater und das Kind einander fremd sind, bedeutet nicht zwangsläufig, dass bei der Ausübung des Besuchsrechts Schwierigkeiten entstehen. Obwohl die Mutter geltend gemacht hat, ihr Ehemann habe die soziale und psychische Rolle des Vaters übernommen, das Kind sei in der Familie integriert und betrachte den leiblichen Vater als Fremden, hat das Bundesgericht ein begleitetes Besuchsrecht des leiblichen Vaters gutgeheissen.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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