Bundesgericht sagt: Billag-Rechnung war jahrelang zu hoch



Ab dem 1. Mai wird die Radio- und TV-Empfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer unterstehen und deshalb für private Haushalte um 11.30 Franken von 462.40 auf 451.10 Franken sinken. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesgerichts, das am Mittwoch veröffentlicht wurde.

Derzeit unterliegen die Empfangsgebühren einem Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent. Ab Mai ändert sich die Praxis: Von da an werden die Gebühren für die Haushalte und jene für die Unternehmen um 2,5 Prozent gesenkt. Die Firmen bezahlen je nach Kategorie zwischen 14.90 Franken und 34.40 Franken weniger.

“Wir setzen somit das Urteil des Bundesgerichts mit sofortiger Wirkung um”, teilten das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und die Billag nach Publikation des Urteils am Mittwochmittag mit. Darin hat das oberste Schweizer Gericht eine Praxisänderung beschlossen.

Demnach wird die Empfangsgebühr nicht mehr als sogenannte Regalabgabe betrachtet, auf welche die Mehrwertsteuer erhoben wird. Sie sei eher eine Zwecksteuer, vergleichbar mit einer Kurtaxe, argumentiert das Bundesgericht.

Allfällige andere Auswirkungen dieses Urteils würden das BAKOM und die Eidgenössische Steuerverwaltung nun eingehend prüfen, hiess es weiter.

Billag darf keine Mehrwertsteuer erheben

Das Bundesgericht entschied, dass die Radio- und Fernsehgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Der Gebührenzahler erhält nämlich keine direkte Leistung vom Bund. Ein solches Austauschverhältnis bildet jedoch die Grundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer.

Der Bund nimmt die Gebühr nicht entgegen, um als Gegenleistung ein Radio- oder Fernsehprogramm zu liefern. Er kauft auch keine Programme bei der SRG oder anderen Anbietern ein. Vielmehr erhebt die Billag für den Bund die Empfangsgebühr, um damit die SRG und andere Programmanbieter zu subventionieren.

Laut der SRG schafft das Urteil des Bundesgerichts Klarheit und entlastet viele Gebührenzahlende. Das Unternehmen werde nun alle Aspekte und Folgen des Urteils und seiner Umsetzung durch Billag und Bund analysieren, schrieb die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft in einem Communiqué.

Diese erhalten also vom Bund Leistungen, um einen vom Gesetz als förderungswürdig betrachteten Zweck zu erfüllen. Subventionen unterstehen jedoch nicht der Mehrwertsteuer, weil keine konkret umschriebene Gegenleistung dafür erwartet wird.

Grundrecht

Ausserdem gehört das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, zur Informationsfreiheit und ist damit ein Grundrecht. Aus diesem Grund kann dieses Recht nicht vom Bund gegen die Entrichtung einer Gebühr eingeräumt werden.

Das Bundesgericht vergleicht die Empfangsgebühr mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis die Taxe. Der Ertrag wird an die Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese Leistungen erbringen, die im öffentlichen Interesse sind. Die Abgabepflichtigen können diese nutzen, müssen dies jedoch nicht.

Kein Einfluss auf Abstimmung

Laut dem Bund wird das Urteil aber keinen Einfluss auf die bevorstehende Abstimmung über die Revision des Radio- und TV-Gesetz vom 14. Juni haben.

Die vom Parlament beschlossene Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) beinhaltet eine zusätzliche Senkung der Empfangsgebühr für die Haushalte auf rund 400 Franken. Zudem sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 500’000 Franken von der Abgabepflicht befreit werden.

Die Revision sieht ausserdem eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vor, durch die die Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühren festgelegt wird, wie das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am Mittwoch mitteilte. “Nimmt das Volk die Revision an, wird das neue System ab 2018 oder 2019 angewandt.” (sda)


Aargauerzeitung.ch


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