Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer in der Schweiz wird von natürlichen Personen erhoben und erfasst das ganze Einkommen. Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Es handelt sich um eine direkte Steuer. Die Steuer wird nach dem Bruttoprinzip erhoben. Die Regelungen zur Einkommenssteuer sind ein wesentlicher Teil des Steuerrechts der Schweiz.

Grundsätze der Besteuerung

Verankerung der verfassungsmässigen Rechte in Art. 127 BV
– Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Abs. 1)
– Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Abs. 2)
– Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Abs. 2)
– Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 2)
– Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Abs. 3 BV)
– Doppelbesteuerung: Wenn ein Steuerpflichtiger für dasselbe Steuerobjekt und die gleiche Zeit von zwei oder mehr Kantonen zur Steuerleistung herangezogen wird.

Die in Art. 127 Abs. 2 BV genannten Grundsätze vom Bundesgericht aus dem in Art. 4a BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot abgeleitet finden sich nicht im Grundrechtsteil, sondern im Kapitel über die Finanzordnung des Bundes. Da sie das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV konkretisieren :
– weisen sie einen grundrechtlichen Gehalt auf.
– verpflichten sie in Verbindung mit Art. 8 BV auch die Kantone

Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (= Leistungsfähigkeitsprinzip)

Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt sich (BGE 133 I 206 ff. Erw. 7.2) :
– 1. Personen der gleichen Einkommensschicht müssen gleich viel Steuern bezahlen.
– 2. Personen mit verschieden hohem Einkommen müssen unterschiedlich belastet werden.
– 3. Jemand mit niedrigem Einkommen muss nicht gleich viel Steuern zahlen wie jemand mit hohem Einkommen.
– 4. Wer gar nicht dazu in der Lage ist, muss keine Steuern zahlen.

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Abgeleitet aus Art. 4aBV, verankert in :
– Art. 9 BV: Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben (grundrechtlicher Anspruch)
– Art. 5 Abs. 3 BV: Schutz von Treu und Glauben (Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns)

Willkürverbot und Gebot des Handelns nach Treu und Glauben :
– verankern ein Minimum an Fairness im Umgang von staatlichen Behörden mit Individuen.
– schützen das Vertrauen in Handlungen der staatlichen Organe.
– schützen in Fällen krasser staatlicher Fehlleistungen.
– Schutz erstreckt sich auf alle Bereiche staatlicher Aktivitäten.

Willkürverbot I

Persönlicher Schutzbereich :
– alle natürlichen und juristischen Personen

Sachlicher Schutzbereich :
– Willkürverbot garantiert einen Minimalstandard, der nicht unterschritten werden darf. Die Frage, ob das Grundrecht Schutz vor Willkür eingeschränkt werden darf, stellt sich nicht, eine Einschränkung ist nicht möglich.

Generelle Funktion :
– Jedermann kann sich bezüglich aller Bereiche staatlichen Handelns auf das Willkürverbot berufen.

Willkürverbot II

Willkür in der Rechtsetzung :
– Ein Erlass ist willkürlich,wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist.
– Nähe zur Rechtsgleichheit: Differenzierungsverbot lässt Ungleichbehandlungen nicht zu, sofern kein sachlicher und vernünftiger Grund vorliegt.
– Unterschied zur Rechtsgleichheit: Das Willkürverbot kann auch dann angerufen werden, wenn nicht zwischen verschiedenen Sachverhalten unterschieden wird, wenn kein Bezugsobjekt vorliegt.
Es geht um Erlasse, die :
– qualifiziert falsch konzipiert sind
– geradezu unsinnig sind
– und das nicht nur für eine bestimmte Person, sondern für alle Rechtsunterworfenen.

Willkür wird viel häufiger in der Rechtsanwendung konstatiert als in der Rechtsetzung.

Willkürverbot III

Willkür in der Rechtsanwendung
Wenn der angefochtene kantonale Entscheid :
– offensichtlich unhaltbar ist,
– mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
– eine Norm/einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
– in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
– Kantonale Entscheide werden vom Bundesgericht nur wegen Willkür aufgehoben, wenn das Ergebnis unhaltbar ist.


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Einkommensteuer, Gesetz, Politik, Staat, Widerstand