Entschließungsantrag: Betreffend Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS)



572/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.07.2014

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS)

Im Februar 2011 wurden die KINDERRECHTE in die Österreichische Verfassung aufgenommen. Bereits am 13.1. 2011 wurde in einem Experten-Hearing im Verfassungsausschuss zu den Kinderrechten die Notwendigkeit der Durchsetzung dieser Rechte für die Entwicklung des Kindes von medizinisch-psychiatrischer Seite hervorgehoben und seitens der Verantwortlichen (Jugendwohlfahrtsträger, Gerichtssachverständige, Justiz) Qualitätssicherung dringend gefordert.

Inhaltlich geht es um das weithin ungesehene und teilweise sogar ignorierte Thema

der seelischen Gewalt (Kinderrechte Art 5),
mit dem Recht des Kindes auf beide Elternteile (Kinderrechte Art 2).
im Falle von PAS sind beide, Art 2 und 5 miteinander verwoben.

Psychischer Kindesmissbrauch nicht erkannt, schwer zu erkennen – ignoriert

Psychische Kindesmisshandlung / psychischer Kindesmissbrauch wird weithin nicht erkannt, ist schwer zu erkennen, wird aber auch ignoriert und toleriert. Die solcher Art misshandelten Kinder zeigen bei Beobachtung nach außen hin oft keine Symptome, sie sind oft nur still und zurückgezogen und können sich selbst nicht äußern.

Auch die Internetplattform der deutschen Polizei beschreibt psychische Misshandlung als schwer erkennbar, aber ebenso folgeschwer wie andere Formen d. Kindeshandlung: [1]

„Seelische Gewalt ist ebenso grausam wie Schläge, wenn nicht sogar schlimmer, da sie nicht so sichtbar ist, nicht so wahrgenommen werden kann wie andere Formen der Kindesmisshandlung.“

Verheerende Folgen / Folgeschäden

Die Folgen rein psychischen Missbrauchs können ebenso verheerend sein

wie bei körperlicher Misshandlung oder sexueller Gewalt!

Die dramatischen Fehlentwicklungen spielen sich für den oberflächlichen Betrachter unsichtbar im Kind selbst ab und führen zu verheerenden Folgen und schweren Fehlentwicklungen psychischer wie physischer Natur, chronisch schwere Krankheiten, Autoimmunerkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Persönlicher und gesellschaftlicher Schaden

U. T. Egle (Psychosomatische Fachklinik Gengenbach) geht beim 6. Allgemeinmedizin- Update-Seminar auf die Folgen einer schweren Kindheit ein. [2]

Depression, Rheuma, Herzinfarkt und Krebs- Stress als Kind, krank als Erwachsener!

Etwa jeder dritte Deutsche leidet an einer behandlungsbedürftigen psychischen oder psychosomatischen Erkrankung.

30 bis 60 Prozent der Patienten, die in Allgemeinarztpraxen behandelt werden, haben eine psychische oder psychosomatische Erkrankung (ICD-10: F-Diagnosen). [3] Diese Leiden bilden die zweithäufigste Ursache für Krankschreibungen und die häufigste für Frühberentungen.

Die neurobiologische Forschung der letzten Jahre belegt, dass frühe Stresserfahrung lebenslang die Vulnerabilität für zahlreiche Störungen erhöht, unter anderem für Depression, posttraumatische Belastungsstörungen, Angsterkrankungen, somatoforme Störungen und Drogen-/Alkoholmissbrauch. Aber auch für körperliche Leiden wie COPD, Pharynx- und Lungenkarzinome, rheumatoide Arthritis, Typ-2-Diabetes, koronare Herzkrankheit und Schlaganfall gilt ein Zusammenhang mit frühem Stress als erwiesen.

Reduzierte Lebenserwartung

Eine epidemiologische US-Studie mit über 17.000 Teilnehmern erfasste Kindheitsbelastungs-faktoren wie körperliche und emotionale Misshandlung (verbale Beschimpfungen und Entwertungen, physische und emotionale Vernachlässigung). Es zeigte sich, dass eine hohe Zahl solcher Faktoren in der Kindheit mit einer um fast 20 Jahre reduzierten Lebenserwartung verbunden war.

Primärprävention sollte darauf abzielen, das kumulative Einwirken dieser Stressoren während der Kindheit zu verhindern, so der Experte.

Im Rahmen der Sekundärprävention seien kompensatorisch wirksame Schutzfaktoren wichtig, z.B. eine dauerhaft gute Beziehung zu einer primären Bezugsperson oder soziale Förderung.

K Varvik [4], Leiter der AG Entwicklungs- u. Sozialpädiatrie der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, betont die verheerenden Schäden bei psychischem Missbrauch:

Seelische Grausamkeit: Bei Kindern haben insbesondere seelische Grausamkeit und schwere Vernachlässigung durch wichtige Bezugspersonen, vor allem, wenn diese sehr früh in der Kindheit beginnen und wiederholt erlebt werden, eine verheerende Wirkung. Typische Symptome von Traumastörungen sind … zum Teil ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und Verschweigen.

Kinder und Jugendliche folgen in ihrer Symptomatik häufig nicht der üblichen Post-traumatischen Belastungsstörung (PTBS) laut ICD-10, daher werden Traumafolgestörungen in manchen Fällen lange unerkannt bleiben und können chronifizieren.

Auch die misshandelnden Elternteile sind mitunter schwer zu diagnostizieren (Pöstlingberg, Amstetten,etc.), gehen vielfach auf Missbrauch in der Kindheit zurück.

Eltern-Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Sydrome, PAS),

eine Sonderform der psychischen Kindesmisshandlung

Eine Sonderform der psychischen Kindesmisshandlung ist das Elternentfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrom, PAS).

Die Internationale Literatur weist etwa 500 Studien aus 30 Ländern auf und zeigt auf, dass PAS als schwere mentale und behandlungsbedürftige Störung zu bezeichnen ist, die Symptome der betroffenen Kinder finden sich zahlreich in der Internationalen Klassifikation (ICD-F-) der WHO, betreffen im Einzelfall Angst- und Panikstörungen, Entwicklungsstörungen, emotionale und Störungen des Sozialverhaltens, sowie Störungen durch negative Kindheitserlebnisse (Z61), Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung (Z63.5). Internationale Arbeitsgruppen versuchen auch für PAS eine eigene Rubrik zu bilden (Bernet W, 2010).

Gesetzesentwürfe an die Regierungen wurden von Italien eingebracht, in Brasilien wird PAS (sowohl die Entfremdung wie die Kampagne gegen den anderen Elternteil) bereits strafrechtlich verfolgt. Es folgten zwei mexikanische Staaten, andere Länder arbeiten an Gesetzesentwürfen.

Elternentfremdung (PA). Das Kernphänomen repräsentiert eine Art Kindesraub.

1. Phase. Ein Elternteil erklärt das “Kind als Besitz” und versucht die meist tiefemotionale Beziehung zum zweiten Elternteil über psychische Gewalt (Besuchsboykott, Gehirnwäsche, Drohungen, Erpressungen, Einschüchterungen; Rogers, 1992: alle Kriterien emotionaler Gewalt) zu zerstören und diesen auszugrenzen und das Kind als Waffe gegen den zweiten Elternteil aufzubauen.

2. Phase. Bei Fachinkompetenz übernehmen die Behörden in einer 2. Phase den Missbrauch des Kindes und die Ausgrenzung des 2. Elternteils.

Die Folgen

Die Folgen sind insofern schwerwiegender als beim Tod eines Elternteiles da hier meist eine tiefemotionelle Beziehung besteht, die regelrecht zerstört wird und das Kind ja grundsätzlich Sehnsucht nach beiden Elternteilen hat. Mit Gewalt wird auch hier das innere Bild des Vaters/ oder der Mutter für das Kind zerstört bzw. muss es diese Bilder selbst zerstören oder negativ besetzen was qualvoll ist und weitreichende Folgen für die Entwicklung und spätere Lebensqualität des Kindes nach sich zieht.

Wie viele neuere Untersuchungen zeigen hat das emotionale Umfeld eine enorme und bleibende Auswirkung auf unsere Entwicklung und Ausbildung jeder Form klinischer Krankheitsbilder. Bauer beschreibt wie Emotionen über das Limbische System verarbeitet werden und bleibenden Nieder-schlag in neuronalen Mustern finden (Bauer, Spiegelneurone, 2006). Amerikanische Studien weisen auf bleibende Schäden des Immunsystems bei frühem Missbrauch hin, ohne dass Extremformen einer Misshandlung vorliegen müssen (Pollak, University of Wisconsin, recent publications – PNAS, online). Frühkindliche Erlebnisse wie Kindsmissbrauch scheinen epigenetische Veränderungen hervorzurufen (Gräff Johannes. 4. März 2009, Neue Zürcher Zeitung, NZZOnline).

Vaterverlust ist nach heute geltenden Untersuchungen gleich schwer schädigend wie Mutterverlust (Perti, Berlin).

PAS ist kein Elternstreit, sondern eine Form des Kindesmissbrauchs

Im Gegensatz zu den in der Presse von Vertretern der Behörde (JWF, KIJA) immer wieder hervorgehobenen Elternstreitigkeiten oder Rosenkriegen handelt es sich hier um eine seit 20 Jahren in der medizinischen Literatur genau beschriebene Form des Kindesmissbrauchs ausgehend von einem Elternteil, der mit versteckter Aggression handelt und sowohl Kind als auch den anderen Elternteil mit Hilfe von Behörde und Justiz schwer misshandelt und missbraucht.

Bei Fachinkompetenz der Behörden, der Sachverständigen und Richter übernehmen in einer zweiten Phase die verantwortlichen Stellen den Missbrauch des Kindes, da der Täter (der entfremdende Elternteil) nicht erkannt wird. Ohne Kenntniss der Borderline-Persönlichkeitsstörung des Entfremders (Andritzky 2002) können die Verantwortlichen den im Schafpelz auftretenden Entfremder nicht erkennen, da sein Auftreten in einer Opferrolle und seine enorme Fähigkeit zu täuschen und zu betrügen, nicht wahrgenommen werden kann. Dieser Soziopath geht rücksichtslos gegen das Kind vor und versucht laufend den anderen Elternteil vor Behörde und Justiz zu denunzieren. Er wird immer dann aktiv, wenn der 2. Elternteil auch das Recht auf eine Beziehung zum Kind beansprucht (Andritzky 2002).

Modell – In gewisser Weise kann das PA-Syndromals eine Autoimmunkrankheit auf der psychischen Ebene betrachtet werden

So wie bei Autoimmunprozessen aufgrund einer Überreaktion und Fehlinformation im Immunsystem plötzlich der Körper gegen körpereigenes Gewebe vorgeht und es zu zerstören beginnt, so geht hier auf der psychischen Ebene eine Fehlinformation und Überreaktion von Seiten eines Elternteiles (des Entfremders) aus, der in egoistischer Weise das gemeinsame Kind an sich reißt und eine Kampagne (einen Zerstörungsprozess) gegen den zweiten Elternteil führt.

Literatur des Bundesministeriums zu psychischer Misshandlung irreführend

In Österreich dürfte ein großes Missverständnis auch von Seiten der empfohlenen Literatur für Gesundheitsberufe zu “Gewalt an Kindern und Jugendlichen” vorliegen (LEITFADEN für die Kinderschutzarbeit in den Gesundheitsberufen (S 18), herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ).

Hier sind unter den knappen Ausführungen zu seelischer Gewalt zwei Punkte bemerkenswert:

1.. der Missbrauch des Missbrauchs wäre, wenn die Eltern das Kind für einen Elterstreit instrumentalisierten und

2.. Kinder psychisch kranker Eltern gehören zu Hochrisikopatienten (das ist allgemein anerkannt)

Nach Schätzungen von Experten ist 1 % der Bevölkerung von PAS betroffen.

Diese Angaben sind irreführend und entsprechen nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (500 Arbeiten aus 30 Ländern zu PAS). Das Phänomen und der Mechanismus des PAS ist hier nicht erwähnt, wird ignoriert und es wird nicht auf den Missbrauch des Kindes durch Elternentfremdung und Gehirnwäsche hingewiesen. Nach Schätzungen sind 1 % der Gesamtbevölkerung von PAS betroffen (Bernet 2010), hervorragend in hochstrittigen Trennungs- und Scheidungsange-legenheiten (Andritzky 2002) !

Vertreter der KIJA, die als Experten gelten und die für das Gericht gerade in hochstrittigen Trennungsprozessen die Stimme des Kindes repräsentieren, sprechen in der Presse immer noch von Elternstreit und Rosenkriegen, aber kaum vom Missbrauch des Kindes durch Entfremdung. Es besteht der Verdacht, dass bei der Beurteilung “der Stimme des Kindes” beim Kind unter permanenter psychischer Gewalt (PAS) die nicht zu beurteilende Aussagekraft der Stimme eines Kindes (Stockholm Syndrom, PAS Syndrom) gar nicht ins Kalkül gezogen wird, weil PAS nicht diagnostiziert wird.

Auch die Gerichte scheinen weithin nicht in der Lage zu sein, Täter und Opfer voneinander unterscheiden zu können!

Bei Fachinkompetenz wird der Täter (entfremdender Elternteil) von Behörde und Gericht unterstützt.

PAS ist immer mit einem psychisch kranken Elternteil verbunden, der es ausgezeichnet versteht andere zu täuschen und in seine Interessen einzuspannen.

Dabei geht er rücksichtsichtlos vor.

Er ist in der Lage nicht nur das Kind zu täuschen, sondern auf Grund seiner gespielten Opferposition Sozialarbeiter, Ärzte, Psychologen, Richter für seine Interessen zu instrumentalisieren.

Dieser sehr versteckte psychisch kranke Elternteil deklariert das Kind als Hochrisikopatient.

Folgen, die vermieden werden könnten:

Psychische Qualen, Entwicklungsschäden, Gesundheitsschäden (Angst- und Panikzustände, Entwicklungs- und emotionale Störungen, etc., siehe WHO-ICD, F-), Vererbung,
Auswirkungen auf die Gesellschaft: enorme gesundheitlichen Schäden und ökonomische Folgeschäden,
Straffung der Gerichtsbarkeit: Einsparung 1000er Seiten Gerichtsakten pro Fall durch rasche Diagnose, Schutz des Kindes

Noch Status quo in Österreich

Um bei Elternentfremdungsprozessen der Ignoranz oder Fachinkompetenz der Behörde von Sozialarbeitern, Gerichtsachverständigen, Psychologen und Richtern vorzubeugen und auf den schweren Missbrauch dieser Kinder aufmerksam zu machen, haben sich sogenannte Vätervereine gegründet. Sie machen auf das Leid 1000er ungesehener Kinder und ausgeschlossener Elternteile aufmerksam und versuchen diese Zustände zu bekämpfen.

Martina Fasslabend von der Kinderschutzorganisation „die möwe“ kritisiert die mangelnde Ausbildung bei Pädagogen und warnt vor subtiler Gewalt, die nicht erkannt wird. [5]

„Das spezifische Verhalten von Tätern und Opfern kann man nicht erkennen und richtig deuten, wenn man darin nicht gründlich ausgebildet wurde“, sagt Fasslabend. „Aber eine solche Ausbildung wird in Österreich nicht angeboten, da es bei den Verantwortlichen kein Bewusstsein für die Bedürfnisse von Kindern gibt.“

Sie fordert, eine verpflichtende Kinderschutz-Ausbildung für Pädagogen und Erzieher.

Forderungen, Empfehlungen

Bereits beim Expertenhearing im Jänner 2011 wurde dargelegt, dass es der Kenntnisse eines Experten zur Psychodynamik bedarf, um die Kindheitssituation überhaupt beurteilen und einschätzen zu können. Dazu ist eine fachlich qualifizierte Fallaufnahme eine Conditio sine qua non. Jeder qualifizierte Kinderpsychiater oder Psychologe weiß um die Notwendigkeit hier sorgfältig vorgehen zu müssen (Kapfhammer, Vavrik).

(Tatsächlich wird aber zahllosen Elternteilen sogar die Vorsprache bei der JWF und anderen zuständigen Stellen verwehrt, während diese Stellen darüber hinaus Befundungen vornehmen und Berichte abgeben, wozu den ausgegrenzten Elternteilen die Akteneinsicht verwehrt wird!)

Auch das Ärztegesetz fordert neben dem §54 Misshandlung und Missbrauch eines Minderjährigen die Dokumentation des Falles und auch des Verlaufs.

Hinweise auf PAS:

Im Vorfeld kann auch jeder Sozialarbeiter PAS ein an zwei Symptomen sofort erkennen:

– das Kind wird als Besitz erklärt (Besuchsboykott, Entfremdung),

– Kampagne gegen den zweiten Elternteil (Beschuldigungen, Unterstellungen).

Interventionen, Gegensteuerungen

Erkennen die Verantwortlichen einen Entfremdungsprozess so ist im Sinne des Kindeswohles der Kontakt zum anderen Elternteil so rasch wie möglich wieder herzustellen.

Die Einhaltung der Menschenrechte verlangt eine Diagnosestellung bei PAS

Europäische Menschenrechtkonvetion – EMRK Art 3,8,14

·Art 3: Menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung

·Art 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (beide Elternteile, Kind)

·Art 14: Diskriminierung (von Kind und Elternteil)

Kinderrechtsresolution (KR, Art 1,2,5)

·Art 1: Bestmögliche Erziehung

·Art 2: Recht des Kindes auf beide Elternteile

·Art 5: Keine körperliche oder seelische Gewalt

In aufgeschlossenen Gesellschaften wie in Brasilien hat die Kenntnis des Elternentfremdungssyndrom (PAS) zu einer Integration in die Rechtslage geführt, wobei sowohl die Entfremdung wie auch die Kampagne gegen den zweiten Elternteil strafrechtlich verfolgt wird. Andere Bundesstaaten haben wie Brasilien nachgezogen. Eine ähnliche Situation besteht in Kalifornien und es ist ein Umdenken in mehreren amerikanischen Bundesstaaten im Gange. In anderen Ländern, wie z.B. in Italien wurden bereits Verfassungsentwürfe im Parlament vorgelegt. Ein Vorzeigemodell, das weltweit Anklang findet, ist das Cochemer-Modell in der Bundesrepublik.

Brasilien – einen großen Schritt voraus

Das brasilianische Parlament hat am 26. August 2010 mit sofortiger Wirkung ein Gesetz gegen Elterliche Entfremdung ratifiziert. Das Gesetz definiert Elterliche Entfremdung als eine Form von Kindesmissbrauch. Es eröffnet brasilianischen Richtern und Gerichten sieben Maßnahmen bei Elterlicher Entfremdung, darunter Geldstrafen und Auswirkungen bei Sorge-/Pflegerecht und Aufenthalts- und Aufsichtsentscheidungen.

Nachfolgend eine deutsche Übersetzung des neuen brasilianischen Gesetzestextes:

„Brasilianisches Gesetz 12 318 – Ratifiziertes Gesetz, das die Elterliche Entfremdung definiert und unter Strafe stellt

Gesetz Nr. 12 318, vom 26. AUGUST 2010 betreffend die Elterliche Entfremdung, als Änderung des Art. 236 des Gesetzes Nr. 8069 13:

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

verkündet auf Beschluss des Kongresses folgendes Gesetz:

Artikel 1 Dieses Gesetz regelt die Elterliche Entfremdung.

Artikel 2 Die Elterliche Entfremdung wird als ein Akt der Beeinflussung der psychologischen Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen angesehen, bei dem sich die geringschätzige, oft verächtliche Haltung des obsorgeberechtigten Elternteils oder der Großeltern, negativ auf das Verhalten und damit die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zum anderen Elternteil auswirkt.

Beispiele für Formen der Elterlichen Entfremdung, wie sie dem Gericht fundiert oder durch einen Sachverständigen festgestellt, oder durch Zeugenaussage Dritter bestätigt vorliegen können:

I – Betreiben einer Verunglimpfungs-Kampagne durch den obsorgeberechtigten Elternteil;

II – Behinderung der Ausübung der elterlichen Rechte;

III – Verhinderung des Kontakts des Kindes oder Jugendlichen mit dem anderen Elternteil;

IV – Regelungen, die dem Recht auf Familienleben entgegenwirken;

V – Bewusstes Verschweigen wichtiger, persönlicher, das Kind oder den Jugendlichen betreffender Informationen, gegenüber dem anderen Elternteil, dazu gehören pädagogische, medizinische und ähnliche Informationen, sowie Adressänderungen;

VI – Falsche Anschuldigungen gegen den anderen Elternteil, gegen seine Familie oder gegen die Großeltern, mit dem Ziel die Erteilung des Vormundschafts- oder Sorgerechts für das Kind oder den Jugendlichen zu verhindern

VII – Unbegründete Änderung der Adresse, des Wohnsitzes, um den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen beim anderen Elternteil, seiner Familie oder den Großeltern zu unterbinden.

Artikel 3 Der Tatbestand der Elterlichen Entfremdung verletzt das Grundrecht des Kindes oder Jugendlichen auf ein gesundes Familienleben, behindert elterliche und familiäre Bindung und stellt damit eine, mit den Pflichten aus elterlicher Vormundschaft oder Sorgerecht unvereinbare, Form von Missbrauch auf moralischer Ebene dar.

Artikel 4 Auf Basis vorliegender Beweise oder Unterlagen ist dieses Gesetz zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, oder individuell, vom Gericht bestimmt, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, mit gebotener Dringlichkeit anzuwenden, um die “psychische Integrität“ des Kindes oder Jugendlichen, und die Vertrautheit mit dem Elternteil zu wahren oder eine echte Annäherung zwischen beiden zu ermöglichen.

Das Gericht sichert dem Kind oder Jugendlichen und den Eltern eine garantierte Mindestanzahl von Besuchen zu, ausgenommen sind Fälle, in denen unmittelbare Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder die/den Jugendliche/n besteht, wie durch einen vom für das Besuchsrecht zuständigen Richter zu bestellenden qualifizierten Experten bestätigt.

Artikel 5 Folgende Belege für den Tatbestand der elterlichen Entfremdung mit bio-psychologischen Folgen für das Kind können dem Gericht vorgelegt werden:

1 Ein Gutachten, das sich auf eine umfangreiche psychologische und biopsycho-soziale Beurteilung und gegebenenfalls ein persönliches Gespräch mit den Parteien, die Prüfung der Unterlagen des Falles, die Geschichte der Paarbeziehung, die Chronologie der Ereignisse, die Beurteilung der beteiligten Personen und eine Untersuchung der Umstände unter denen das Kind oder der/die Jugendliche die Symptome der Elterlichen Entfremdung entwickelt haben könnte, stützt.

2 Für jeden Fall wird eine Beurteilung von Fachexperten oder einem zu bestellenden interdisziplinären Team mit entsprechender akademischer oder beruflicher Ausbildung, die zur Diagnose der Elterlichen Entfremdung berechtigt, eingeholt.

3 Die Beurteilung mit detaillierten Erklärungen wird innerhalb von 90 Tagen durch einen Experten oder das bestellte interdisziplinäre Team erstellt, und kann nur mit richterlicher Genehmigung erneuert werden.

Artikel 6 Das Gericht kann manipulative Handlungen zur Elterlicher Entfremdung oder typisches Verhalten, mit dem Ziel, das Zusammenleben mit dem anderen Elternteil zu erschweren, zivil- und/oder strafrechtlich verfolgen und angemessene Massnahmen ergreifen um deren Auswirkung zu mindern.

Je nach Schwere des Falles wird das Gericht:

I – den Tatbestand der Elterliche Entfremdung festhalten und die Elternteile entsprechend informieren;

II – Massnahmen zur besseren Integration des entfremdeten Elternteils in der Familie setzen;

III – Geldbußen über den entfremdenden Elternteil verhängen;

IV – Biopsychosoziale Beratung anordnen;

V – Eine Änderung des gemeinsamen Sorgerechts oder seine Umkehrung einleiten;

VI – Den Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen festlegen;

VII – Die Aussetzung des elterlichen Sorgerechts erklären.

Bei willkürlicher Änderung der Adresse oder bei Unzumutbarkeit für die Familie, kann das Gericht auch anordnen, das Kind für bestimmte Phasen vom elterlichen Wohnort zu entfernen.

Artikel 7 Bei Abtretung oder Änderung des Sorgerechts ist jener Elternteil zu bevorzugen, der das Zusammenleben des Kindes oder Jugendlichen mit dem anderen Elternteil besser gewährleistet, sollte eine alternierende Lösung nicht möglich sein.

Artikel 8 Ein Wechsel des Wohnsitzes des Kindes oder Jugendlichen ist für die Bestimmung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Familienrecht irrelevant, es sei denn, er ist das Ergebnis eines Konsens zwischen den Eltern oder einer gerichtlichen Entscheidung.

Artikel 9 (Veto)

Artikel 10 (Veto)

Artikel 11 Dieses Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“

Es wäre zu begrüßen wenn auch in Österreich diese Form des Kindesmissbrauchs sofort und nachhaltig Einhalt geboten würde, um die schweren Entwicklungsschäden und Gesundheitsbelastungen für die Betroffenen und großen gesellschaftlichen Schaden abzuwenden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die „Elterliche Entfremdung” (PA – Parental Alienation) definiert und als eine Form von Kindesmissbrauch unter Strafe stellt.“

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.

[1] Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes abrufbar unter:

http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/kindesmisshandlung.html

[2] Medical Tribune 30-34/2011).

[3] International Classification of Diseases

[4] Serie Pädiatrie: Vavrik K, Wien – online

[5] Die Presse 22.10.2011.


Entschließungsantrag – Elternentfremdungssyndrom (PAS)


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Veröffentlicht unter Allgemein, Entfremdung, Gesetz, Politik, Staat