Hinweis zu Covid-19

Es folgen regelmäßige, aber nicht tägliche Aktualisierungen zu neuen Entwicklungen.

Übersicht:

  1. Laut den Daten der am besten untersuchten Länder wie Südkorea, Island, Deutschland und Dänemark liegt die Letalität von Covid19 insgesamt im unteren Promille­bereich und damit bis zu zwanzigmal tiefer als von der WHO ursprünglich angenommen.
  2. Eine Studie in Nature Medicine kommt selbst für die chinesische Stadt Wuhan zu einem ähnlichen Ergebnis. Die zunächst deutlich höheren Werte für Wuhan ergaben sich, weil sehr viele Personen mit milden oder keinen Symptomen nicht erfasst wurden.
  3. 50% bis 80% der testpositiven Personen bleiben symptomlos. Selbst unter den 70 bis 79 Jahre alten Personen bleiben rund 60% symptomlos, viele weitere zeigen nur milde Symptome.
  4. Das Medianalter der Verstorbenen liegt in den meisten Ländern (inklusive Italien) bei über 80 Jahren und nur circa 1% der Verstorbenen hatten keine ernsthaften Vorerkrankungen. Das Sterbeprofil entspricht damit im Wesentlichen der normalen Sterblichkeit.
  5. Viele Medienberichte, wonach auch junge und gesunde Personen an Covid19 starben, haben sich als falsch herausgestellt. Viele dieser jungen Menschen starben entweder nicht an Covid19, oder sie waren bereits schwer vorerkrankt (z.B. an einer unerkannten Leukämie).
  6. Die normale tägliche Gesamtsterblichkeit liegt in den USA bei ca. 8000, in Deutschland bei ca. 2600, in Italien bei ca. 1800 und in der Schweiz bei ca. 200 Personen pro Tag. Die Grippemortalität liegt in den USA bei bis zu 80,000, in Deutschland und Italien bei bis zu 25,000, und in der Schweiz bei bis zu 2500 Personen pro Winter.
  7. Stark erhöhte Sterblichkeiten wie in Norditalien können durch zusätzliche Risiko­faktoren wie sehr hoher Luftverschmutzung und Mikrobenbelastung sowie einem Kollaps der Alten- und Krankenpflege durch Massenpanik und Lockdown beeinflusst sein.
  8. In Ländern wie Italien und Spanien sowie teilweise Großbritannien und den USA haben  Grippewellen bereits bisher zu einer Überlastung der Krankenhäuser geführt. Derzeit müssen zudem bis zu 15% der Ärzte und Pfleger, auch ohne Symptome, in Quarantäne.
  9. Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Frage, ob die Personen mit oder durch Coronaviren sterben. Autopsien zeigen, dass in vielen Fällen die Vorerkrankungen entscheidend sind, aber die offiziellen Zahlen reflektieren diesen Umstand zumeist nicht.
  10. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Krankheit ist daher nicht die oft genannte Anzahl der testpositiven Personen und Verstorbenen entscheidend, sondern die Anzahl der tatsächlich und unerwartet an einer Lungenentzündung Erkrankten oder Verstorbenen.
  11. Die oft gezeigten Exponentialkurven mit „Coronafällen“ sind irreführend, da auch die Anzahl der Tests exponentiell zunimmt. In den meisten Ländern bleibt das Verhältnis von positiven Tests zu Tests insgesamt (sog. Positivenrate) konstant bei 5% bis 25% oder steigt nur langsam.
  12. Länder ohne Ausgangssperren und Kontaktverbote, wie z.B. Japan, Südkorea und Schweden, haben bisher keinen negativeren Verlauf als andere Länder erlebt. Dies könnte die Wirksamkeit solcher sehr weitgehenden Maßnahmen infrage stellen.
  13. Laut Lungenfachärzten ist die invasive Beatmung (Intubation) von Covid19-Patienten häufig kontraproduktiv und schädigt die Lungen zusätzlich. Die invasive Beatmung bei Covid19 geschieht insbesondere aus Angst vor einer Verbreitung des Virus durch Aerosole.
  14. Entgegen ursprünglicher Vermutungen stellte die WHO Ende März jedoch fest, dass es bisher keine Evidenz für eine Verbreitung des Virus durch Aerosole gibt. Auch ein deutscher Virologe fand in einer Pilotstudie keine Aerosol- und keine Schmierinfektionen.
  15. Viele Kliniken in Deutschland und der Schweiz sind bisher stark unterbelegt und mussten teilweise bereits Kurzarbeit anmelden. Zahlreiche Operationen und Therapien wurden von den Kliniken abgesagt, selbst Notfallpatienten bleiben aus Angst teilweise zuhause.
  16. Mehrere Medien wurden bereits dabei ertappt, wie sie die Situation in Kliniken zu dramatisieren versuchten, teilweise sogar mit manipulativen Bildern und Videos. Generell hinterfragen viele Medien selbst zweifelhafte offizielle Angaben und Daten nicht.
  17. Die international verwendeten Virentestkits sind fehleranfällig. Bereits frühere Studien haben gezeigt, dass auch normale Coronaviren ein falsches positives Resultat ergeben können. Der aktuell verwendete Virentest wurde aus Zeitdruck zudem nicht klinisch validiert.
  18. Zahlreiche international renommierte Experten aus den Bereichen Virologie, Immunologie und Epidemiologie halten die getroffenen Maßnahmen für kontraproduktiv und empfehlen eine rasche natürliche Immunisierung der Allgemeinbevölkerung und den Schutz von Risikogruppen.
  19. Die Anzahl an Menschen, die aufgrund der Maßnahmen an Arbeitslosigkeit, psychischen Problemen und häuslicher Gewalt leiden, ist in den USA und weltweit hochgeschnellt. Mehrere Experten gehen davon aus, dass die Maßnahmen mehr Leben fordern könnten als das Virus.
  20. NSA-Whistleblower Edward Snowden warnte, dass die Corona-Krise für den massiven und permanenten Ausbau weltweiter Überwachungs­instrumente genutzt wird. Der renommierte Virologe Pablo Goldschmidt sprach von einem „globalen Medienterror“ und „totalitären Maßnahmen“. Der britische Infektiologe John Oxford sprach von einer „Medien-Epidemie“.
Siehe auch:

SWPRS.org


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, COVID-19, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, Natur, Politik, Schweizer Nationalbank, Staat, Widerstand
One comment on “Hinweis zu Covid-19
  1. WIDERSTAND sagt:

    An unsere Bundesregierung:
    Bundesrat 2020


    “Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.”

    – Benjamin Franklin –


    Art. 5, Abs. 2 BV;
    – Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.


    Art. 10, Abs. 2 BV;
    – Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.


    Art. 13, Abs. 1 BV;
    – Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.


    Art. 15, Abs. 1 BV;
    – Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.


    Art. 16, Abs. 2 BV;
    – Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.


    Art. 22, Abs. 1 BV;
    – Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.


    Art. 27, Abs. 1 BV;
    – Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.


    Art. 31, Abs. 4 BV;
    – Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.


    Art. 36, Abs. 3 BV;
    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


    Art. 74, Abs. 1 und 2 BV;
    – Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
    – Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.


    Art. 118, Abs. c BV;
    – den Schutz vor ionisierenden Strahlen.


    Art. 119, Abs. 1 BV;
    Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.


    Art. 120, Abs. 1 BV;
    Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.


    Art. 7 HFG;
    Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt oder nach entsprechender Information von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit ohne Begründung verweigern oder widerrufen.


    Art. 146 BV;
    Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.


    Art. 2 und 3 RTVG;
    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.


    Art. 230, Abs. 1 StGB;
    Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.


    Art. 258 StGB;
    Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Art. 275 StGB;
    Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Art. 5, Abs. 1 LVG;
    Der Bundesrat beauftragt die Fachbereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die wirtschaftliche Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.


    Art. 23 ParlG;
    Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.


    Art. 26, Abs. 3 ParlG;
    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus:
    a. Rechtmässigkeit;
    b. Ordnungsmässigkeit;
    c. Zweckmässigkeit;
    d. Wirksamkeit;
    e. Wirtschaftlichkeit.


    Art. 163, Abs. 1 ParlG;
    Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.


    Art. 170 BV;
    – Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.


    Hoch­ach­tungs­voll

    Jean-Pierre Morf