Schwule offiziell Eltern von Leihmutter-Baby


Das St. Galler Verwaltungsgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Es anerkennt zwei Männer als Eltern eines in Amerika gezeugten Leihmutter-Kindes.

Das Urteil wurde gefällt, obwohl Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist. Das Wohl des Kindes stehe an erster Stelle, wird der Entscheid begründet.

Zwei in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebende, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Männer ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Das Amt war nicht bereit, die beiden Männer als Väter einzutragen.

Die beiden Männer sind laut der Geburtsurkunde die Eltern eines Kindes, das in den USA von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Das Kind wurde mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt.

Bundesamt für Justiz erhob Beschwerde

Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, wonach die Leihmutter und ihr Ehemann weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen.

Das sankt-gallische Departement des Innern schützte den Rekurs der beiden Männer und ordnete ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenregister an. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz (BJ) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde.

Klare Rechtslage schaffen

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des BJ teilweise gut. Zusätzlich zu den Informationen zum rechtlichen Kindesverhältnis muss auch die genetische Abstammung des Kindes im Register festgehalten werden. Der Entscheid des Departements des Innern wird aber nicht aufgehoben. Im Urteil vom 19. August wird die Anerkennung der beiden Männer als Väter bestätigt.

Das Kind lebe bei seinen beiden «Vätern» in der Schweiz, hält das Verwaltungsgericht fest. Diese Ausgangslage verlange im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage eine Anerkennung des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern.

Nach amerikanischem Recht bestehe das Kindesverhältnis zu den beiden Männern, nach schweizerischem Recht würde es indessen zur amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann bestehen.

Im Fokus der Behörden

«Das Verwaltungsgericht hat das Urteil aus den USA anerkannt», sagte die Rechtsanwältin des schwulen Paares, Karin Hochl, am Montag auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Damit brauche es weder einen Vaterschaftsanerkennung noch eine Adoption durch den Partner des genetischen Vaters. «Eine Adoption wäre gleichgeschlechtlichen Paaren nach heutiger Rechtslage untersagt», sagte Hochl.

Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. Die Mehrheit der Leihmutterschaften finde bei Ehepaaren statt. «Bei zwei Vätern eines Kindes ist die Sache offensichtlich», sagt die Anwältin. Darum stünden sie auch im Fokus der Behörden.

Damit hat auch dieses Kind ein Elternpaar, das im schweizerischen Register festgehalten ist, – allerdings besteht es in diesem Fall aus zwei Männern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das BJ kann den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.


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