SEM muss Praxisänderung rückgängig machen

afghaninnen-fdp


Grundsätzliche Aufnahme von Afghaninnen befeuert irreguläre Sekundärmigration

Das SEM hat die Aufnahmepraxis für Afghaninnen still und heimlich geändert. Das ist für die FDP inakzeptabel. Selbstverständlich sollen jene Personen geschützt werden, die Schutz verdienen. Die grundsätzliche Anerkennung von Frauen aus Afghanistan fördert die irreguläre Sekundärmigration und schafft beim Familiennachzug Probleme. Die FDP fordert, dass diese Praxisänderung rückgängig gemacht wird.

Seit Monaten ist die Schweiz mit stark steigenden Migrationszahlen konfrontiert. Dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) nun seine Praxis geändert hat und Afghaninnen grundsätzlich Asyl sowie eine B-Bewilligung gewährt, ist höchst irritierend. Insbesondere weil die weitreichende Praxisänderung still und heimlich und ohne Einbezug der zuständigen Parlamentskommissionen geschah. Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban verschlechtert. Wer an Leib und Leben bedroht ist, soll Schutz erhalten. Nichtsdestotrotz muss die Gesetzgebung konsequent vollzogen werden, damit das Asylsystem nicht an Akzeptanz einbüsst. Mit der neuen Praxis riskiert das SEM einen Pull-Effekt und die Schweiz würde zum bevorzugten Zielland in Europa.



Wenn nur noch das Geschlecht und die Herkunft für einen positiven Asylbescheid relevant sind, wird auch Afghaninnen aus sicheren Drittstaaten (bspw. Türkei oder EU-Staaten) grundsätzlich Asyl gewährt. Genau diese sogenannte Sekundärmigration versucht die FDP seit Monaten einzudämmen. Die entsprechende Motion hat die FDP bereits im Mai eingereicht und der Bundesrat hat sie kürzlich zur teilweisen Annahme empfohlen. Die irreguläre Sekundärmigration birgt hohes Missbrauchspotential und belastet unser Asylsystem. Folglich wird die Schweiz ihre humanitäre Tradition langfristig nicht wahren können, wenn sie durch solche Fälle belastet wird.

Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem Familiennachzug. Wenn den Afghaninnen der sofortige Nachzug der Kernfamilie erlaubt wird, droht das Risiko eines Kontrollverlusts über die Einwanderung ins Asylsystem und das Missbrauchspotenzial erhöht sich. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass kein Terrorismus-Risiko geschaffen wird. Die FDP fordert vom SEM, dass die Praxisänderung umgehend rückgängig gemacht wird. Wir fordern zudem Transparenz statt Heimlichtuerei in diesem Bereich. Sonst leidet die Akzeptanz unserer Asylpolitik in der Bevölkerung.


einzahlungsschein_elisabeth-baume-schneider


FDP.ch


1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (10 Bewertungen, Durchschnittlich: 5,00 von 5)
Loading...
"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gemeinde Wald ZH, Gesetz, Illegale Migration, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Widerstand
One comment on “SEM muss Praxisänderung rückgängig machen
  1. WIDERSTAND sagt:

    Frau Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider:

    Art. 26 ParlG
    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.

    Art. 21a Abs. 2 ParlG
    Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.

    Art. 8 VG
    Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

    Art. 12 Abs. 2 StGB
    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

    Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG
    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.

    Art. 182 Abs. 1 StGB
    Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

    Art. 121a Abs. 2 BV
    Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

    Art. 275 StGB
    Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Freundliche Grüsse

    Jean-Pierre Morf