§ 17 GG 1. Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand. 2. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung…


































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