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Bundesgerichts Urteile

BGE 5C.269/2006 vom 6. März 2007

Aufgaben des Erziehungsbeistands. In casu lehnt die Mutter jeden Kontakt zwischen ihrer 7-jährigen Tochter und deren Vater ab. Die Mutter wurde von der Vormundschaftsbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter per Telefon, Brief oder E-Mail

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BGE 126 III 219

Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung

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BGE 122 III 404 vom 1. November 1996

Begleitetes Besuchsrecht und Ferienrecht (274 II). Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 II bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des

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BGE 5C.293/2005 vom 6. April 2006

Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters? Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist nur zulässig, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (ultima ratio).

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BGE 5C.209/2005 vom 23. September 2005

Anhörung des Kindes. Das Kind kann grundsätzlich ab dem Alter von 6 Jahren angehört werden; wird eine entsprechende Anhörung verlangt (entweder vom Kind selbst, wenn es die erforderliche Urteilsfähigkeit hat, oder von einer der Parteien), so muss sie vorgenommen werden.

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BGE 5C.293/2005 vom 6. April 2006

Hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge ist ein Kind im Allgemeinen ab dem 12. Altersjahr urteilsfähig. Bezüglich des Besuchsrechts dürfte die Urteilsfähigkeit schon bei etwas jüngeren Kindern gegeben sein. Allerdings kann der ablehnenden Haltung eines 10-Jährigen nicht ausschlaggebendes

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BGE 5P.276/2005 vom 28. September 2005

Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde. Der Umstand, dass ein Gutachten erstellt wird, befreit die Vormundschaftsbehörde nicht von ihrer Pflicht, das betroffene Kind anzuhören; die Anhörung lässt sich nicht einfach mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung gleichsetzen. Eine Anhörung durch den Beistand, der die

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BGE 130 III 585 (= 5C.123/2004 vom 15. Juli 2004)

Besuchsrechtsbeschränkung bei gespannten Elternverhältnissen. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen.

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"Die bewusste und intelligente Manipulation der organisierten Gewohnheiten und Meinungen der Massen ist ein wichtiges Element in der demokratischen Gesellschaft. Wer die ungesehenen Gesellschafts­mechanismen manipuliert, bildet eine unsichtbare Regierung, welche die wahre Herrschermacht unseres Landes ist. Wir werden regiert, unser Verstand geformt, unsere Geschmäcker gebildet, unsere Ideen größtenteils von Männern suggeriert, von denen wir nie gehört haben. Dies ist ein logisches Ergebnis der Art wie unsere demokratische Gesellschaft organisiert ist. Große Menschenzahlen müssen auf diese Weise kooperieren, wenn sie in einer ausgeglichen funktionierenden Gesell­schaft zusammenleben sollen. In beinahe jeder Handlung unseres Lebens, ob in der Sphäre der Politik oder bei Geschäften, in unserem sozialen Verhalten und unserem ethischen Denken werden wir durch eine relativ geringe Zahl an Personen dominiert, welche die mentalen Prozesse und Verhaltens­muster der Massen verstehen. Sie sind es, die die Fäden ziehen, welche das öffentliche Denken kontrollieren."
- Edward Bernays -

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