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Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2018
1. Oktober 2018 ¦ 08:00 - 25. November 2018 ¦ 12:00
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“Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)”
Der Initiativtext der Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter» lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 und 4
1. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.4. Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Art. 56a Völkerrechtliche Verpflichtungen
1. Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen.
2. Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar.
Selbstbestimmungsinitiative.ch
Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art.104 Abs. 3 Bst. b
3. Er [der Bund] richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre mulifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produkionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; dabei sorgt er insbesondere dafür, dass Halterinnen und Halter von Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken finanziell unterstützt werden, solange die ausgewachsenen Tiere Hörner tragen.