CAUSA THURGAU

Monika Egli-Alge“Fragen zum Kindsvater und zur Kindsmutter wollte sie nicht beantworten, sie sagte nur, dass sie beide sehr gerne habe“.FORIO Gutachten 17. Juni 2007


Walter Marty, SVP, Gemeindepraesident, Kemmental TG“Ob [ZENSUR] seitens Mutter negativ beeinflusst wird, wie es der Vater vermutet, ist derzeit nicht bekannt, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Immerhin ist hier festzuhalten, dass [ZENSUR] während den letzten Jahre stets den Vater sehen wollte und dies auch tun konnte”.

1. Das Besuchs- und Ferienrecht von Jean-Pierre Morf, in Wald ZH, Am Kanal 3, gegenüber seiner Tochter [ZENSUR] gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde Nesslau-Krummenau SG vom 24. November 2005 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres sistiert.

3. Die Sistierung des Besuchs- und Ferienrecht dauert solange, als [ZENSUR] nicht von sich aus wieder zum Vater auf Besuch und Ferien gehen möchte. Vormundschaftsbehörde Kemmental TG 20. Oktober 2008


Monika Egli-Alge“Es besteht keinen Loyalitätskonflikt mehr. Die Kindsmutter hat eine negative Einstellung gegenüber dem Kindsvater. Der Kindsvater hat eine negative Einstellung gegenüber der Kindsmutter. Es besteht eine Kindswohlgefährdung wenn der Kindsvater Kontakt zu seiner Tochter hat. Es besteht keine Kindswohlgefährdung wenn der Kindsvater keinen Kontakt zu ihr hat. Aus psychologischer Sicht völlig normal. Es wird empfohlen jährlich oder zweijährlich den Kontaktwunsch zu überprüfen. Aus psychologischer Sicht, ist eine stabile ökonomische Ausgangslage für die Kindesmutter wichtig. Wünschenswert aus psychologischer Sicht, wenn die Kindesmutter am derzeitigen Wohnort wohnen könnte.” FORIO Gutachten 17. November 2010


Christian JordiDie Massnahme ist mit anderen Worten nicht zwecktauglich und damit nicht verhältnismässig. Eine Beistandschaft ist denn auch aufzuheben, wenn für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Allein für das Herrn Morf zustehende Informations- und Auskunftsrecht bedarf es grundsätzlich jedenfalls keiner Beistandschaft; dieses könnte nötigenfalls durch eine Weisung ungesetzt werden.”

Mit der Aufhebung der Beistandschaft würde auch die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben werden, verbunden mit der Feststellung, dass kein praktisch umsetzbares Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter besteht.” KESB-Kreuzlingen 16. Juni 2014

Stellungnahme 30. Juni 2014


Thomas Zweidler“Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies.”

“Als ausichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.” Entscheid Obergericht des Kantons Thurgau 6. Oktober 2014

Beschwerde 5. September 2014


nicolas-von-werdt-svp-bundesrichter-lausanne“Die Mutter blockt den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt vollständig ab.” BGer 5A_926/2014 E.3.4. 28.08.2015

“Dies hat dazu geführt, dass sich Vater und Tochter seit mindestens dem Jahr 2008 nie mehr gesehen haben.” BGer 5A_926/2014 E.3.4. 28.08.2015

“Der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Tochter momentan gar nicht ausüben.” BGer 5A_926/2014 E.3.4. 28.08.2015

“Es ist weiter festzustellen, dass sich der Vater durch all die Jahre hindurch um einen Kontakt bemüht hat, dies allerdings erfolglos.” BGer 5A_926/2014 E.4. 28.08.2015

“2. Im Zusammenhang mit dem Sorgerecht erhebt der Beschwerdeführer Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese sind aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) vorab zu prüfen. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe direkt gegen die KESB (diese habe ihn nicht angehört und sie hätte die Eltern zu einem Gespräch einladen sollen; sie habe ihm die Stellungnahme der Mutter erst mit ihrem Entscheid vom 7. August 2014 zugestellt). Dies ist nicht zulässig, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat (zur Substanziierung von Verfassungsrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). BGer 5A_926/2014 E.2. 28.08.2015

Beschwerde 20. November 2014