Christian Jordi, CVP, Präsident KESB Kreuzlingen

Christian Jordi

Art. 454 ZGB

A. Grundsatz

1. Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.

3. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.

4. Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.



Art. 297 ZPO
Anhörung der Eltern und Mediation
1. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.
2. Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.


Art. 275 ZGB
Information und Auskunft
1. Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.


Art. 53 KESV
Schriftenwechsel
1. Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch, sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Belang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzusetzen.


Art. 54 KESV
Notwendigkeit von Anhörungen
1. Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint oder aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt, wie etwa wenn Gefahr im Verzug ist.
2. Soweit notwendig sind neben der betroffenen Person auch die Angehörigen oder der betroffenen Person nahe stehende Personen und gegebenenfalls ihre Vertrauensperson anzuhören.
3. Im Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere triftige Gründe dagegen sprechen.
4. Bei Behörden und Stellen, die sich mit der betroffenen Person befasst haben, wird in der Regel ein schriftlicher Bericht eingeholt.


Art. 11 StGB
Begehen durch Unterlassen

1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a. des Gesetzes;
b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d. der Schaffung einer Gefahr.

3. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4. Das Gericht kann die Strafe mildern.


Art. 12 StGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Art. 312 StGB
Amtsmissbrauch
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 97 StGB
Verfolgungsverjährung
Fristen
1. Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"