Betreibungsbeamter Patrick Eswein

 

Patrick Eswein

Patrick Eswein (Bildnachweis: http://www.fischenthal.ch/news.asp?nID=84)

Patrick Eswein
Poststrasse 14, 8953 Dietikon

Telefon: 044 744 37 31

E-Mail: patrick.eswein@dietikon.ch


Im Auftrag der Gemeinde Wald (Steueramt) wurde mir NUR wegen Steuerschulden mein Postkonto mit Sucharrest gesperrt und geplündert!!!

sperrung_postkonto

Arrest (Art. 271 – 281 SchKG)

Der Arrest ist eine überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen des Schuldners und dient dem Gläubiger als vorläufige Sicherungsmassnahme. Diese Institution ermöglicht dem Gläubiger die sich in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des Schuldners sicherstellen zu lasen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen versucht.

Damit ein Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners verarrestieren lassen kann, benötigt er eine fällige Forderung, welche nicht durch ein Pfand gedeckt ist, sowie das Vorliegen einer der folgenden Arrestgründe (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6 SchKG):

  • der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz;
  • der Schuldner schafft Vermögensgegenstände beiseite, macht sich flüchtig oder trifft Anstalten zur Flucht in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen;
  • der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehört zu Personen, welche Messen und Märkte besuchen, und die Forderung ist ihrer Natur nach sofort zu erfüllen;
  • der Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, die Forderung weist aber einen Bezug zur Schweiz auf oder beruht auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG;
  • der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein;
  • der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; die Fälligkeit tritt automatisch mit der Arrestlegung ein.

Bewilligt wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort wo sich die Vermögensgegenstände befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass seine Forderung besteht, ein obiger Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände bestehen, welche dem Schuldner gehören. Wurde der Arrest ungerechtfertigt bewilligt und kommt der Schuldner oder ein Dritter dadurch zu Schaden, so ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig.

Das Gericht (Arrestrichter) beauftragt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug und stellt diesem den Arrestbefehl zu. Der Vollzug eines Arrestes richtet sich nach den Bestimmungen zum Pfändungsvollzug (Art. 91 – 109 SchKG). Die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte werden zur Sicherung mit Arrest belegt, d. h. der Schuldner oder Dritte dürfen ohne Einwilligung des Betreibungsamtes nicht über diese Werte verfügen. Sie können jedoch dem Schuldner zur freien Verfügung belassen werden, sofern er Sicherheit bietet, dass im Falle der Pfändung oder Konkurseröffnung, die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden seine werden (z. B. Hinterlegung eines Barbetrages, Solidarbürgschaft etc.).

Nach dem Vollzug des Arrestes wird durch das Betreibungsamt die Arresturkunde erstellt und dem Schuldner wie auch dem Gläubiger zugestellt. In der Arresturkunde sind die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit dem Schätzungswert aufgeführt.

Wer durch diese Massnahmen in seinen Rechten betroffen wird, kann innert 10 Tagen nach Kenntnis der Anordnung beim Arrestrichter Einsprache erheben. Der Arrestrichter ersucht die Beteiligten um Stellungnahmen und entscheidet ohne Verzug. Dieser Entscheid kann an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden.

Der Gläubiger wird mit dem Versand der Arresturkunde aufgefordert, spätestens innert 10 Tage nach Zustellung der Arresturkunde, entweder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einzureichen oder die Betreibung einzuleiten, um seinen Arrestbeschlag nicht zu verlieren. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert 10 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages. Die Betreibung wird, je nach Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

Mit dem Einreichen des Fortsetzungsbegehrens übernimmt die Pfändung die Sicherungsfunktion des Arrestes. Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selbst das Pfändungsverfahren stellen kann, so nimmt der Letztere von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Im Übrigen bedeutet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

1. die vorgenannten Fristen nicht einhält;

2. die Klage oder eine Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder

3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

Steuerarrest

Neben den arrestrechtlichen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), hat der Bundesgesetzgeber zusätzliche arrestrechtliche Bestimmungen erlassen, und zwar in den Bereichen Zoll- und Alkoholrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.

Steuerbehörden steht mittels Sicherstellungsverfügung das Recht zu, vom Steuerpflichtigen Sicherstellung auch für nicht rechtskräftig veranlagte Steuern zu verlangen. Neben dieser Aufforderung ist in der Sicherstellungsverfügung auch die Frist anzugeben, innert welcher die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

Damit die Sicherstellungsverfügung zwangsrechtlich durchgesetzt werden kann, gilt diese als Arrestbefehl (Art. 274 SchKG). Mittels Sicherstellungsverfügung, welche wie bereits erwähnt als Arrestbefehl gilt, können die Steuerbehörden den Arrestbefehl vom zuständigen Betreibungsamt vollziehen lassen, d. h. bestimmte Vermögenswerte, welche dem Schuldner gehören, mit Arrest belegen lassen.

Aus praktischen Gründen, insbesondere um dem Schuldner in der Sicherstellungsverfügung nicht bekannt zu geben auf welche Vermögenswerte Arrest gelegt wird, ist die Praxis dazu übergegangen, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl getrennt auszustellen. Der Arrestbefehl sowie die Sicherstellungsverfügung sind dem zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug einzureichen.

Ungeachtet der dem Steuerschuldner durch die Steuerbehörden von Gesetzes wegen anzusetzenden Frist in der Sicherstellungsverfügung, gilt die Verfügung bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Sicherheitsleistung als Arrestbefehl.

Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG ist gegen einen “Steuerarrest” nicht möglich. Die Bestreitung des Arrestgrundes und der Forderung haben über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung zu geschehen.


VGBZ.ch


Es läuft in dieser Sache seit längerer Zeit eine Strafanzeige und Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen Behörden und deren Mitarbeitern!


Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

A. Grundsätze und Begriffe

Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

D. Sicherungsmassnahmen

1. Bei beweglichen Sachen

1. Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.1

2. Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.

3. Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.2

4. Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.

C. Sicherungsmassnahmen

1. Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.

 2. Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.

3. Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.

 BGE 107 III 67

Art. 98 ff. 56 SchKG; Pfändungsvollzug und Sicherungsmassnahmen; Betreibungsferien.

1. Die in den Art. 98 ff. SchKG vorgesehenen Sicherungsmassnahmen dienen der Erhaltung von Vermögenswerten und können in dringenden Fällen deshalb auch während der Betreibungsferien angeordnet werden (Erw. 1).
2. Wenn es die Umstände erfordern, darf die Pfändung vorbereitet und zum Schutze der Gläubigerinteressen eine Sicherungsmassnahme angeordnet werden, gemäss welcher sämtliche Guthaben des Schuldners bei einem Dritten gesperrt werden (Erw. 2).
3. Zulässigkeit der Pfändung von Vermögenswerten, die anscheinend nicht dem Schuldner gehören; Grenzen der Ermittlungen hinsichtlich besserer Rechte Dritter, zu deren Anordnung die Betreibungsbehörden gehalten sein können (Erw. 3).

– Das Bundesgericht beruft sich in diesem Urteil auf das SchKG Art. 56 und Art. 98.

– Ein eklatanter WIDERSPRUCH denn eine Sicherstellung ist im Grunde nichts anderes als ein ARREST! Für einen ARREST sind jedoch ganz andere gesetzliche Voraussetzungen verlangt! Voraussetzungen die mit meiner Persönlichkeit, Lebensführung, Wohnort und Arbeit gar nichts zu tun haben!

– WILLKÜR und RECHTSMISSBRAUCH in Vollendung nennt man dieses Vorgehen!!!

– Das Obergericht Zürich und Staatsanwaltschaft See / Oberland weigert sich wiederholt meine korrekte Beschwerde zu bearbeiten und verweist mich damit ans Bundesgericht. Danke liebes Obergericht Zürich, ich werde selbstverständlich Eure Antwort und meine Beschwerde dazu, unzensiert hier veröffentlichen…

– Ich werde diese schädigende finanzielle Tätigkeit und Handlung gegenüber meiner Person ganz bestimmt nicht ans Bundesgericht tragen. Ich wollte und konnte lediglich KEINE Steuer mehr bezahlen, wenn mir eine so lange Zeit (fast 7 Jahre) grundlos, unbegründet und zu UNRECHT jegliche Kontakte zu meiner Tochter sistiert, verweigert und letztendlich entfremdet werden. Damit muss sich das Bundesgericht befassen.

– Ich bin ein überzeugter Pazifist und gläubiger Christ und sehe leider auch Heute noch, KEINE andere Möglichkeit um mich gegen dieses UNRECHT zu wehren als die komplette Verweigerung meinen Finanziellen Beiträgen gegenüber dem Staat!

– In dieser Angelegenheit geht jetzt eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich und zusätzlich einen Brief an den Zürcher Regierungsrat.


Verbrechen und Vergehen

Art. 1271

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 1281

Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 137

1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 138

Veruntreuung

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.

Art. 139

Diebstahl

1.  Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 140

Raub

1.  Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2.  Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr1 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3.  Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Sachentziehung

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unbefugte Datenbeschaffung

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Sachbeschädigung

1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Erpressung

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 179novies1

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 2581

Schreckung der Bevölkerung

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 260ter1

Kriminelle Organisation

1.  Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 264a

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

Falsche Anschuldigung

1.  Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

2.  Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Irreführung der Rechtspflege

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 305ter1

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht2

 1. Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.3

Art. 312

Amtsmissbrauch

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 313

Gebührenüberforderung

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 3141

Ungetreue Amtsführung

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.2

Art. 321ter1

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

1. Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

3. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.


Ich rufe hiermit ÖFFENTLICH weitere Menschen  auf, die durch Eswein oder das Betreibungsamt Wald geschädigt wurden, sich bei mir zu melden.

Diskretion und Anonymität ist gewährleistet.

Weitere Informationen folgen…


Stadt Dietikon


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"