Beschwerde vom 20. November 2014


Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz

widerstand[@]tschampi.ch
www.tschampi.ch/blog

EINSCHREIBEN
Bundesgericht
1000 Lausanne 14

Datum : Wald den, 20. November 2014

Betreffend : Beschwerde gegen Entscheid des Obergericht Thurgau, vom 6. Oktober 2014

Sehr geehrtes Bundesgericht, Sehr geehrte Damen und Herren,

In Sachen

Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener)

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU

betreffend

Entscheid vom 6. Oktober 2014 (Expediert am 23. Oktober 2014)

erhebe ich

BESCHWERDE und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.

Gestützt auf:

  1. (Bundesgerichtsurteile), (StPO Art. 5), (BGG Art. 95), (BGG Art. 116), (BGG Art. 122), (ZPO Art. 53), (ZPO Art. 296), (ZPO Art. 297), (ZGB Art. 273 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274a Abs. 1), (ZGB Art. 275a Abs.1 und 2), (ZGB Art. 296 Abs. 1), (ZGB 298b Abs. 2), (ZGB Art. 298d Abs. 1), (ZGB Art. 308 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 314 Abs. 2), (ZGB Art. 400 Abs. 1), (ZGB Art. 401), (ZGB Art. 405 Abs.1), (ZGB Art. 406 Abs. 2), (ZGB Art. 419), (ZGB Art. 423), (ZGB Art. 454), (KRK Art. 7 Abs. 1), (KRK Art. 8 Abs. 2), (KRK Art. 9), (KRK Art. 16 Abs. 1), (StGB Art. 11), (StGB Art. 67), (StGB Art. 219), (StGB Art. 220), (StGB Art. 312), (BV Art. 8 Abs. 3), (BV Art. 9), (BV Art. 14), (BV Art. 29), (BV Art. 30) und (BV Art. 191c) und (EMRK Art. 6).
  2. Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
  3. Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss (ZPO Art. 117 und Art. 118).

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Auf Rechtsverletzung (BBG Art. 95), Ermessensmissbrauch (ZGB Art. 4), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (VwVG Art. 46a).

Sehr geehrtes Bundesgericht,
Im Namen Gottes des Allmächtigen! (Präambel – Bundesverfassung)

“Ein Mensch soll nicht alles tun, sondern etwas; und weil er nicht alles
tun kann, soll er nicht ausgerechnet etwas unrechtes tun. Meine Sache ist es nicht, mehr Bittschriften an den Gesetzgeber zu richten als sie an mich; und wenn sie dann meine Bitten gar nicht anhören wollten, was sollte ich dann tun ? Für einen solchen Fall hat der Staat eben keine Abhilfe vorgesehen; der Fehler liegt in der Verfassung selbst. Vielleicht scheint dies schroff, stur und unnachgiebig; aber ich kann verlangen, dass man dieser Haltung mit der größtmöglichen Achtung und dem größtmöglichen Verständnis begegnet, so wie sie es verdient.”
Henry David Thoreau

Seit über sechs Jahren bemühe ich mich nun vergebens um denn Kontakt zu meiner leiblicher Tochter nicht zu verlieren. Unzählige Anstrengungen wurden meinerseits bereits unternommen, um dieses selbstverständliche GRUNDRECHT aufrecht zu erhalten! Ich habe alle mir zur Verfügung stehenden menschlichen und rechtlichen Ressourcen im Kanton Thurgau restlos ausgeschöpft. Mir wurde mehrmals grundlos und widerrechtlich den Kontakt, Umgang und alle dazugehörigen Informationen zu meiner Tochter GRUNDLOS verweigert, sistiert und letzendlich entfremdet! Ich habe im Kanton Thurgau über Jahre hinweg ein Rechtsmissbrauch, Willkür, Inkompetenz, Gleichgültigkeit und Lethargie erlebt die so seines gleichen sucht…

Auch habe ich in meiner Beschwerde, das Obergericht Thurgau höfflichst gebeten, zu erkennen dass die Kindesmutter über all die Jahren hinweg nicht in der Lage war, mit mir als Vater unserer GEMEINSAMER Tochter auch nur minimal denn Kontakt aufrecht zu erhalten. Ebenfalls forderte ich ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser sehr wichtiger Angelegenheit. Und noch immer schreibe ich als betroffener Vater und nicht als Jurist.

Jetzt stehe ich hier vor Ihnen, vor der höchster gerichtlicher Instanz unseres Landes, und BITTE Sie innigst dieses UNRECHT zu erkennen. Selbstverständlich kann kein Gericht dieser Welt, die verlorenen Zeit miteinander Wiedergutmachen! Aber jetzt ist es an Ihnen, zu erkennen, was dass Obergericht Thurgau aufgrund der vorherschende Filzokratie nicht wollte, konnte oder durfte…

Zwischenzeitlich sind weit über 100 A4 Seiten dazu geschrieben worden. Unzählige Telefonate und Emails wurden nur deswegen getätigt. Ich bin am Ende meines Lateins, Kraft und Glaube angelangt. Und dass sind weiss Gott keine leere Worte. Duzende Urteile habe ich dazu gelesen und mich über Jahre hinweg, unfreiwillig einer massiver physischer und psychischer Belastung ausgesetzt. Verständlicherweise habe ich so jeglichen Glauben und Vertrauen in unser Rechtssystem langsam aber gründlich verloren. Die Kraft und die Energie um bei einer allfällige Niederlage, noch vor denn Europäischen Gerichtshof zu gehen, habe ich schlichtweg nicht mehr! Somit ist diese Angelegenheit für mich bei Ihnen in Lausanne entgültig beendet – Beendet ist aber auch unwiderruflich, jegliches Vertrauen und finanzielle Beiträge (in Form von Steuern) für die Schweizer Eidgenossenschaft! Ich bin ein rechtschaffender Bürger und hatte nur eine einzige Bitte gegenüber diesem sogenannten “Rechtsstaat”, die mir aber konsequent und systematisch über Jahre hinweg, willentlich und wissentlich verweigert wurde. Mittlerweilen habe ich es satt, irgendwelche Gesetzesartikel und Paragrafen aufzuzählen, wenn sie eh nicht


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verstanden und umgesetzt werden. Zweifellos habe ich eine sehr grosse Hochachtung vor dem Bundesgericht und dessen Urteilssprechung. Wieso werden diese zum Teil wegweisende Urteile, im Kanton Thurgau mit Füssen getreten? Herr Oberrichter Zweidler war offensichtlich nicht in der Lage die Situation gewissenhaft und objektiv zu beurteilen. Wertefrei und Neutral ist dieses Urteil keineswegs! Im Grunde ist es lediglich eine Aneinanderreihung von Wohnorten, Gutachten, Repetion meiner Beschwerde und vor allem die verzweifelt Suche, um dass wahre und eigentliche Problem (Kindesmutter) möglichst gekonnt auszublenden und keinenfalls zu erwähnen. Mit keiner Zeile wurden die Bemühungen oder Sanktionen der Kindesmutter, mir gegenüber erwähnt, weder im Positiven noch im Negativen Sinn. Eine billigere Chronologie meiner Tochter und Ereignissen, habe ich so bisher noch nie gelesen. Der Entscheid des Obergericht Thurgau ist nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht, meine Damen und Herren in Lausanne! Ich erspare hiermit dem Bundesgericht eine weitere detailliertere Ausführung meinerseits und verweise auf die bereits vielen geschriebenen Briefen dazu. [Akten] (BGG Art. 29. Abs. 1)

I. BEGRÜNDUNG (Gestützt auf BBG Art. 89) und (ZPO Art. 296)

Sehr geehrtes Bundesgericht,
Die Ergebnisse: (ab Seite 2) sind unnütz und uns allen bereits bekannt. Daher möchte ich gerne meine Beschwerde mit den Erwägungen: (ab Seite 7) des Obergericht Thurgau fortführen.

1. a) (BV Art. 29 Abs. 2) sieht das rechtliche Gehör vor. Das rechtliche Gehör wurde mindestens mir zu keinem Zeitpunkt gewährt! Somit ist eine Verletzung von Bundesrecht (BBG Art. 95. a., ZPO Art. 297 und ZPO Art. 298) mehrfach erfolgt. Eigentlich seit der Sistierung des Besuchsrecht in der Gemeinde Siegershausen am 20. Oktober 2008. [Akten] Eine gemeinsame Erklärung betreffen gemeinsames Sorgerecht ist in unserem Fall leider praktisch unmöglich. Die KESB hätte gestützt auf (ZGB Art. 298a Abs. 3) uns Eltern zu einem Gespräch einladen sollen. Seit dem 27. Februar 2014 läuft eine Strafanzeige, unter anderem auch gegen die KESB und die Kindesmutter. Bei meinem Gesuch und Stellungnahme vom 30. Juni 2014 an die KESB wurde wiederum (BV Art. 29 Abs. 2 und EMRK Art. 6) nachweislich verletzt. Die Stellungnahme der Kindesmutter wurde mir erst mit Entscheid der KESB vom 7. August 2014 zugestellt! [Akten] im weiteren wurden die Fristen der Kindesmutter nicht eingehalten. Weder mit Schreiben der KESB vom 16. Juni 2014 noch vom 18. Juli 2014. Wir beiden hätten eigentlich unabhängig voneinander schriftlich dazu Stellung nehmen sollen (Schriftwechsel). Gemäss Schreiben der KESB vom 16. Juni 2014. Die Kindesmutter hat diese Frist nicht wahrgenommen. (Wieso auch)

2. Das Obergericht Thurgau war zu jedem Zeitpunkt befangen in Ihrer Entscheidungsfindung (Filzokratie). Natürlich ist die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eigentlich zuständig für meine weiteren Begehren. (Amtsenthebung, Berufsverbot usw.) Bis Heute unternahm die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, nichts in dieser Sache. [Akten]

3. a ) aa) Wieder, wird erkannt was tatsächlich massgebend ist, aber wieder ohne irgendwelche Massnahmen zu treffen. (FamPra. 4/2009) “Der Begriff Kindeswohl ist «ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff». Eine einheitliche Definition des Begriffs liegt nicht vor, obwohl vielfach versucht wurde, den Begriff «positiv, also inhaltlich zu bestimmen». Mit dem Begriff ist die «Wahrung des Wohles des Kindes» im Hinblick auf seine Entwicklung und Zukunft angestrebt bzw. sein Wohlergehen in körperlicher, geistig-


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seelischer, sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht. Teilweise wird der Begriff als «heuristisches Prinzip» betrachtet. Er wandelt sich somit in seiner Bedeutung ständig bzw. entsprechend dem jeweiligen Vorherrschen bestimmter gesellschaftlicher Werte. Obwohl der Rechtsbegriff des Kindeswohls allgemein als ein Grundpfeiler des Familienrechts gilt, wird er rechtlich gesehen teilweise als «Misere», «leere Schachtel» oder «hohle Mystifikation» kritisiert. Obschon der Begriff als «Instrument und Kriterium der Auslegung, z.B. der Kindesinteressen», dient, «fehlt es ihm selbst an schlüssiger Auslegung», da «nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt wird, was da runter zu verstehen ist».
Dabei ist es unumstritten, dass das Kindeswohl als Rechtsbegriff wichtig ist bzw. im Interesse der Rechtssicherheit auch beibehalten werden soll. Seine Bedeutung gewinnt er aber allein durch die Kombination mit interdisziplinärem Bezug – insbesondere der Psychologie. Der Begriff Kindeswohls ist weder ein juristischer/psychologischer Begriff.”

bb) Auch dieses wurde in meiner Beschwerde an dass Obergericht Thurgau erwähnt. Es gab bei und niemals irgendwelche Gewalterfahrungen! Das ist eine masslose Lüge und Unterstellung seitens KESB und Obergericht Thurgau! Das ist Verleumdung (StGB Art. 173 und 174) [Strafanzeige]. In keinem Gutachten, Entscheid oder Stellungnahme wird von Gewalt gesprochen! Weder unsere Tochter, die Kindesmutter noch ich beschuldigen uns einander, Gewalterfahrungen gemacht oder ausgeübt zu haben. Es besteht lediglich eine gravierende Kontaktlosigkeit untereinander und nichts mehr. [Akten]

cc) Leider Gottes ist dieses wahr! Im übrigen auch meine ganz persönliche Meinung. Aber meine Persönlichkeitsrechte wurden somit zum wiederholten Male im Kanton Thurgau grobfahrlässig missachtet und ignoriert. Die emotionalen Komponenten dazu, wurden am 20. Oktober 2008 grundlos und auf unbestimmte Zeit sistiert!

b) aa) Ohne Kommentar! (StGB Art. 219 und Art. 220)

bb) Ganz genau, zum wiederholten Male: Worin liegt mein Verschulden? Tatsächlich hatte unsere Tochter ein Loyalitätskonflikt, was aber eigentlich nicht mehr als “normal” ist wenn sich Eltern trennen. Alle zwei Wochen denn anderen Elternteil besuchen zu dürfen, löst wahrscheinlich bei fast allen Kindern einen “Konflikt” aus. Die damalig zuständige Vormundschaftsbehörde Kemmental, namentlich Herr Walter Marty sistierten unser Besuchsrecht auf UNBESTIMMTE Zeit! (BGE 130 III 585) Seit dieser fataler Sistierung habe ich niemals mehr irgendwas von meiner Tochter gehört, gesehen oder erhalten. Erst diese Katastrophale Anordnung ermöglichte es der Kindesmutter, unsere gemeinsame Tochter von mir zu entfremden! Das war der “Persilschein” und “Freikarte” für die Kindesmutter. [Akten und Strafanzeige] Ich ermögliche Ihnen allen hiermit zum allerletzten mal mir/uns allen zu begründen weshalb und wieso dieses Besuchsrecht sistiert wurde und weshalb bis zum heutigen Tag keinerlei Optionen für Kontaktaufnahme geschaffen wurden. Das Obergericht Thurgau hatte auch hier wieder gekonnt und bewusst KEINE Begründung abgegeben! Es gibt keine einzige plausible Erklärung, ausser eben der Wunsch der Kindesmutter und die Hilflosigkeit seitens Behörden und Ämtern. Und wenn die Verhältnismässigkeit darin besteht dass ich seit so langer Zeit keinerlei Kontakt in irgend einer Weise zu meiner Tochter unterhalten darf, so ist auch zweifellos der Tatbestand des Ermessensmissbrauch (ZGB Art. 4 und BGE 131 III 209) gegeben!
Die Kindesmutter äusserte in Ihrer (sehr) kurzer Stellungnahme vom 18. Juli 2014, von einer Gefährdung des Kindswohl. Worin besteht diese Gefährdung? Ich verlange zwingend eine Antwort auf diese Aussage und Stellungnahme. Bei dieser Sistierung wurden nachweislich weder die Subsidiarität noch die Komplementarität Prinzipien berücksichtigt. (BV Art. 5 und Art. 9) Meine Tochter lernte schon sehr früh von mir, dass es bei Streitigkeiten immer zwei benötigt, alleine kann man nicht streiten!


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Und dieses nicht einmal im Zusammenhang mit uns als Eltern, sondern allgemein. Tatsächlich war es niemals einfach mit der Kindesmutter. Reden konnten wir nach unserer Trennung praktisch nie mehr, Sie wollte dieses einfach nicht! Im übrigen habe ich niemals über “Ihre” Familie gelästert. Ich war lediglich “Der-alle-zwei-Wochen-Vater”.

4. a) Die Kindesmutter war seit unserer Trennung immer Alleinerziehend und wohnte ebenfalls immer alleine mit denn beiden Halbbrüder von meiner Tochter zusammen. Es gab in diesem Sinne nur zwei Väter und eine Mutter mit deren Kindern. Die erwähnte “Familie” im klassischen Sinne gab es somit nachweislich seit unserer Trennung zu keinem Zeitpunkt mehr.

b) aa) Verehrtes Bundesgericht, das Gutachten dass am 17. November 2010 erstellt wurde ist, ist eine einzige Katastrophe! [Stafanzeige und Akten] Das ist niemals die Aussage meiner Tochter und schon gar nicht Ihren “freien Willen”. Jedoch kommen wir langsam aber sicher der Wahrheit auf den Grund. Ich war zweifellos einige Male “unangemeldet” bei Kindesmutter und unserer Tochter. (Geburtstag, Weihnachten usw.) Es existieren dazu etwa ein duzend Polizei-Einsätze. [Akten: Gemeinden Wald ZH, Nesslau SG, Siegershausen TG und Langrickenbach TG] In der Gemeinde Wald ZH, Ich glaube irgendwann im Dezember 2000, habe ich tatsächlich Kieselsteinchen an das Küchenfenster geworfen. Unsere Tochter, kann sich jedoch unmöglich noch daran erinnern. Ich erhielt darauf eine Strafanzeige, die im Nachhinein auf Grund von Nichtigkeit aufgehoben wurde. [Akten] Die angebliche Aussage meiner Tochter betreffend Ihres kleineren Bruders und dass ich Ihm angeblich den Tot gewünschte hätte, ist eine infame Lüge (Sorry) oder eher eine komplett falsche Interpretation der Psychologin Frau Monika Egli-Alge und Ihrer Pseudo-Institution zuzuschreiben! [Strafanzeige-Akten]. Diese Nichtsnutzige, unverschämte und parteiische Psychologin hatte massgeblich zur Entfremdung beigetragen. Das Gutachen ist von Vor bis Hinten, absollut parteiisch und dient lediglich der Mutter und Ihrer abwertende und ablehnende Haltung gegenüber mir. Schon damals (erstes Gutachten) war diese Psycho-Psychologin befangen in ihrer gesamter Tätigkeit und Denkweise. Die Aussage dieser Frau ist ein Armutszeugnis dass seines gleichen sucht. Weil diese Dame meiner Rhetorik und Argumentation nicht gewachsen war und Sie zweifellos von Anbeginn an, eine vorherrschende Antipathie gegenüber meiner Person mitbrachte. Diese Psychologin ist eine ausgewachsene Feministin, geschieden und Mutter von zwei Kindern. Ich fasse zusammen: Also wird mir das Besuchsrecht, Informationsrecht und Sorgerecht zu meiner leiblicher Tochter nur wegen, Kieselsteinchen werfen, einer gefälschter Aussage und einer von der Kindesmutter gewünschter Kontaktlosigkeit, seit über sechs Jahren grundlos und willkürlich sistiert und entfremdet. (BV Art. 9 und Art. 36) Wenn dieses rechtens ist, so verstehe ich mich ab sofort als vogelfrei! (ZPO Art. 88) Sehr geehrtes Bundesgericht, Ich schwöre auf die Bibel und unsere Verfassung, das Ich niemals, den Tot des Halbbruder meiner Tochter, nicht einmal in Gedanken gedacht habe. Dieses spricht fundamental gegen meine Prinzipien, in religiöser und moralischer Hinsicht. Die Gesundheit und das Wohlbefinden der beiden Halbbrüdern sind zweifellos von elementarer Bedeutung und grosser Wichtigkeit für meine Tochter. Hier noch erwähnen zu müssen, dass ich eine zeitlang jeweils dem älterem Stiefbruder meiner Tochter, zu Weihnachten immer ein kleines Geschenk überbracht habe, spielt jetzt wohl auch keine Rolle mehr. Noch niemals durfte oder konnte ich nur ein Wort mit den beiden Halbbrüder meiner Tochter reden. [Akten]

bb) Die Kindesmutter will und kann aufgrund Ihrer Persönlichkeit, Charakter und Situation keinen Kontakt zu mir unterhalten. Dieses wäre unbedingt zu untersuchen gewesen. Entwertet wurde einzig und allein, ich als Vater und Mensch! (ZGB Art. 274 Abs. 1)


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cc) Mir gegenüber hat unsere Tochter niemals irgendwelche Äusserungen bezüglich Suizid getätigt. Im weiteren sind ALLE Gutachten und Untersuchungen auf Wunsch der Kindesmutter geschehen. Ich wurde dazu weder gefragt noch habe ich zugestimmt. Dieses ganze diente einzig und alleine, dem Wohl der Kindesmutter! Auch habe Ich bis Heute keinerlei Informationen vom Kinder- und Jugendpsychiaterischen Dienst des Spital Thurgau erhalten. (ZGB Art. 275a)

d) Zweifellos ist unsere Tochter von ihrer Mutter instrumentalisiert worden. Es sind die identischen Äusserungen, Anzeichen und Haltung, die auch ihre Mutter seit Jahren vehement vertritt. Nach über sechs Jahre gegenseitiger Kontaktlosigkeit ist auch für mich die Belastung sehr gross. Auch ich habe eine gewisse “Angst” meiner Tochter gegenüber zu stehen, aber wenn nicht jetzt, wann dann? Selbstverständlich ist es unbestritten, dass die zuständigen Behörden und Menschen NICHTS dafür oder dagegen unternommen haben, eine unwiderlegbare Tatsache. Die Vormundschaftsbehörde Langrickenbach mit Ihrem damaligen Vorsteher und Heutigen Nationalrat, Herr Markus Hausammann hätten unbedingt eine neutrale und nicht schon befangene Psychologin damit beauftragen müssen, um so ein objektives und neutrales “Bild” zu erhalten. Die Geldgierige, Desinteressierte und schon damals mehr als nur befangene Psychologin Monika Egli-Alge, verunmöglichte mit Ihrem katastrophalen Gutachten jegliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme. Erinnerungskontakt sind wahrscheinlich das einzige was wirklich Sinn gemacht hätte. Der Mensch, dass gesamte menschliche Leben und Gedächnis bestehen zweifellos NUR aus diesen Erinnerungen. Ein begleitetes Besuchsrecht hätte damals die Vormundschaft Kemmental und Langrickenbach unbedingt anordnen sollen. Es ist also nicht (mehr) relevant, wer denn Kontakt zum anderen Elternteil nicht (er)wünscht. Ich bin sprachlos und entsetzt!

e) Der Kanton Thurgau und dessen inkompetenten Behörden, Menschen und Institutionen tun gut daran, mir zukünftig aus dem Weg zu gehen. Ich bin ein überzeugter Pazifist und Gläubiger Christ, deshalb möchte ich an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen abgeben! Ob meine Tochter je wieder denn Kontakt zu mir sucht, steht in den Sternen – Die Gesetze und Rechte dazu, in unserer Verfassung! Das Schreiben vom 21. Februar 2012, ist ein verzweifelter Hilferuf und mein längster Brief denn ich bisher geschrieben habe. Das Schreiben vom 28. Februar 2013 ist ebenfalls eine Hommage an meine Tochter und ist inhaltlich absollut nicht gegen die Mutter gerichtet. Verehrtes Bundesgericht: Wahre Worte sind nicht schön und schöne Worte nicht Wahr! In diesen Schreiben steht die Wahrheit, was denn Umgang zu meiner Tochter angeht. Und überlassen Sie mir zukünftig bitte die persönliche Freiheit, wie ich in Form und Inhalt zu schreiben habe. Ich kenne sehr wohl die Kraft und die Wirkung hinter meinen wohl überlegten Worten. Es sind keine Vorwürfe sondern Tatsachen, meine Damen und Herren im Kanton Thurgau. Der Bonapartismus herrscht nach wie vor in der Republik Mostindien!

5. a) Der zuständige “Berufsbeistand” Herr Jäger, hat zwischenzeitlich gekündigt. Zum wiederholten Male streichen Sie diesen Artikel (ZGB Art. 275) aus dem Gesetz! Er ist nichts Wert, wenn der andere (Sorgeberechtigte) Elternteil nicht will! Noch nie erhielt ich weitere Informationen (Elternabend, Klassenlager, Gesundheit usw.) zu meiner Tochter als, das sporadische Schulzeugnis, dass ebenfalls bisher immer von der Beistandschaft organisiert wurde. Die Mutter konnte und wollte bis zum heutigen Tag niemals mit irgendwelchen Beistände “zusammenarbeiten”. Steht übrigens im Bericht des Beistand Herr Jäger wie auch im Entscheid der KESB. [Akten]


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b) Der Wechsel ist bereits vollzogen worden! Über die Beistandschaft habe ich mich in meiner Stellungnahme an die KESB vom 30. Juni 2014 klar, ausführlich und detailiert geäussert. Nur wurde es offenbar weder gelesen, geschweige denn verstanden. [Akten]

6. a) Siehe Stellungnahme an die KESB und Beschwerde an das Obergericht Thurgau. Der Europäischer Gerichtshof (EGMR, 3.12.2009, Zaunegger c. Deutschland) “Die gesetzliche Regelung, wonach unver- heirateten Vätern nur mit Zustimmung der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht für Kinder zugesprochen werden kann, ver- stösst gegen das Diskriminierungsverbot und verletzt das Grundrecht auf Schutz der Familie”.

b) aa) Das war auch meine und die Hoffnung vieler tausend Vätern in unserem Land! UNGLAUBLICH wie dass Recht und Gesetz bewusst falsch interpretiert wird!
Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. (ZGB Art. 296) Das Wort “Anhörung” setzt sich zusammen aus: AN-HÖREN oder eben, hören was jemand zu erzählen hat. Meine letzte Anhörung fand am 11. Februar 2011 statt. (ZPO Art. 287, Art. 297 und Art. 299) Da die Mutter in Ihrer Stellungnahme von einer Kindswohlgefährdung spricht, erhebe ich hiermit (ZGB Art. 311 und Art. 443) eine Gefährdungsmeldung an die KESB Kreuzlingen.

bb) Die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz KOKES meint allerdings zur Kindswohlprüfung genau das Gegenteil, nämlich:
“Wie lange es dem Kind zugemutet werden kann, dass auf seinem Rücken ein Konflikt ausgetragen wird bzw. insb. ob einem derartigen Konflikt überhaupt mit einem alleinigen Sorgerecht begegnet werden kann”. Wenn noch einmal das Wort Gewalt ohne eine Begründung dazu in den Mund genommen wird, erstatte Ich erneuert Strafanzeige und eine Verwaltungsrechtsbeschwerde gegen das Obergericht Thurgau und denn kompletten Regierungsrat, als dessen Aufsichtsorgan! Und ebenfalls zum letzten mal: Der Begriff Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und somit kein juristischer oder psychologischer Begriff.

c) Siehe hierzu meine Stellungnahme von 30. Juni 2014 an die KESB und meine Beschwerde ans Obergericht Thurgau vom 5. September 2014. Wahrhaftig bei Volljährigkeit meiner Tochter, habe ich definitiv keinerlei Informationen und Rechte mehr. Wenn WIR es bis dahin nicht schaffen uns als Eltern über UNSERE gemeinsame Tochter zu verständigen. Meine unzähligen Bemühungen wurden genau deswegen auch schriftlich festgehalten. Ich habe mich so wahr mir Gott helfen mag, mehr als nur bemüht! Die Kindesmutter will einfach nicht. PUNKT! Im weiteren bin ich sehr kommunikativ und mehr als nur interessiert und willig eine vernünftige Lösung dafür zu finden. Aber eben, wenn der Sorgeberechtigte Elternteil nicht will, passiert nichts! Und ich verliere so je länger je mehr, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter.

7. Zusammenfassend ist meine Beschwerde mehr als nur gutzuheissen, soweit ich überhaupt noch darauf eintreten kann! Die Verfahrensgebühr kann sich der Kanton Thurgau in denn… (ZPO Art. 132 Abs. 1 und 2) Wenn meine Bemühungen in dieser sehr wichtiger Sache zum Vorhinein im Kanton Thurgau aussichtslos war, so ist auch der Tatbestand der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (VwVG Art. 46a) hiermit mehr als nur erfüllt. Die “Gewinnaussichten” bezieht sich einzig und allein darauf dass UNSERE gemeinsame Tochter, Mutter UND Vater hat. Der “Verlust” ist mannigfaltig und nur sehr schwer zu eruieren. Aber jeder einzelne Buchstabe, war es mir wert, geschrieben zu haben. Auch habe Ich nur getan was JEDER Vater und Mutter, der sein Kind liebt, getan hätte und nichts weiter mehr…


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Und hätte der Kanton Thurgau die Menschen und Institutionen, das getan, was Sie eigentlich auch zwingend hätten tun müssen, gemäss unserer Bundesverfassung. Mit Recht und Gesetz, Herz und Verstand, so wäre ich bestimmt niemals damit zu Ihnen nach Lausanne gelangt.

II. Rechtsbegehren

Sehr geehrtes Bundesgericht,
Ich erhebe gestützt auf meine Begründung folgendes Rechtsbegehren:

  • Der Entscheid des Obergericht Thurgau sei aufzuheben. Der Entscheid ist Mangelhaft, unvollständig, parteiisch und Rechts- und Verfassungswidrig. Im weiteren verstösst er eklatant gegen die Menschenrechts und Kinderrechtskonventionen und dem Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts. (VwVG Art. 66)
  • Es sei das Besuchsrecht, weiterhin zu sistieren. Im Sinne, Interesse und Wille unserer gemeinsamer Tochter. [Widerspruch]
  • Es sei das gemeinsame Sorgerecht auszusprechen.
  • Es sei zu untersuchen weshalb das Besuchsrecht grundlos, unberechtigt und willkürlich am 20. Oktober 2008, auf unbestimmte Zeit sistiert wurde. [Akten]
  • Es sei in diesem Zusammenhang abzuklären weshalb keine Massnahmen, Auflagen oder Bedinungen mit dieser Besuchsrecht Sistierung getroffen worden sind. Bis Heute!
  • Es sei zu prüfen weshalb uns ein zweites mal das Besuchsrecht verweigert wurde.
  • Es sei festzustellen in wie fern die Kindsmutter, tatsächlich denn Anforderungen der KESB, auf Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht entsprechen kann. [Akten]
  • Es sei festzustellen was für Bemühungen und Tätigkeiten die Kindsmutter unternommen hat, hinsichtlich Information, Kontakt, Besuch und Entfremdung.
  • Es sei die genannte Kindswohlgefährdung (Stellungnahme – Kindsmutter) in Bezug auf mein zu Recht, beantragtes Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht, genaustens zu überprüfen und uns allen schriftlich begründen mitzuteilen. [Akten]
  • Es sei eine Pflichtmediation oder Therapie für die Kindsmutter anzuordnen. Zwecks Beratung, Hilfe und Lösungsansätze. (ZPO Art. 214), (ZGB Art. 307 Abs. 3)
  • Ich ersuche das Bundesgericht höfflichst, uns allen mitzuteilen, was man bei einem renitenten Elternteil tun kann, um dieses Informations- Besuchs- und Sorgerecht durchzusetzen! Oder ist es tatsächlich so dass alle Gesetze und Rechte nichtig sind?
  • Worin besteht die Diskrepanz zu einem sistierten Besuchsrecht und dem Sorgerecht?
    Was für Möglichkeiten und Massnahmen sieht das Bundesgericht, in diesem Fall vor?
  • Diese Beschwerde ist das Produkt und Resultat meiner langjährigen Bemühungen in dieser wichtigen Sache und wäre niemals nötig gewesen, hätte ich mit der Kindsmutter auch nur marginal darüber reden können. Deshalb ist es auch so wichtig, dass die ELTERN gemeinsam und rechtlich gleichberechtigt sind. Dieses ist eine ungeschriebene und übergeordnete Pflicht und kein Recht! Die korrekt Bezeichnung hierfür wäre: Sorgepflicht!
    Ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache ist selbstverständlich und zwingend erforderlich.

 

Hochachtungsvoll

Jean-Pierre Morf

Beilage: Beschwerde im Doppel mit Entscheid des Obergericht Kanton Thurgau.

Publikation: http://www.tschampi.ch/blog


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BGE 5A_926/2014


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"