Statthalteramt Bezirk Hinwil

Statthalteramt Hinwil
Untere Bahnhofstrasse 25a
8340 Hinwil

Telefon: 044 938 95 81
Mail: info.stahi[@]ji.zh.ch



Ich wurde in meinem bisherigen Leben weder vorbestraft noch sonst wie straf­fäl­lig [AKTEN].

Alle meine bisherigen Bussen sind ausschliesslich vom Betreibungsamt Wald herzuführen!

Es dürften zwischenzeitlich weit über 5000.00 sFr.- sein. Genauere Informationen darüber verfügen das Statthalteramt Hinwil und die Staatsanwaltschaft See/Oberland.


statthalteramt_ hinwil


Jede einzelne Busse wurde willkürlich, ungerechtfertig und unangemessen vom Betreibungsbeamten Eswein ausgesprochen und mir ungeprüft in Rechnung gestellt (Bisher habe ich alles bezahlt)!

Bedauerlicherweise konnte und wollte das Statthalteramt Hinwil diese Ungerechtigkeit und mehrfachen Amtsmissbrauch gegenüber meiner Person nicht erkennen!

Herr Kreienbühl, bei allem Respekt und Achtung Ihnen gegenüber, ich bin masslos ent­täuscht über Ihre Unprofessionalität und Gleichgültigkeit in dieser sehr wichtigen Angelegenheit. Sie kennen praktisch alle Fakten sowie schriftliche Dokumente. Mehrmals haben wir beide darüber gesprochen.

Willkür – Rechts- und Amtsmissbrauch – Datenschutzverletzung – Enteignung – Bankgeheimnisverletzung  – Persönlichkeitsrechtsverletzung

Herr Kreienbühl, ich habe bei Ihnen einen Erlass gemäss GOG § 89 für die Busse von 250.00 sFr.- beantragt, wieso verweigern Sie mir diesen?

– Herr Kreienbühl, ich werde NICHT mehr bezahlen und ALLE Unterlagen und [AKTEN] unzensiert hier veröffentlichen!


GOG § 89
 1. Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
2. Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.

 GOG § 148
Über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung gegen Beamte gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen entscheidet das Obergericht. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.


Art. 10
1. Verbrechen und Vergehen.
Begriff
1. Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.


Art. 11
Begehen durch Unterlassen
1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.


Art. 32
Unteilbarkeit
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.


Art. 34
1. Geldstrafe.
Bemessung
1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3. Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4. Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.


Art. 35
Vollzug
1. Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.


Art. 36
Ersatzfreiheitsstrafe
1. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2. Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
3. Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
b. den Tagessatz herabzusetzen; oder
c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
4. Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar.
5. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.


Art. 38
Vollzug
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.


Art. 47
1. Grundsatz
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.


Art. 48
2. Strafmilderung.
Gründe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a. der Täter gehandelt hat:
1. aus achtenswerten Beweggründen,
2. in schwerer Bedrängnis,
3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.


Art. 50
4. Begründungspflicht
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.


Art. 52
1. Gründe für die Strafbefreiung.
Fehlendes Strafbedürfnis
2. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.


Art. 54
Betroffenheit des Täters durch seine Tat
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.


Art. 73
6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;


Art. 103
Begriff
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.


Art. 106
Busse
3. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5. Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar.


Art. 374
Verfügungsrecht
1. Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.


(Weitere Informationen folgen…)


Statthalteramt Hinwil


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"