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Eidgenössische Volksinitiative: «Zuerst Arbeit für Inländer»

19. Juni 2017 - 16. Juli 2018

ZAFI

Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 18. Mai 2017 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer», nachdem das Initiativkomitee sich am 17. Mai 2017 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte,

verfügt:

1. Die am 18. Mai 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «ZAFI-Zuerst Arbeit für Inländer», Postfach, 6025 Neudorf und Veröffentlichung im Bundesblatt vom
13. Juni 2017.


Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121b Inländervorrang bei hoher Erwerbslosigkeit
1. Die Schweiz schränkt den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt ein, sobald die Erwerbslosigkeit in der Schweiz gemäss der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation 3,2 Prozent übersteigt.
2. Während der Einschränkung des Zugangs von Ausländerinnen und Ausländern zum Arbeitsmarkt dürfen in der Schweiz nur Personen eingestellt werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und:
a. Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind;
b. das letzte Schuljahr des obligatorischen Grundschulunterrichts in der
Schweiz besucht haben;
c. in der Schweiz eine berufliche Grundbildung oder ein Studium an einer
Schweizer Hochschule abgeschlossen haben;
d. einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz haben oder
hatten; oder
e. deren bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbartes Nettoerwerbseinkommen mindestens 2-mal den Wert des durchschnittlichen in der Schweiz verfügbaren Äquivalenzeinkommens gemäss Gewichtung der jeweils aktuellen Skala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beträgt.
3. Ist die Arbeitslosigkeit in einem Beruf gemäss Berufsbildungsgesetzgebung oder in einem Beruf, für den ein Studium an einer Hochschule erforderlich ist, nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft unter 1,0 Prozent, so kann der Bundesrat auf Gesuch hin ein Kontingent für Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer festlegen, die einen entsprechenden Abschluss vorweisen.
4. Die Schweiz fördert prioritär die Weiterbildung und Umschulung von Stellensuchenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
5. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.


ZAFI.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"

Details

Beginn:
19. Juni 2017
Ende:
16. Juli 2018
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