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Eidgenössische Volksinitiative: «Zuerst Arbeit für Inländer»
19. Juni 2017 - 16. Juli 2018
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Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 18. Mai 2017 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer», nachdem das Initiativkomitee sich am 17. Mai 2017 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte,
verfügt:
1. Die am 18. Mai 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Zuerst Arbeit für Inländer» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «ZAFI-Zuerst Arbeit für Inländer», Postfach, 6025 Neudorf und Veröffentlichung im Bundesblatt vom
13. Juni 2017.