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Wald ZH: Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2024 – JA zum “Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden”

Juni 11 - Juni 28

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Einzelinitiative “Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden”

Die in der Gemeinde Wald ZH wohnhafte unterzeichnende Stimmberechtigte stellt gestützt auf §§ 146 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

lnitiativtext

«Die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Wald ZH wird wie folgt ergänzt: Der Mindestabstand zwischen einer industriellen Windkraftanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und einer bestehenden, dauerhaft bewohnten Liegenschaft muss mindestens 1000 Meter betragen. Weiter gilt derselbe Abstand zwischen einer industriellen Windkraftanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und der zum Initiativzeitpunkt festgelegten Bau- und Reservenzonen.»

Die lnitiantin ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.

Begründung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich möchte im ganzen Kantonsgebiet etwa 120 Windräder von circa 240 Meter Höhe aufstellen. Es kann damit gerechnet werden, dass demnächst kantonale Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden sollen, um die Mitspracherechte der Gemeinden auszuhebeln. Da solche gigantische Windkraftanlagen Gefahren und Belästigungen für Bewohnende in der Nähe bilden (z.B. Eiswurf, Lärm, Infraschall, oszillierende Beschattung, Lichtverschmutzung durch rote Blinklichter in der Nacht, Beeinträchtigung der Umwelt durch massive Fundamente und geteerte Zufahrtsstrassen etc.), soll ein Mindestabstand von 1000 Meter eingeführt werden.

In vielen Ländern und einzelnen Kantonen sind zum Schutze der Anwohnenden bereits Abstandsregelungen vorhanden. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit solcher Vorschriften bestätigt (1C_149/2021, Urteil vom 25. August 2022). Für den Schutz der Natur gibt es bereits strenge Vorschriften (Fledermäuse, Vögel, Grundwasser, Bäume, Wildtiere etc.), jedoch spielt der Schutz des Menschen bei der Planung von Windkraftanlagen kaum eine Rolle. Die Lärmschutzverordnung beispielsweise stammt aus dem Jahr 1986 und die Normen zur Beurteilung von Windkraftanlagen beziehen sich auf maximal 30m hohe Windturbinen. Es ist daher zeitgemäss, dass auch in Schweizer Gemeinden moderne Abstandsregelungen eingeführt werden.

Dass die geplanten Anlagen teilweise mitten im Gebiet der Bachtelschutz-Verordnung geplant sind, ist nicht nachvollziehbar und eine Ohrfeige an alle, die seit 1967 diesen strengen Vorschriften der VO unterliegen. Nicht nur die Windkraftanlagen selber, sondern auch die notwendige Infrastruktur wie die breiten Zufahrtsstrassen bedeuten einen massiven Eingriff in dieses wertvolle Schutz- und Erholungsgebiet.





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Wald ZH.ch


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Details

Beginn:
Juni 11
Ende:
Juni 28
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