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Referendum gegen «Mantelerlass»

19. Dezember 2023 - 19. Januar 2024

mantelerlass-nein

Die Natur braucht unsere Hilfe

Am 29. September 2023 hat das Schweizer Parlament den «Einheitlichen Änderungserlass für eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien» verabschiedet. Dabei handelt es sich um einen Akt der Gesetzgebung, der «auf einen Schlag» mehrere Bundesgesetze ändert, namentlich das Energiegesetz EnG, das Stromversorgungsgesetz StromVG, das Raumplanungsgesetz RPG und das Waldgesetz WaG.

Das Gesetzespaket weist einige positive Aspekte auf, indem es die Produktion erneuerbarer Energien fördert. Auf der anderen Seite stellt es grundlegende Prinzipien des Natur- und Landschaftsschutzes in Frage, die im Laufe der Jahrzehnte durch den Willen der Mehrheit des Volkes und der Kantone in der Bundesverfassung verankert wurden. So ermöglicht es insbesondere

  • Wälder für den Bau von Windkraftanlagen zu roden,
  • grosse Wind- und Solarparks in geschützten Landschaften zu bauen – und dies, ohne die Beeinträchtigungen verhindern oder kompensieren zu müssen sowie
  • wertvolle Biotope von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung zu zerstören.
  • Zudem wird jede Möglichkeit einer Beschwerde zunichte gemacht, indem der Energiegewinnung aus Prinzip oberste Priorität eingeräumt wird.

Es ist absurd, die Natur auf dem Altar des Klimas zu opfern, denn Naturräume sind unsere besten Verbündeten im Kampf gegen die Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels: Wälder, Wiesen, Felder, Biotope und andere Grünflächen absorbieren enorme Mengen an Kohlendioxid, regulieren den Wasserkreislauf und mildern klimabedingte Schwankungen.


Darum zerstört das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien («Mantelerlass») unsere Landschaften und die Natur:

1. Vorrang der Energieerzeugung vor allen anderen Interessen

Durch das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien («Mantelerlass») erhält die Erzeugung von erneuerbarer Energie prinzipiell Vorrang vor allen anderen Interessen, einschliesslich des Natur- und Landschaftsschutzes. Das bedeutet, dass das Interesse an der Energieversorgung unabhängig von den Umständen Vorrang vor den Interessen am Schutz der Natur haben wird.

Bisher mussten Behörden und Gerichte im Einzelfall prüfen, ob das Interesse am Bau eines Wasser-, Wind- oder Solarkraftprojekts wichtiger ist als das Interesse am Naturschutz. Als Entscheidungskriterien galten die geplante Energieerzeugung, ihre Effizienz, aber auch der Standort, der genaue Eingriff in die natürliche Umgebung, mögliche Auswirkungen auf die Vogelwelt und weitere Faktoren. Mit dem «Mantelerlass» muss diese wichtige Interessenabwägung nicht mehr vorgenommen werden. Sie fällt immer zugunsten der Energieproduktion aus, egal was passiert.

2. Bau von Wind- und Solarparks in auf nationaler Ebene geschützten Landschaften (BLN, ISOS)

Einige Landschaften sind in einem Bundesinventar (BLN oder ISOS) registriert und dadurch auf höchster Ebene geschützt. Das neue Gesetz wird es ermöglichen, von diesem Schutz abzuweichen und zulassen, dass Wind- oder Solarparks auch in solchen geschützten Gebieten errichtet werden können (siehe insbesondere Art. 12 Abs. 3bis des neuen Energiegesetzes).

3. Abschaffung der Verpflichtung, Beeinträchtigungen zu verhindern oder auszugleichen

Bisher mussten Massnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung, zum Ersatz oder zum Ausgleich vorgesehen werden, wenn Orte beeinträchtigt werden, die in Bundesinventaren aufgeführt sind. Mit dem neuen Gesetz entfällt diese Verpflichtung. Man kann also zerstören, ohne etwas zur Behebung der Schädigung der Landschaft von nationaler Bedeutung vorzusehen. Dies steht im Gegensatz zu allen grundlegenden Prinzipien des Umweltrechts (siehe insbesondere Art. 12 Abs. 3bis des neuen Energiegesetzes).

4. Bau von Wind- und Solarparks in Biotopen von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung – bei Wasserkraftprojekten sogar in bestimmten Biotopen von nationaler Bedeutung

Das neue Gesetz erhebt den Bau von grösseren Wind- und Solaranlagen zum nationalen Interesse. Die Untergrenze wird dabei im Gesetz nicht definiert. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema kann man davon ausgehen, dass die minimale Dimension eher tief angesetzt wird.

Zweitens besagt der «Mantelerlass», dass dieses nationale Interesse Vorrang vor entgegenstehenden Interessen von kantonalem, regionalem oder lokalem Rang hat. Darunter fallen auch Natur- und Landschaftsschutzinteressen. Das bedeutet, dass Biotope von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung in jedem Fall zugunsten von Wind- oder Solaranlagen «geopfert» werden können (siehe insbesondere Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 des neuen Energiegesetzes).

Darüber hinaus sind bestimmte Eingriffe in Biotope von nationaler Bedeutung auch für Wasserkraftanlagen zulässig. Das gilt insbesondere in Gebieten, in denen sich Gletscher zurückziehen oder auf bestimmten Flussabschnitten (siehe insbesondere Art. 10 Abs. 1bis und 12 Abs. 2bis des neuen Energiegesetzes).

5. Möglichkeit der Rodung von Wäldern für den Bau von Windparks

Der «Mantelerlass» sieht auch Änderungen am Bundesgesetz über den Wald (WaG) vor, welche die Rodung von Waldteilen für den Bau von Windkraftanlagen und deren Erschliessungswege erleichtern würden (siehe insbesondere Art. 5a des neuen Waldgesetzes).

6. Staatliche Subventionen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Höhe von 60 Prozent

7. Keine Erfolgsgarantie

Trotz all dieser Massnahmen ist es nicht sicher, dass fossile Energieträger und Kernenergie substituiert werden können, um die Energieversorgung der Schweiz zu gewährleisten.



Fondation Franz Weber.ch

Mantelerlass-Nein.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"

Details

Beginn:
19. Dezember 2023
Ende:
Januar 19
Webseite:
https://mantelerlass-nein.ch/
Veröffentlicht unter