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Hilfe vor Ort im Asylbereich
15. März 2021 - 21. Juni 2021
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Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121b Hilfe vor Ort im Asylbereich
1. Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzgebiete im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich im oder möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Beiträge an Hilfsprojekte in diesen Schutzgebieten.
2. Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbstständig wählen. Sie erhalten Schutz in einem zugeteilten Land.
3. Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden:
a. in erster Linie in ein sicheres Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen;
b. in zweiter Linie in ein Schutzgebiet gebracht; sie leben dort, bis ihre Identität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden;
c. in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht; bis ein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jederzeit überprüft werden kann.
4. Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzgebieten oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt, bis sie für sich selbst aufkommen können.
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oderunmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat.In der Schweiz lebten Ende 2020, Total 48’644 vorläufig aufgenommene Personen.