Gemäss Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art.60 wird WIDERSTAND neu als Verein geführt.
Statuten
Verein,
“WIDERSTAND“
§1 Name, Sitz
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§3 Mitgliedschaft
§4 Finanzen
§5 Haftung
§6 Organe des Vereins
§7 Mitgliederversammlung
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
§9 Der Vereinsvorstand
§10 Die Kontrollstelle
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§1 Name, Sitz
Unter dem Namen „WIDERSTAND“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Wald ZH.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Das Ziel von WIDERSTAND ist es, Schweizerinnen und Schweizer, Väter, Mütter und Jugendliche zu informieren, zu vernetzen, und zu verteidigen.
- Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.
- Er kann ferner jegliche Tätigkeiten ausüben, welche geeignet sind, das Erreichen der Vereinzwecke direkt oder indirekt zu fördern.
- Er ist politisch und religiös neutral und unabhängig.
WIDERSTAND SETZT SICH PRIMÄR FÜR FOLGENDE ANLIEGEN UND ZIELE EIN:
- WIDERSTAND IST FÜR EINE GLEICHWERTIGE ELTERNSCHAFT.
- WIDERSTAND SETZT SICH FÜR EIN GEMEINSAMES SORGERECHT EIN.
- WIDERSTAND SETZT SICH FÜR VÄTER UND KINDER EIN.
- WIDERSTAND IST FÜR EIN GERECHTERES STEUERSYSTEM.
- WIDERSTAND IST GEGEN DAS VERLOGENE BANKENSYSTEM.
- WIDERSTAND IST GEGEN EINE WEITERE FRANKENANBINDUNG AN DEN EURO.
- WIDERSTAND IST GEGEN WEITERE STAATSVERSCHULDUNG.
- WIDERSTAND IST GEGEN DIE KATASTROPHALE ASYL- AUSLÄNDER UND EINWANDERUNGSPOLITIK.
- WIDERSTAND IST GEGEN DAS BESTEHENDE KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ.
- WIDERSTAND IST GEGEN IMPFZWANG.
- WIDERSTAND IST GEGEN BIOMETRISCHE PÄSSE.
- WIDERSTAND IST GEGEN GENMANIPULIERTE LEBENSMITTEL.
- WIDERSTAND IST GEGEN KLIMALÜGE.
- WIDERSTAND IST GEGEN DIE WELTWEITEN KRIEGE, HUNGERSNÖTE UND VERBRECHEN.
- WIDERSTAND SETZT SICH FÜR DIE SCHWEIZER EIDGENOSSENSCHAFT UND DESSEN BÜRGER EIN.
- WIDERSTAND IST ÜBERALL DORT, WO UNRECHT ZU RECHT WIRD.
§3 Mitgliedschaft
Voraussetzung
Mitglieder von WIDERSTAND können natürliche und juristische Personen werden, die sich über die massgebenden Vereinsregeln informiert haben und sich mit dem Auftrag von WIDERSTAND einverstanden erklären.
Sie unterstützen die Vereinszwecke.
Juristische Personen bestimmen eine Vertretung.
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Personen, welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Aufnahme
Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Anmeldung an den Vereinsvorstand. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Durch die Aufnahme erwirbt das Mitglied ein persönliches, nicht übertragbares Stimm- und Wahlrecht.
Austritt
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand jederzeit den sofortigen Austritt erklären. Bereits entrichtete Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt bei
a) Austritt
b) Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung
c) Ausschluss
d) Tod
Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nach kommt, die Grundsätze des Vereins nicht unterstützt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ausschlüsse können auch ohne Grundangabe erfolgen.
§4 Finanzen
- Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Beiträge der Mitglieder
- Eine einmalige Eintrittsgebühr für Aktivmitglieder von Fr. 100.-
- Eine einmalige Eintrittsgebühr für Passivemitglieder von Fr. 50.-
- Eine einmalige Eintrittsgebühr für Jugendliche unter 18 Jahren, AHV und Sozialhilfeempfänger von Fr. 25.-
- Mitgliederbeiträge (Aktivmitglieder und Passivmitglieder bezahlen unterschiedliche
Mitgliederbeiträge), der maximale Beitrag beträgt Fr. 100.- sFr (jeweils per 15 Januar fällig) - Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
- Gönnerbeiträge
- Subventionen
- Zinsfreie Dahrlehen, Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
- Erträge des Vereinsvermögen
Allfällige Gewinne werden in den Verein reininvestiert z.B. Personal,-Weiterbildungen, Inventar, Werbung, Kampagne, Wahlen und zur Unterstützung von finanziell schwächeren.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung (MV)
- Der Vereinsvorstand (VV)
- Die Kontrollstelle (KS)
§7 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide.
Insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen:
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des Budget
- Entlastung der Organe
- Wahl des Vereinsvorstandes und der Kontrollstelle
- Änderung der Statuten
- Behandlung und Beschlussfassung aller übrigen Geschäfte die ihr vom Vereinsvorstand unterbreitet werden
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand und eine Präsidentin. Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstands. Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins; er führt die ordentlichen Geschäfte.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die MV wird mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich mindestens 21 Tage im Voraus.
Die MV kann nur über Anträge beschliessen, welche 14 Tage vor der MV dem Vereinsvorstand schriftlich eingereicht und von diesem auf die Traktandenliste gesetzt worden sind.
Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine ausserordentliche MV einberufen.
Der Vereinsvorstand muss eine ausserordentliche MV einberufen, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder verlangt wird.
In der Vereinsversammlung sollten einmal jährlich folgende Punkte aufgeführt werden:
a. Geschäftsbericht der Präsidentin über das vergangene Jahr,
b. Jahresrechnung des Kassiers,
c. Bericht des Revisors,
d. Wahl der Vorstandsmitglieder,
e. Plan und Budget für das nächste Jahr.
Vorsitz und Protokoll
Die MV wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches an der nächsten MV zu genehmigen ist.
Beschluss und Mehrheit
Jede Ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig (Ausnahme Absatz „Auflösung“).
Die Beschlüsse der MV bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer einfachen Mehrheit der stimm- und wahlberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder. Für Statutenänderungen und Vereinsauflösung wird die Zustimmung von zwei Dritteln der stimm- und wahlberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder.
§9 Der Vereinsvorstand (VV)
Zusammensetzung
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsidium, Buchhaltung, Aktuariat) bzw.
maximal sechs Personen. Der Vorstand kann bis zwei Beisitzer ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen.
Die Leitung von WIDERSTAND kann beratend im Vorstand Einsitz nehmen.
Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vereinsvorstand kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
a) Verwaltung der Finanzen
b) Führen des Mitgliederverzeichnisses
c) Administration des Personalwesens
d) Umsetzung der MV-Beschlüsse
e) Vertretung von WIDERSTAND nach aussen
Konstituierung und Beschlussfassung
Der Vereinsvorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident/die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Zeichnungsberechtigung
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind kollektiv zu zweien für WIDERSTAND zeichnungsberechtigt.
Bei Ehepartnern und Familienangehörigen ist nur eine Person zeichnungsberechtigt.
§10 Die Kontrollstelle (KS)
Zusammensetzung
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht gleichzeitig dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden.
Wahl und Abwahl
Die Kontrollstelle wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die MV kann die
Kontrollstelle jederzeit abwählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft jährlich die von der Buchhaltung vorgelegte Vereinsrechnung und erstattet der MV darüber schriftlich Bericht. Im Übrigen sind die Kontrollstelle bzw. deren Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereins
mitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden
Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Danach fällt das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.
Mit Genehmigung durch die Gründungsmitglieder treten diese Statuten in Kraft.
Wald, 1. August 2015
Vereinspräsident