Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz
EINSCHREIBEN
Obergericht Kanton Thurgau
Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Datum: Wald den, 5. September 2014
Betreffend: Beschwerde gegen Entscheid der KESB Kreuzlingen, vom 7. August 2014
Sehr geehrtes Obergericht des Kantons Thurgau,
In Sachen
Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener)
gegen
KESB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, 8280 Kreuzlingen TG
betreffend
Entscheid vom 7. August 2014
erhebe ich
BESCHWERDE und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.
Gestützt auf:
- (Bundesgerichtsurteile), (StPO Art. 5), (BGG Art. 95), (BGG Art. 116), (BGG Art. 122), (ZPO Art. 53), (ZPO Art. 296), (ZPO Art. 297), (ZGB Art. 273 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274a Abs. 1), (ZGB Art. 275a Abs.1 und 2), (ZGB Art. 296 Abs. 1), (ZGB 298b Abs. 2), (ZGB Art. 298d Abs. 1), (ZGB Art. 308 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 314 Abs. 2), (ZGB Art. 400 Abs. 1), (ZGB Art. 401), (ZGB Art. 405 Abs.1), (ZGB Art. 406 Abs. 2), (ZGB Art. 419), (ZGB Art. 423), (ZGB Art. 454), (KRK Art. 7 Abs. 1), (KRK Art. 8 Abs. 2), (KRK Art. 9), (KRK Art. 16 Abs. 1), (StGB Art. 11), (StGB Art. 67), (StGB Art. 219), (StGB Art. 220), (StGB Art. 312), (BV Art. 8 Abs. 3), (BV Art. 9), (BV Art. 14), (BV Art. 29), (BV Art. 30) und (BV Art. 191c) und (EMRK Art. 6 Abs. 1).
- Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
- Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss (ZPO Art. 117 und Art. 118).
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Auf Rechtsverletzung (BBG Art. 95), Ermessensmissbrauch (ZGB Art. 4), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (VwVG Art. 46a).
Meine Ergänzungen zum Entscheid der KESB sowie Begründungen und Begehren in dieser Sache, sollte Ihnen einen kleinen Überblick über die Situation verschaffen. Verzeihen Sie mir bitte dass ich nicht so kurz, prägnant und denn Paragrafen entsprechend schreiben kann. Auch mit der korrekter Zittierregel habe ich noch Schwierigkeiten. Gebe mir jedoch grösste Mühe denn Anforderung zu entsprechen. Ich schreibe auch als betroffener Vater und nicht als Jurist! Ich ersuche deshalb höfflichst das Obergericht des Kantons Thurgau, diese Tatsache zu berücksichtigen und die gegebenen Umständen dazu, zu würdigen. Es geht dabei nicht um Geld, Immobilien, Grundstücke, Gewalt oder sexuellen Missbrauch, sondern um:
Ein zu Unrecht, willkürlich und grundlos sistiertes Besuchs- und Kontaktrecht auf unbestimmte Zeit, mit genehmigter Entfremdung gegenüber meiner leiblicher Tochter, die seit bereits sechs Jahren dauert! Und die unlängst benötige Erkenntnis seitens Behörden, dass die Kindsmutter für Informationen, Kontakte, Besuche und Sorge was unsere gemeinsame Tochter betrifft, schlicht und einfach nicht willig, fähig, geschweige denn empfindlich dafür ist.
Diese wichtigen Tatsachen müssen zwingend berücksichtigt werden bei Ihrer “Moralischer-Urteilsfindung”. Das Bundesgesetz (BGG Art. 82 Abs. b) über das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: “Gegen kantonale Erlasse“. Ich werde also entsprechend unserer Gesetzgebung und Verfassung, das Obergericht des Kantons Thurgau höfflichst bitten, diese sehr wichtige Angelegenheit gewissenhaft, unparteiisch und objektive zu untersuchen und entsprechend zu beurteilen. Da alle gesetzlichen Widrigkeiten, Verstösse und Missbräuche ausnahmslos im Kanton Thurgau stattgefunden haben ist ein berechtigtes Misstrauen meinerseits mehr als nur zulässig und verständlich. Danke!
I. a) Ergänzungen zum SACHVERHALT, KESB vom 7. August 2014.
2. Am 20. Oktober 2008 wurde auf Wunsch der Kindsmutter und Rat- und Hilflosigkeit der Behörden, das Besuchsrecht grundlos und auf unbestimmte Zeit sistiert. Die dazu erfundenen Gründen: Der “Loyalitätskonflikte” unserer Tochter und die angebliche und nie stattgefundenen “psychischen Angriffe gegenüber der Kindsmutter”. Bundesgerichtsurteil (BGE 130 III 585) sagt dazu folgendes: “Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen“. Und auch Urteil (BGE 131 III 209) besagt ganz klar: “Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet“.
3. Aufgrund dem einseitigen und klar parteiischen Gutachten verweigerte mir die bereits damals befangene Psychologin, Frau Egli-Alge, Herr Schmid und die Vormundschaftsbehörde Langrickenbach denn Kontakt zu meiner Tochter auf weitere drei Jahre! [Akten] Dieses “Gutachten” ist eine Schande und Katastrophe für jeden gewissenhaften und seriösen Psychologe der sich ernsthaft mit dieser Thematik beschäftigt. Es bezeugt inhaltlich wie auch charakterlich diese unglaubliche Inkompetenz, Gleichgültigkeit und Arroganz von Frau Egli-Alge, FORIO AG. [Strafanzeige] Ich liebe meine Tochter über alles, aber dieses Gutachten ist eine einzige Lüge! Entschuldigung.
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4. Seit der Trennung im November 2000. Der inzwischen siebter Wohnsitz! Drei Kantone, fünf Vormundschaftsbehörden und deren Gemeinden, etwa zehn Beistandschaften, dreimal die Schule gewechselt, vier Gutachten und eine KESB. Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaft, Regierungsrat und Bundesrat wurden deswegen kontaktiert. Seit der Sitierung des Besuchsrecht war der Auftrag dieser fragwürdiger Beistandschaft zu keinem Zeitpunkt rechtlich begründet, zwecksmässig, geschweige denn ausführbar. [Akten]
5. Siehe hierzu “Offener Brief an Herr Oeggerli“, Kreuzlingen. Per Einschreiben zugestellt am 9. Juli 2012, bis Heute habe ich noch keine Antwort darauf erhalten! [Akten] Von einem Entscheid am 22. Oktober 2012, weiss ich nichts und habe auch keine Unterlagen dazu erhalten. Ich habe lediglich einen Brief von Herr Oeggerli, datiert am 5. Juni 2012. [Akten] Auch hier wieder wurde nichts unternommen, um dieser Entfremdung Einhalt zu bieten.
6. Wie viele “Anhörungen” fanden deswegen bereits statt? Meiner Tochter und mir, wurde mit dieser fataler Sistierung, jegliche Möglichkeiten auf Kontakt genommen. Auch wurden damit jegliche Möglichkeit für korriegierende Massnahmen zum Vorhinein unterbunden. Meine Tochter kennt leider Heute nur noch diese eine Art zu Leben. Mit ihrer Mutter und ihren beiden Halbbrüdern zusammen, ohne Vater! Das ist nicht “gut eingebettet”, Herr Jordi (KESB) sondern eine Endlösung um denn “Loyalitätskonflikt” auf ihrer Weise zu begegnen oder eben zu beenden. Sie musste sich für einen Elternteil entscheiden! Ausserordendlich traurig, aber wahr. Aber hinsichtlich denn nie offerierten Optionen, ein natürlicher Selbstschutz! “Bedrängen”, ganz bestimmt nicht. – “Lange Briefe”, nur einen einzigen, weil es sehr wichtig ist. – “Keinen Kontakt”, wie die Mutter!
7. Nicht erwähnenswert. Standart-Mitteilung nach mehreren Telefongespräche deswegen. Und wieder wurde nichts unternommen, um dieser Entfremdung Einhalt zu bieten.
8. Kein Kommentar! Nach sechs Jahren ohne irgendwelchen Kontakt! Unfreundliche Telefonistinen. Meine Anrufe werden nicht abgenommen wenn meine Telefonnummer sichtbar ist. [Swisscom] Keine Auskünfte und immer noch viele unbeantwortete Fragen. Ausweichende und falsche Antworten! [Akten]
9. Siehe hierzu meine Stellungnahme vom 30. Juni 2014. [Akten]
10. Wo ist die Antwort von der Kindsmutter? Die Frist dazu verstrich am 1. Juli 2014 und nicht am 18. Juli, respektiv 21. Juli 2014. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde somit von der Kindsmutter nicht fristgerecht wahrgenommen. (Wieso auch?)
Rechts- und Verfahrenswidrig ist ebenfalls die Tatsache, dass meine persönliche Stellungnahme, im nachhinein der Kindsmutter zugestellt wurde! [Strafanzeige] Spätestens aber ab diesem Zeitpunkt ist die KESB Kreuzlingen, des Amtsmissbrauch gemäss (StGB Art. 312) für schuldig zu sprechen. Denn erst nach Kenntnis und Erhalt meiner Stellungnahme, “bewegte” sich die Kindsmutter und verfasste nachträglich (BGG Art. 102 Abs. 3) noch eine kurze Mitteilung, genau auf meine abgestimmt. [Akten/Beistand] Einmal mehr wurden so, Allgemeine und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze in der Rechtsordnung und Rechtspflege, grob fahrlässig verletzt und missachtet! Hierzu hätte ein kurzes formelles Informationsschreiben vollkommen genügt und sicherlich nicht das vollständige Dokument! [Akten]
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11. Die erwähnte Adressatenliste liesse sich ohne Mühe verdreifachen! In 14 Jahren haben leider sehr viele Menschen und Behörden in dieser Sache entschieden. Mein zu Recht, beantragtes gemeinsames Sorgerecht, ist tatsächlich Ultima Ratio die allerletzte menschliche, gesetzliche und moralische Möglichkeit, um dieser schädigender Entfremdung noch halbwegs wirksam entgegenzutreten. Aber vor allem macht es uns so als Eltern, gemeinsam verantwortlich und verpflichtbar gegenüber unserer Tochter!
12. Das gemeinsame Sorgerecht ist seit dem 1. Juli 2014 gesetzlich verankert und gemäss (ZGB Art. 296 Abs. 1) dient die elterliche Sorge dem Kindswohl! Wenn also die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht mit einer Kindeswohlgefährdung begründet, so bitte ich doch innigst uns allen diese Gründe plausibel und verständlich zu nennen. Die KESB hätte eigentlich gestützt auf: (BGE 5A_457/2009), (ZGB Art. 298b Abs. 2) und (ZGB Art. 298d Abs. 1) zwingend das gemeinsame Sorgerecht aussprechen müssen. Diese dubiose Begründung der Kindsmutter, ich zittieren wörtlich: “Es gibt keine positive Grundlage die ein gemeinsames Sorgerecht rechtfertigen“. Diese Aussage spricht für sich selbst und zeigt einmal mehr dass es eigentlich nur um das Wohl der Mutter geht. Wieder einmal mehr, wurde aufgrund solchen Aussagen derart weitreichende Entscheidungen getroffen. Absollut unverständlich, unakzeptabel und gesetzeswidrig! Nein, die Tatsache das ich als Vater bereits seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Tochter unterhalten darf, sind wahrhaftig keine Gründe (mehr) für ein gemeinsames Sorgerecht! Mittlerweilen bin ich ja auch ein fremder Mann, im Leben meiner leiblichen Tochter. Seit praktisch 14 Jahren, lehnt die Kindsmutter kategorisch und prinzipiell alles und jedes ab, was irgendwie mit mir zu tun hat! [Akten]
I. b) Ergänzungen zu den ERWÄGUNGEN, KESB vom 7. August 2014
1. Wurde die Eröffnung auch der Gemeinde Bottighofen zugestellt? (ZGB Art. 315 Abs. 3)
2. In meinen vielen und ausführlichen Schreiben in dieser Sache, habe ich mehrmals auf diese unhaltbare Kontaktlosigkeit hingewiesen. Aus dem Schulzeugnis, entnehme ich nicht einmal der Name des Schulhauses. Habe auch noch niemals irgendwelche zusätzliche Informationen dazu erhalten. Weder mit oder ohne Beistandschaft. Das Schulzeugnis ist tatsächlich das einzige, was ich gelegentlich noch erhalte. Somit wurde (ZGB Art. 275a Abs. 1) nachweislich zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Der Bericht des Beistandes erfüllt wahrscheinlich rudimentär, die minimalsten Anforderungen gemäss dem minimal formulierten Auftrag der Vormundschaftsbehörde Langrickenbach. Speziell zu beachten ist der Aufwand und die Kosten dieses zweifelhaften Mandats!
3. Aufgrund des grossen Umfangs und Komplexität beziehe ich mich auf meine letzten Schreiben vom: 22. Februar 2012, 9. Juli 2012 und vom 27. Februar 2014. Sowie meine Stellungnahme vom 30. Juni 2014. Wieder so eine Spruch: “Es wäre wünschenswert“. Natürlich und selbstverständlich wäre dieses wünschenswert! Bei der Sistierung des Besuchsrecht war meine Tochter etwas mehr als 10 Jahre alt. Die Tatsache allerdings ist folgende: Das erst durch diese unglaubliche Inkompetenz, Gleichgültigkeit und Willkür von Behörden und Ämter, mir meine Tochter systematisch über Jahren hinweg entfremdet wurde! Deshalb auch die erstattete Strafanzeige. [Akten] Die Zittierung des (BGE 126 III 219) ist völlig haltlos und hat ausserdem nichts mit unserer wahrer Problematik und Anträge zu tun! Gegenüber der Vormundschaftsbehörde Siegershausen, die uns damals das Besuchsrecht sistierte, äusserte ich mich detailiert zur “menschlicher Freiheit”. [Akten] Und noch Heute vertrete ich vehement diese Meinung. Es muss alles freiwillig geschehen. Ohne Zwang! Jedoch ist der “Freie Wille” des Menschen nur sehr schwer zu ergründen, und existiert wahrscheinlich nicht einmal…
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Vor allem wird aber wieder komplett ausgeblendet, dass die Kindsmutter über die letzten sechs Jahren, keinerlei Bemühungen hinsichtlich Kontaktaufnahme unternahm. Auch manipuliert und indoktriniert sie unsere Tochter, mit ihrer negativer Meinung und Ansicht über mich. Im Gegensatz zur KESB, Kreuzlingen, erkannte das Bundesgericht (BGE 100 II 76 E. 4.b S. 82 ff.) klar: “Das dem urteilsfähigen Kind in Bezug auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern kein Selbstbestimmungsrecht zusteht“. Auch Urteil (BGE 5P.263/2005) besagt folgendes: “Auflage eines Therapiebesuchs. Das Besuchsrecht kann Bedingungen unterworfen und mit Auflagen verknüpft werden; so kann z. B. auch der Besuch einer Therapie angeordnet werden. Zwar dient das Besuchsrecht primär den Interessen des Kindes, seine Regelung hängt indessen nicht allein von dessen Wünschen ab. Es ist in jedem Einzelfall zu ergründen, wieso das Kind den nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnt und ob die Gewährung eines Besuchsrechts tatsächlich sein Wohl beeinträchtigt. Haben die zwei 10- bzw. 11-jährigen Mädchen ihren Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesehen und lehnt ihre Mutter strikt jeden Kontakt ab, so droht ein endgültiger Bruch mit dem Vater. Die Anordnung einer therapeutischen Hilfestellung für Vater und Kinder mit dem Ziel, Vorschläge für die Wiederaufnahme der Besuche zu formulieren, falls diese dem Kindeswohl zuträglich sind, erscheint deshalb nicht unverhältnismässig“. Auch Bundesgerichtsurteil (BGE 5C.293/2005) sagt zum begleiteten Besuchsrecht folgendes: “Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters? Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist nur zulässig, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (ultima ratio). Reicht ein begleitetes Besuchsrecht aus, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht ist auch dann anzuordnen, wenn der Vater ein solches an sich ablehnt, ausser er hätte klar zu erkennen gegeben, dass er an einem Besuchsrecht überhaupt nicht interessiert sei, fass ihm dieses nicht uneingeschränkt gewährt würde“.
4. Eine Frechheit! Nach sechs Jahren gesetzliche verordnete Kontaktlosigkeit, noch die Feststellung zu äussern, dass ein Besuchsrecht faktisch nicht mehr umsetzbar ist. Ich habe sehr wohl, bewusst auf ein Besuchsrecht verzichtet, aus Rücksicht, Respekt, Wunsch und angeblichen Aussagen meiner Tochter. Aber ich habe ausdrücklich und unmissverständlich die zwingende Aufrechterhaltung des sistierten Besuchsrecht verlangt. Ausreichend nachvollziehbar Gründe sind ebenfalls genannt worden. Wieso wird das Besuchs- und Kontaktrecht nicht einfach neu angeordnet? Ich verweise auch hier wieder auf Bundegerichtsurteil (BGE 130 III 585): “Besuchsrechtsbeschränkung bei gespannten Elternverhältnissen. Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen“. Urteil (BGE 5C.71/2003) sagt zum Besuchsrechtentzug folgendes: “Entzug des Besuchsrechts als ultima ratio. Der Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr fliesst aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes aber auch aus jenen des nicht obhutsberechtigten Elternteils. Allein die Tatsache, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Konflikten verbunden ist, vermag eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs nicht zu rechtfertigen. Liegt eine (bestrittene) Anschuldigung wegen sexuellen Missbrauchs vor, die Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildet, verlangt das Wohl des Kindes (nicht nur dessen körperliche Unversehrtheit, sondern wegen allfälliger Loyalitätskonflikte auch sein psychisches Gleichgewicht), dass spezielle Massnahmen ergriffen werden (in casu begleitetes Besuchsrecht), nicht aber, dass das Besuchsrecht entzogen wird“.
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5. Die ausnahmsweise bemerkenswerte Feststellung ist völlig zutreffend. Das nämlich zu keinem Zeitpunkt seit der Sistierung des Besuchsrecht, eine Beistandschaft gesetzlich Befugnis und Rechtlichkeit besass! Auch dieses hatte das Bundesgericht zweifellos mit Urteil (BGE 126 III 219) erkannt: “Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll“. Wieso und überhaupt uns damals diese Beistandschaft angeordnet worden ist, sollte ebenfalls Gegenstand der laufender Strafuntersuchung sein. Jedoch viel wichtiger ist die Frage: Weshalb und überhaupt uns das Besuchsrecht damals sistiert worden ist! Und weshalb eine so lange Zeit überhaupt nicht dafür oder dagegen unternommen wurde! [Strafanzeige] Unglaublich zu lesen und direkt noch die Bestätigung dafür zu erhalten, dass die Kindsmutter offensichtlich eben doch nicht in der Lage war und ist, mir die minimalsten Informationen zukommen zu lassen. Auch Weisungen gemäss (StGB Art. 219 Abs. 1) und (StGB Art. 220) könnte und würde sie keine Folge leisten! Ich bin ich sprachlos und entsetzt!
Die zukünftige und neue Beistandschaft für unsere Tochter muss verpflichtet werden gemäss (BGE 5C.269/2006) zu handeln: “Aufgaben des Erziehungsbeistands. In casu lehnt die Mutter jeden Kontakt zwischen ihrer 7-jährigen Tochter und deren Vater ab. Die Mutter wurde von der Vormundschaftsbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter per Telefon, Brief oder E-Mail aufrechterhalten bleibt. Bei derartigen Gegebenheiten darf der Erziehungsbeistand das Kind gegen den Willen der Mutter im Kindergarten besuchen, um ihm Geschenke und Briefe des Vaters zu übergeben bzw. vorzulesen. Angesichts der Abwehrhaltung der Mutter hat er keine andere Wahl und nimmt insoweit nur die ihm zukommende Vermittlerrolle wahr (vgl. auch BGE 126 III 219 E. 2c hinsichtlich der Weiterleitung von Briefen an seinen Elternteil, welchem kein Besuchsrecht zusteht). Die Interessen des obhutsberechtigten Elternteils sind von untergeordneter Bedeutung; Vorrang hat das Wohl des Kindes, welchem auch unter schwierigen Bedingungen das Recht zukommt, seinen Vater kennen zu lernen, und zwar nicht erst ab einem bestimmten Alter“.6. Die Gründe dafür sind bereits detailiert in meiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 erwähnt. Auch sind sie aus dem Schreiben der KESB und im Bericht des Beistandes zu entnehmen. Spätestens aber seit dem Schreiben vom Beistand Herr Jäger, vom 5. April 2012 ist auch jegliches Vertrauen in diese Sache verloren gegangen. [Akten] Ja wirklich Schuld an dieser “festgefahrener” Situation trägt Herr Jäger, hoffentlich nicht. Aber mit seiner Persönlichkeit, Einstellung und vor allem mit denn bescheidenen und rechtlichen befugnissen, kann er auch nicht mehr viel zu einer Verbesserung beitragen. Somit kann bedenkenlos auf seine weitere Dienstleitung verzichtet werden. Es besteht weder eine emotionale, persönliche noch gesetzliche Bindungen oder Verpflichtungen um an dieser Beistandschaft weiter festzuhalten. Eine neue Beistandschaft ist sogar zwingend notwendig und erforderlich um neue Sichtweisen, Perspektiven und Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
7. Die KESB Kreuzlingen, verfügt in unserem Fall grundsätzlich über nichts mehr, ohne dass Sie auch für alle rechtlichen, finanziellen und menschlichen Schäden hinsichtlich Ihre Entscheide, persönlich haftbar zu machen ist!
Niemand trägt hier Verantwortung für sein Handeln und Entscheidungen. Ich schreibe und Klage noch immer mit meinem eigenen Namen. Weil ich a) Moralisch und rechtlich dazu verpflichtet bin und b) Es letzendlich eben auch meine Tochter ist.
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Und wenn schon alle unlängst nicht mehr zuständig dafür sind, so werde ich diese Verantwortung noch lange innen haben, nämlich bis ans Ende meiner Zeit. Ich ersuche deshalb höfflichst die KESB Kreuzlingen, mir schriftliche ihre eigene und persönliche Definition dieses umstrittigen Begriffs des “Kindeswohl” zukommen zu lassen. Seit sechs Jahre per Gesetz getrennt und entfremdet! Entspricht dieses tatsächlich dem umstrittenen und ominösen Kindeswohl, wenn ein Vater bewusst und unfreiwillig so lange abwesend gehalten wird? Rechtlich lässt sich dieses ohnehin schon lange nicht mehr verantworten, geschweige denn menschlich! Im wahrsten Sinne des Wortes, ist es eine Kapitulation der KESB, gegenüber der Kindsmutter! Was die erwähnte Erziehungsfähigkeit angeht, so besagt auch hier wieder das Bundesgericht (BGE 5A_157/2012) folgendes: “Werden die Kinder durch einen Elternteil offensichtlich manipuliert, ist es nicht willkürlich, dessen Erziehungsfähigkeit als einge- schränkt zu beurteilen. Wird die Erziehungsfähigkeit als wichtigstes Zuteilungskriterium verneint, rücken die anderen Kriterien in den Hintergrund. Es kann nicht zum Wohl der Kinder sein, diese der Obhut desjenigen Elternteils anzuvertrauen, dessen Erziehungsfähigkeit bezweifelt wird“. Mir noch eine Kooperationsunfähigkeit oder gar Kooperationsunwillen zu unterstellen, ist nach so vielen Jahren intensiver Bemühung, der Gipfel der Unverschämtheit! Ich bin rhetorisch wesentlich geschickter unterwegs als schriftlich. Aber so ist wenigstens mein starken Wille, meine grosse Anstrengung und meine aufrichtige Bemühung, in dieser sehr wichtiger Sache festgehalten worden. Letzendlich eben auch für unsere Tochter, vielleicht auch für einen späteren Zeitpunkt. Obwohl es mittlerweilen auch endlich offiziell und aktenkundig bestätigt worden ist, dass die Kindesmutter keiner Weisung Folge leisten kann und will, wird Sie erneuert auf ihre “Mitarbeit” hingewiesen.
Hier noch von einer Destabilisierung zu sprechen ist unglaublich! Destabilisieren, Herr Jordi (KESB) kann man nur, wenn mann das “Zünglein an der Waage” (Kindsmutter) augenblicklich entfernt! Aber wirklich destabilisieren wollen wir ja alle hoffentlich nicht! Denn die Kunst im Leben, ist gerade dieses “Balance” zu finden und zu halten! Herr Jordi, als Christ (CVP), Jurist und Vater verblüffen sie mich zunehmend, mit ihren skurrilen Gedankengänge. Die Entfremdung wird so weiter toleriert, unterstützt und zum wiederholten male genehmigt! Der Europäischer Gerichtshof (EGMR, 3.12.2009, Zaunegger c. Deutschland) urteilte in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht, mit folgendem wegweisendem Urteil: “Die gesetzliche Regelung, wonach unver- heirateten Vätern nur mit Zustimmung der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht für Kinder zugesprochen werden kann, ver- stösst gegen das Diskriminierungsverbot und verletzt das Grundrecht auf Schutz der Familie“. Total suspekter Gedankengang, Schlussfolgerung und Entscheid der KESB Kreuzlingen, wie eigentlich die ganzen übrige Tätigkeit und Handlung in dieser sehr wichtiger Angelegenheit. Die Daseinsberechtigung der KESB muss generell und zwingend auf Bundesebene nochmals sorgfältig auf Verfassung, Auftrag, Sinn und Zweck überprüft werden. Ich werde meinen persönlichen Teil, dazu beitragen.8. Und ohne irgendwelchen Kontakt zu meiner Tochter bezahle ich ohnehin niemals mehr Forderungen gegenüber dem Staat! Dieses wäre ja tatsächlich noch das letzte, wenn ich für eine derartig willkürlichen und schädigenden Tätigkeiten über Jahre hinweg, noch bezahlen müsste! Als Handwerker würde ich mich schämen eine solche Arbeit abzuliefern.
II. Begründung
Die KESB Kreuzlingen, verfügt bis zum heutigen Tag, noch immer nicht über die vollständigen Akten. Geschweige denn haben sie sich wirklich und ernsthaft mit der tatsächlicher “Problematik” auseinandergesetzt. Inzwischen wurde noch die “vergessene” Gemeinde Langrickenbach und die dubiose Stellungnahme der Kindsmutter hinzugefügt.
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Notar Herr Oeggerli (Kreuzlingen), Herr Jäger (Beistand) und die KESB Kreuzlingen, hielten es bis Heute nicht für notwendig, mich einmal einzuladen, persönlich kennenzulernen und gemeinsam darüber zu sprechen. Von einem mir rechtlich gewährtem Gehör (VwVG Art. 29) und (BV Art. 29), kann also niemals die Rede sein! Das letzte mal wo ich mich persönlich dazu äussern durfte, war der 11. Februar 2011 auf der Gemeinde Langrickenbach, wo man uns zum zweiten mal, mit denn genau gleichen und völlig unhaltbaren Gründen, das Besuchsrecht auf weitere drei Jahre verweigerte. Zum Wohle der Kindsmutter. Die letzte Anhörung meiner Tochter fand angeblich am 8. Juli 2013 statt. Aufgrund meiner bereits erstattete Stafanzeige am 27. Februar 2014 konnte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, (Herr Butti) die noch zwingend und rechtlich erforderliche Anhörung (ZGB Art. 314a Abs. 1) mit meiner Tochter durchführen, zwecks Entscheidung der KESB. Seit dem Sommer 2011, ist die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, besten und im Detail über diese Kontaktlosigkeit und Entfremdung zueinander schriftlich von mir informiert worden. Und seit dem März 2012, hatte auch Herr Regierungsrat Graf-Schelling, kenntnis davon. Immer ist hier die Rede von der Betroffene (Titelblatt, KESB-Entscheid). Ich verstehe nicht? Wer bitte ist hier nochmal betroffen? Ist damit unsere Tochter oder gar die Kindsmutter gemeint? Keiner von diesen beiden, meine Damen und Herren sind wirklich davon betroffen. Der Kindsmutter ist der Kontakt zu mir, sowieso komplett egal. Und unsere Tochter kann unmöglich dass Ausmass und die Tragweite richtig erkennen. Solange unsere Tochter mit ihrer Mutter und deren destruktiver Meinung über mich zusammen wohnt, keine Chance für irgendwelchen Kontakt! Im übrigen kann meine Tochter auch nicht mehr viel neues dazu erzählen, als dass sie eben (angeblich) keinen Kontakt zu mir wünscht. Objektiv, nachvollziehbare und rechtlich begründete Tatsachen für diese katastrophale Besuchs- und Kontaktrecht Sistierung, mit bewilligter Entfremdung zueinander, existieren bis Heute nicht!!!
Verehrtes Obergericht, (Ironie) kennen Sie die Geschichte des “Don Quijote de la Mancha”? Glauben Sie mir, dieser Mann ist nichts, im Vergleich zu meiner Odysee! Eigentlich bemühe ich mich schon seit fast 14 Jahre um diesen wichtigen Kontakt zueinander nicht zu verlieren! Unsere Trennung als Paar endete am 1. November 2000. Das erste mal verweigerte mir die Kindsmutter bereits am 6. September 2001 das Besuchsrecht. Praktisch auf den Tag genau, vor 13 Jahren. [Akten] Danach hatte ich etwa neun Monate keinen Kontakt mehr zu meiner Tochter. Mit Hilfe und Unterstützung meiner Eltern, konnten wir denoch in dieser Zeit, mit relativ grossem Aufwand, denn Kontakt aufrecht erhalten. Es folgten darauf viele Jahre ständiger Unsicherheit, Rechtlich wie auch zwischenmenschlich. [Akten] Am 2. Juli 2007 gewährt uns dann endlich das Justizdepartement des Kantons St. Gallen, (Frau Regierungsrätin, Keller-Sutter) unseres erstes und offizielles, anerkanntes Besuchs- und Ferierecht! [Akten] Lange konnten wir uns allerdings nicht daran erfreuen, denn bereits am 20. Oktober 2008 wurde es wieder zu Unrecht, grundlos und willkürlich auf unbestimmte Zeit sistiert. Alle vergangen Bemühungen und Anstrengungen, wurde so wissentlich und willentlich zunichte gemacht. Trotz umfangreichen Kenntnise der Vergangenheit. [Akten] Dass am 17. Juni 2007 erstellte Gutachten [Akten] stützte noch halbwegs die Besuchswochenenden und Ferien. Hingegen ist das zweite Gutachten wie bereits beschrieben, eine komplette Katastrophe. Aufgrund und mitunter solchen Beurteilungen und Gutachten, Handeln und Urteilen Behörden! Stützen und rechtfertigen sich somit, ohne jegliche Eigenverantwortung, Vernunft, Herz und Verstand.
Die KESB Kreuzlingen, hatte in denn vergangenen eineinhalb Jahren lediglich denn “Status quo” aufrecht erhalten und nichts weiter mehr! Ich werde Ihnen auch gleich sagen weshalb. Aufgrund der Komplexität, Umfang und Beteiligten Personen scheuen ausnahmslos alle (noch) Verantwortlichen die Wahrheit, wie der “Teufel das Weihwasser”!
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Denn wenn nur ein einziger nachlässt, stürzt dass ganze “Lügengebäude” in sich zusammen. Hier wird offensichtlich versucht ein massiver und gravierender Rechtsmissbrauch in Vollendung, wissentlich zu vertuschen! (Filzokratie)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrtes Obergericht des Kanton Thurgau,
Seit beinahe sechs Jahren wird mir gegenüber meiner Tochter das Besuchsrecht sistiert um jetzt im Nachhinein noch die Feststellung zu machen, dass es mittlerweilen faktisch, praktisch und rechtlich nicht ausführbar ist. Beim Schreiben dieser Beschwerde habe ich ständig (ZPO Art. 132 Abs. 1 und 2) im Hinterkopf! Seit sechs Jahren wird mir dadurch ein legitimes GRUNDRECHT wissentlich verweigert! Ein Recht, über das kein Gericht und kein Richterspruch urteilen kann, darf und sollte, geschweige denn sistieren. Die Kindsmutter schreibt in ihrer Stellungnahme von “Grundlagen“. Es gibt exakt nur eine einzige menschlich und rechtlich Grundlage dafür, nämlich die Tatsache dass wir gemeinsam Eltern sind, für unserer gemeinsame Tochter! Und nur derjenige Elternteil der über das alleinige Sorge und Obhutsrecht verfügt, ist auch tatsächlich imstande eine derartige Entfremdung herbeizuführen. Natürlich braucht es dazu noch die jahrelange aktive Unterstützung seitens Behörden und deren Helfershelfern! Ansonsten ist es praktisch und theoretisch UNMÖGLICH dass ein Elternteil, einen anderen Elternteil, über so lange Zeit komplett ausblendet, ignoriert und vernachlässigt! Ausser eben es sei diesem Elternteil komplett egal! Auch am anderen Ende der Welt könnte ich theoretisch jederzeit mit meiner Tochter Kontakt unterhalten. Aber nur wenn dieses zugelassen und erwünscht ist. Wenn jedoch ein Elternteil dieses Pflicht und Verantwortung für sich alleine beanspruchen möchte, so gibt es ebenfalls kein Gericht und kein Richterspruch der dieses verhindern kann. Deshalb ist das gemeinsame Sorgerecht lediglich eine Floskel und somit ein nicht umsetzbaren Gesetzesartikel. Fakt ist nach wie vor, wenn der Inhaber des alleinigen Sorge- und Obhutsrecht nicht willig und bereit dazu ist, es auch kein gemeinsames Sorgerecht gibt. Deshalb ist ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache zwingend erforderlich! Als Vater wurde ich so regelrecht, ENTRECHTET (ZPO Art. 88). Nirgends in unserer Gesetzgebung und Verfassung habe ich disbezüglich Hinweise gefunden (Verdingkinder). Ich vermute einmal auch hier, denn wahren Grund dafür zu kennen. Ganz einfach meine Damen und Herren, es ist nicht vorgesehen. Nichts anderes ist aber passiert. Ein Informationsrecht existierte niemals, dass Besuchsrecht wurde uns über Jahre hinweg sistiert, verweigert und weggenommen und ein Sorgerecht wurde ebenfalls verweigert. Jedes Recht beinhaltet zwangsläufig eine daraus resultierende Verpflichtung. Ohne Recht, keine Verpflichtung! Vogelfrei ist der bezeichnende Ausdruck hierfür! Meinen Glauben und Vertrauen in unseren Rechtsstaat ist dadurch erheblich getrübt worden, um es einmal gelinde zu umschreiben…Das wahrscheinlich höchste Gut in einem menschlichen Leben, ist zweifellos der Kontakt zu seiner Familie und Angehörigen. Dieses selbstverständliche GRUNDRECHT wurde mir mehrmals willkürlich, missbräuchlich und wissentlich verweigert, genommen und letztendlich entfremdet! Dafür meine Damen und Herren im Kanton Thurgau, habe ich kein Verständnis mehr!!!
Meine Frage zur Betroffenheit sollte jetzt eigentlich weitgehendst geklärt sein. Ich muss Ihnen wohl auch nicht mehr schreiben, dass mich diese komplette Kontaktlosigkeit zu meiner Tochter wie ein “roter Faden”, durch mein Leben hindurch begleitet. Privat, Beruflich und Familiär. Es gab auch schon intern viele Diskussionen und Streit deswegen.
Wenn die Kindsmutter, von ihren “psychischen Angriffe” spricht, so meint sie bestimmt ihr Verhalten und Respektlosigkeit, dass sie mir als Mensch und Vater seit Jahren entgegenbringt. Psychische Schäden davon zu tragen, bleiben aber nur mir und unserer Tochter vorbehalten.
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Mit der kompletter Kontaktlosigkeit und Entfremdung zu unserer gemeinsamer Tochter, hatte mich die Kindsmutter, bewusst sehr fest verletzt! So wie kein anderer Mensch, in meinem Leben zuvor. Wissen Sie wieso? Weil ich es zulasse und weil mir meine Tochter sehr viel bedeutet und weil sie von grosser Wichtigkeit ist, in meinem Leben. Ebenfalls kann mein Gerechtigkeitssinn, Charakter und Bewusstsein, dieses nicht verstehen, geschweige denn akzeptieren. Ich wollte von Anfang an nur teilnehmen, und nichts weiter mehr. Meine Erinnerungen an meine Tochter sind vor sechs Jahren stehen geblieben. Wie bereits geschrieben, ICH BIN jetzt nur noch ein “Fremder”. Ich werde meine Tochter in meinem Herzen behalten, so wie die vielen schönen Erinnerungen an sie. Vor kurzem ist ein männlicher Jugendlicher im Bodensee ertrunken. Und vor ein paar Tage ist ein Mädchen bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Beide etwa im Alter meiner Tochter und beides ereignete sich im Kanton Thurgau. Wissen Sie was in mir als kontaktloser Vater vorgeht, wenn ich von derart tragischen Schicksale höre? Der erste Gedanke ist dann immer bei meiner Tochter. Am Morgen wenn ich aufstehe und am Abend wenn ich zu Bett gehe, denke ich an sie. Wir hatten stehts eine schöne Zeit miteinander verbracht. Lediglich ein paar mal kleinere Meinungsverschiedenheiten, hauptsächlich wegen dem Essen oder der Kleidung. Ich habe nur einmal einen sehr langen Brief geschrieben: “Meine lebende Erinnerung”, Memoiren an meine Tochter! Wahrhaftig, mein bisher längster Brief! Darin steht die Ursache und Lösung. Meine Damen und Herren, Ich habe niemals der Kindsmutter oder gar unserer gemeinsamer Tochter, in irgendeiner Form, Art und Weise Schaden zugefügt, ganz im Gegenteil! So wahr mir Gott helfe! Auf die Bibel und die Präambeln unserer Bundesverfassung!
III. Rechtsbegehren
Sehr geehrtes Obergericht des Kanton Thurgau,
Ich erhebe gestützt auf meine Ergänzungen und Begründung folgendes Rechtsbegehren:- Der Entscheid der KESB Kreuzlingen sei aufzuheben. Der Entscheid ist Mangelhaft, unvollständig, parteiisch und Rechts- und Verfassungswidrig. Im weiteren verstösst er eklatant gegen die Menschen- und Kinderrechtskonventionen und dem Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts. (VwVG Art. 66)
- Es sei das Besuchsrecht, weiterhin zu sistieren. Im Sinne, Interesse und Wille unserer gemeinsamer Tochter. [Widerspruch]
- Es sei eine neue Beistandschaft einzusetzen, die denn Anforderungen entspricht.
- Es sei das gemeinsame Sorgerecht auszusprechen.
- Es sei zu untersuchen weshalb das Besuchsrecht grundlos, unberechtigt und willkürlich am 20. Oktober 2008, auf unbestimmte Zeit sistiert wurde. [Akten]
- Es sei in diesem Zusammenhang abzuklären weshalb keine Massnahmen, Auflagen oder Bedinungen mit dieser Besuchsrecht Sistierung getroffen worden sind. Bis Heute.
- Es sei zu prüfen weshalb uns ein zweites mal das Besuchsrecht verweigert wurde.
- Es sei die fachliche Kompetenz, Zuständigkeit und rechtliche Grundlage des Institut Forio AG, in Frauenfeld und deren Vorsteherin, Frau Egli-Alge, akribisch zu überprüfen. (Hoffentlich verfügt dieses pseudo Institution über eine Haftpflichtversicherung)
- Es sei genaustens zu überprüfen inwiefern sich alle daran beteiligten Menschen, Behören und Institute willkürlich und rechtswidrig Verhalten haben. [Strafanzeige]
- Es sei festzustellen in wie fern die Kindsmutter, tatsächlich denn Anforderungen der KESB, auf Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht entsprechen kann.
- Es sei festzustellen was für Bemühungen und Tätigkeiten die Kindsmutter unternommen hat, hinsichtlich Information, Kontakt, Besuch und Entfremdung in den vergangenen sechs Jahren.
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- Es sei die genannte Kindswohlgefährdung (Stellungnahme – Kindsmutter) in Bezug auf mein zu Recht, beantragtes Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht, genaustens zu überprüfen und uns allen schriftlich begründen mitzuteilen.
- Es sei eine Pflichtmediation oder Therapie für die Kindsmutter anzuordnen. Zwecks Beratung, Hilfe und Lösungsansätze. (ZPO Art. 214), (ZGB Art. 307 Abs. 3)
- Meine Tochter sollte nur noch so wenig und genau so viel wie (be)nötig angehört werden. Offenbar nervt sie dieses, mehr als alles andere. Auch eine schriftliche Begründung von ihr würde ich sehr begrüssen. Dieses wäre eine andere Form um seine Gedanken, Gefühle, Meinungen und Ansichten disbezüglich auszudrücken und vielleicht auch einen Weg, für die Zukunft.
- Es sei eine persönliche und schriftliche Definition von diesem umstrittenen Begriff “Kindswohl” von KESB Kreuzlingen einzufordern.
- Es sei die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen zu überprüfen. [Strafanzeige]
- Es sei die Amtsenthebung von Notar Herr Oeggerli, Kreuzlingen einzuleiten. [Akten]
- Es sei die Amtsenthebung von Herr Marty, Siegershausen einzuleiten. [Akten]
- Es sei ein schweizweites Berufsverbot für Frau Egli-Alge, FORIO AG einzuleiten. [Akten]
- Es sei die angebliche Bedrohung von mir, gegenüber Beistand Herr Jäger zu überprüfen!
- Es sei dem Regierungsrat, Herr Claudius Graf-Schelling, anzuweisen wie er in Zukunft mit besorgten, Hilfesuchenden und verzweifelten Väter umzugehen hat. Wenn alle Institutionen versagen, ist es doch ein legitimes Bedürfnis und letzendlich auch ein Bürgerrecht, denn “Chef” höchstpersönlich deswegen aufzusuchen! Um ihn so auf ein Unrecht und Missstand in seinem Departament und Kanton hinzuweisen. Eine Eingangsbestätigung dafür zu erhalten, ist für mein Verständnis und vor allem für die Sache und Dringlichkeit, mehr als nur anständig, ich würde sogar meinen Pflicht!
- Ich ersuche höfflichst das Obergericht des Kantons Thurgau, mir einen Email Adresse zu nennen, damit ich so Allfällige weitere Schriftstücke und [Akten] Ihnen auf elektronischem Weg zustellen kann. Einen “Bundestrojaner” kann und will ich deshalb auch nicht installieren. Im übrigen ist diese ganze Sache, sowieso “von Amtes wegen”! Alle genannten Behörden und Verantwortliche sollten eigentlich, über ein mehr oder weniger vollständiges Dossier darüber verfügen, ansonsten stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Danke!
- Diese Beschwerde ist das Produkt und Resultat meiner langjährigen Bemühungen in dieser Sache und wäre niemals nötig gewesen, hätte ich mit der Kindsmutter auch nur marginal darüber reden können. Deshalb ist es auch so wichtig, dass die ELTERN gemeinsam und rechtlich gleichberechtigt sind. Dieses ist eine ungeschriebene und übergeordnete Pflicht und kein Recht! Die korrekt Bezeichnung hierfür wäre: Sorgepflicht!
Hochachtungsvoll
Beilage: Beschwerde im Doppel mit Entscheid der KESB, (Kopie) per Einschreiben.
Per Email: KESB Kreuzlingen, Gemeinde Bottighofen
Publikation: http://www.tschampi.ch/blog
PS: Mitteilung an Staatsanwalt, Herr Butti. (Per Email) (Gestützt auf ZPO Art. 194)
Das ein Kläger, Ankläger und Beklagter DIREKT miteinander verkehren ist mir NEU und bestimmt so auch nicht vorgesehen! Es läuft ein Stafverfahren seit dem 27. Februar 2014, GEGEN die KESB, Kreuzlingen. Es reicht vollkommen wenn meine Tochter dafür oder dagegen, als bisher einzige Zeugin aussagen musste. [Akten] Und nur wegen dieser benötigter Anhörung, für die KESB Kreuzlingen. (StGB Art. 25) und (StGB Art. 314)
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