Daniel Butti, CVP, Staatsanwalt Kreuzlingen/Kanton Thurgau

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in dubio pro duriore

Grundsätze des Strafverfahrensrechts:

Art. 3 StPO
1. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2. Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

Art. 4 StPO
1. Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"