in dubio pro duriore
Grundsätze des Strafverfahrensrechts:
Art. 3 StPO
1. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2. Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.Art. 4 StPO
1. Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.