Begleitetes Besuchsrecht und Ferienrecht (274 II). Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 II bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Das gleiche gilt für den Entzug des Ferienrechtes. Wird behauptet, dass Besuche überhaupt bzw. unbegleitete Besuche beim besuchsberechtigten Elternteil dem Kind schaden, erweist sich ein Sachverständigengutachten zur Frage des Besuchsrechtes in der Regel als unumgänglich. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben (Offizial-/Untersuchungsmaxime).
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