Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts gegen den Willen des Vaters? Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist nur zulässig, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (ultima ratio). Reicht ein begleitetes Besuchsrecht aus, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Ein begleitetes Besuchsrecht ist auch dann anzuordnen, wenn der Vater ein solches an sich ablehnt, ausser er hätte klar zu erkennen gegeben, dass er an einem Besuchsrecht überhaupt nicht interessiert sei, fass ihm dieses nicht uneingeschränkt gewährt würde.
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