Entzug des Besuchsrechts als ultima ratio. Der Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr fliesst aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes aber auch aus jenen des nicht obhutsberechtigten Elternteils. Allein die Tatsache, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Konflikten verbunden ist, vermag eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs nicht zu rechtfertigen. Liegt eine (bestrittene) Anschuldigung wegen sexuellen Missbrauchs vor, die Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung bildet, verlangt das Wohl des Kindes (nicht nur dessen körperliche Unversehrtheit, sondern wegen allfälliger Loyalitätskonflikte auch sein psychisches Gleichgewicht), dass spezielle Massnahmen ergriffen werden (in casu begleitetes Besuchsrecht), nicht aber, dass das Besuchsrecht entzogen wird.
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