Pseudo-Wettbewerb auf Kosten der Versicherten beenden
Über 60 private Krankenkassen veranstalten einen teuren bürokratischen Pseudo-Wettbewerb. Die lästigen Werbeanrufe und der zeitraubende Papierkram beim Kassenwechsel sind nur zwei von vielen Problemen. Um Profit zu machen, versuchen die Kassen, die «teuren Fälle» abzuwimmeln. Für kranke und alte Menschen bedeutet dieser Kassen-Dschungel: fiese Schikanen und unfaire Tricks.
Verschleuderung von Prämiengeldern verhindern
Jahr für Jahr verschleudern die privaten Krankenkassen über 200 Millionen Werbe-Franken, um der Konkurrenz junge, gesunde Prämienzahlende abzujagen. Weitere Prämiengelder fliessen in politisches Lobbying und Abstimmungskampagnen. Gleichzeitig verdienen sich Manager und Verwaltungsräte eine goldene Nase. Für uns Prämienzahler bedeutet dieser Marketing-Unsinn immer höhere Prämien.
Prämien-Explosion stoppen, Gesundheitsversorgung sichern
In den letzten Jahren stiegen die Prämien unaufhaltsam an. Diese Prämienexplosion schadet uns allen. Mit der öffentlichen Krankenkasse kriegen wir die Kosten unter Kontrolle und sichern unsere gute medizinische Versorgung. AHV und Suva zeigen, dass öffentliche Versicherungen funktionieren und das Wohl der Versicherten in den Mittelpunkt stellen. Das ist auch bei der Krankenversicherung unbedingt nötig und hilft, Kosten zu sparen.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 117 Abs. 3 (neu) und 4 (neu)
3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.
4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmungen zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (nationale öffentlich-rechtliche Krankenkasse)
1 Nach der Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die Einrichtung nach Artikel 117 Absätze 3 und 4 übertragen werden.
2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.
JA zur öffentlichen Krankenkasse