Am 28. Februar kommt die Initiative gegen die Spekulation mit Nahrungsmitteln zur Abstimmung. Sie verlangt ein Verbot der Finanzspekulation auf Lebensmittelpreise, während die Preisabsicherung an den Börsen für Händler und Produzenten weiterhin möglich bleiben soll. Vertreten wird die Initiative von einem breit aufgestellten Bündnis, welches von SP und Grünen über diverse Hilfswerke, christliche Organisationen bis zu Bauernorganisationen reicht.
Mit Essen spielt man nicht!
Agrarrohstoffe sind kein Produkt wie jedes andere. Für Nahrungsmittel müssen strengere Regeln gelten, da sie unser aller Lebensgrundlage sind. Die Gefahr, dass Spekulation die Preise verzerrt und Hunger verursacht, dürfen wir nicht in Kauf nehmen. Schliesslich haben wir schon als Kinder gelernt: Mit Essen spielt man nicht!
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 98a (neu) Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln
1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:
a. Banken, Effektenhändler, Privatversicherungen, kollektive Kapitalanlagen und ihre mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung befassten Personen, Einrichtungen der Sozialversicherung, andere institutionelle Anleger und unabhängige Vermögensverwalter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz dürfen weder für sich noch für ihre Kundschaft und weder direkt noch indirekt in Finanzinstrumente investieren, die sich auf Agrarrohstoffe und Nahrungsmittel beziehen. Dasselbe gilt für den Verkauf entsprechender strukturierter Produkte.
b. Zulässig sind Verträge mit Produzenten und Händlern von Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln über die terminliche oder preisliche Absicherung bestimmter Liefermengen.
2 Der Bund sorgt für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:
a. Aufsicht-, sowie Strafverfolgung und -beurteilung sind Sache des Bundes.
b. Fehlbare Unternehmen können unabhängig von Organisationsmängeln direkt bestraft werden.
3 Der Bund setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln weltweit wirksam bekämpft wird.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 102 (neu)
10. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln)
Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 98a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.