Kindswohl

Handlungen, welche sich gegen das Kindeswohl richten, sind kindsmissbräuchliche Handlungen.
Personen, welche solche Handlungen bewusst und berechnend ausführen, begehen (psychischen) Kindsmissbrauch und machen sich damit nach Art. 122 oder Art. 123 StGB strafbar.
Werden solche Handlungen fahrlässig ausgeführt, kommt evtl. Art. 125 StGB zur Anwendung.


Schweizerisches Strafgesetzbuch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden