Art. 11 StGB
Begehen durch Unterlassen1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a. des Gesetzes;
b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d. der Schaffung einer Gefahr.3. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4. Das Gericht kann die Strafe mildern.
Art. 12 StGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 307 StGB
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
3. Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 30 PsyG
Disziplinarmassnahmen1. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a. eine Verwarnung aussprechen;
b. einen Verweis erteilen;
c. eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
e. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.2. Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c verhängt werden.
3. Zu einem Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.
4. Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.
5. Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 32 PsyG
Wirkung des Berufsausübungsverbots1. Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2. Es setzt jede Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
Art. 97 StGB
Verfolgungsverjährung
Fristen
1. Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
- Ungeeignet hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung:
Sie ist keine Aussagepsychologin, keine Expertin für Kinderpsychologie und auch kein ausgewiesener Fachmann für PAS (Eltern-Kind Entfremdung. Und das merkt man ihrem “Gut”achten auch überdeutlich an. Ihre persönliche Untersuchung zeigt überdeutlich, dass sie von einer kunstgerechten Exploration nicht die geringste Ahnung hat. Der Auftrag hätte gar nicht angenommen werden dürfen.
- Mangelnde Sachkunde:
Man kann im Allgemeinen fachkundig sein und trotzdem im Einzelfall wenig beitragen, weil es an notwendigen Informationen und Daten fehlt. Wer ohne ausreichende Datenbasis gutachtet, begibt sich in eine selbstwidersprüchliche und paranormale Position: er behauptet durch die Gutachtenerstattung zu wissen, obwohl er ja ohne ausreichende Datenbasis gar nichts wissen kann. Implizit behauptet so ein “Gut”achter daher, dass er über okkulte Erkenntnisquellen oder -methoden verfügt. Befangenheit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit und Vorurteile.
- Mangelnde Datenbasis:
Grundsätzlich ist ein Gutachten, das diesen Namen verdient, überhaupt nur dann erstellbar, wenn eine hinreichende Daten- und Informationsbasis vorliegt, also zuverlässige und informative Angaben zu Erleben und Verhalten in einem bestimmten Zeitraum. Liegt eine solche Datenbasis nicht hinreichend sicher vor, kann kein Gutachten erstellt werden. Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Mangelhafte oder ungenügend Datengrundlage, die kein angemessenes Fundament für eine wissenschaftlich fundierte Begutachtung liefern.
- Begutachtung gegen den erklärten Willen und ohne Mitwirkungsbereitschaft:
In der forensischen Psychiatrie ist es leider üblich, ProbandInnen als Objekte zu behandeln und damit gegen den höchsten Grundwert, das Recht auf Menschenwürde, zu verstoßen. Das ist das eine. Der Aufbau einer Vertrauensbeziehung ist ohnehin nicht vorgesehen. Das ist das zweite. Das Dritte ist, dass es bei den allermeisten Beweisfragen nicht möglich ist, eine hinreichende Daten- und Informationsbasis zu schaffen, wenn die Proband/In nicht mitwirkt. Dahinter steckt ein autoritäres, womöglich gar ein faschistoides Menschenbild, in dem der Mensch verloren gegangen ist. Es wird gegen den erklärten Willen und ohne Mitwirkung der ProbandIn gegutachtet.
- Falsches Verständnis von der eigenen Aufgabe und Rolle:
Was ist Sache des Sachverständigen und was nicht? Er soll sich auf seine Kernaufgabe der Beantwortung der Beweisfrage beschränken und nicht ermitteln, nicht Partei ergreifen, sich nicht über- oder unteridentifizieren mit der Rolle oder einer Partei.