Berufsbeistand, Naemi Zürcher

Art. 419 ZGB
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.


entscheid_kesb_kreuzlingen_6-l


kesb-kreuzlingen_18.3.2016


auszug-bericht-26.2.2016


Weitere Informationen folgen…


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"