Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz
widerstand@tschampi.ch
EINSCHREIBEN
Generalstaatsanwaltschaft
Zürcherstrasse 323
8510 Frauenfeld TG
Datum: Wald den, 27. Februar 2014
Betreffend: Amtsmissbrauch, Entziehung und Entfremdung von Minderjährigen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Sachen
- Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Anzeigeerstatter)
gegen
- Frau , (Kindsmutter) 8598 Bottighofen TG [Beschuldigte 1]
- Walter Marty, Gemeindeammann Kemmental, 8573 Siegershausen TG [Beschuldigte 2]
- Monika Egli-Alge, FORIO AG, 8500 Frauenfeld TG [Beschuldigte 3]
- VB Gemeinde Langrickenbach, 8585 Langrickenbach TG [Beschuldigte 4]
- Notar René Oeggerli, 8280 Kreuzlingen TG [Beschuldigte 5]
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB, 8280 Kreuzlingen TG [Beschuldigte 6]
betreffend
Amtsmissbrauch, Beihilfe, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie Entziehung und ENTFREMDUNG von Minderjährigen.
erhebe ich
STRAFANZEIGE
mit folgenden Rechtsbegehren:
- Es sei eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Entziehung von Minderjährigen (Art. 312 StGB, StGB Art. 219 und StGB Art. 220) zu eröffnen.
- Dem Anzeigeerstatter sei gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit‐ zuteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird.
- Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
- Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.
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Zur Begründung:
I. Formelles und Gesetze
1. Amtsmissbrauch und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
ist ein Offizialdelikt und muss von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten staatlich verfolgt werden (Art. 302 Abs. 2 StPO).
2. Anzeigerstatter ist, wer die zuständige Behörde über eine begangene Straftat informiert. Jede Person ist hierzu berechtigt (Art. 301 StPO).
3. Die Strafverfolgung verjährt frühestens in 15 Jahren (Art. 97 ff StGB).
StGB Art. 11
Begehen durch Unterlassen
1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
StGB Art. 312
Amtsmissbrauch
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB Art. 314
Ungetreue Amtsführung
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
StGB Art. 219
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
1. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.
StGB Art. 220
Entziehen von Minderjährigen
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ZGB Art. 368
Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
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2. Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB Art. 381
Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.
2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:
1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.
4. Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
ZGB Art. 419
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB Art. 446
Verfahrensgrundsätze
1. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3. Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB Art. 448
Mitwirkungspflichten und Amtshilfe
1. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.
2. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.
4. Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
ZGB Art. 454
1. Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
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II. Materielles
ZGB Art. 275
Information und Auskunft
1. Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3. Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
ZGB Art. 273
Persönlicher Verkehr
1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
2. Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
Eltern, denen die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590 mit Hinweisen).
Persönlichkeitsrecht des Kindes
Der Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr fliesst aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes aber auch aus jenen des nicht obhutsberechtigten Elternteils (Artikel 273 Absatz 1 ZGB). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes (Art. 11 BV). Darüber hinaus ist das Kontaktrecht ein von der Schweiz ratifiziertes UNO‐Kindesrecht (Artikel 9 Absatz 3 KRK). Das Recht auf gegenseitigen persönlichen Verkehr ist elementares Verfassungsrecht. Als angemessen betrachtet die heutige Gerichtspraxis ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat, die üblichen Feiertage und jährlich zwei Wochen Ferien.
Verweigerung des Besuchsrechts als ultima ratio
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
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Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist auf Grund des Gebots der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, dass der dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr mit ihm nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 mit Hinweisen). Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.).
Danach hat zwar das Kindeswohl Priorität.
Es entspricht jedoch gerade nicht dem Wohl des Kindes, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert wird, das Kind selbst suche den Kontakt nicht: Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass ein Kind – je nach den Modalitäten des Auseinanderlebens seiner Eltern und der Art und Weise, wie der obhutsberechtigte Elternteil es begleitet – mehr oder weniger Mühe haben kann, in der neuen Situation mit dem anderen Elternteil den Kontakt zu behalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die gegenteilige Annahme ist der Fall, denn wenn das Kind nicht wolle, habe jeglicher Kontakt zu unterbleiben, ist schlichtweg falsch und verstösst klar gegen die auf fundierte kinderpsychologische Erkenntnisse (siehe z.B. BGE 127 III 295 E. 4b)
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat vielmehr betont, dass das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen sei, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (Urteil 5C.170/2001 vom 31. August 2001, E. 5/a/aa am Ende, in: FamPra.ch 2002 S. 389). Anderes kann in engen Grenzen bei älteren urteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten (BGE 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). Niemals jedoch, wenn die angebliche ablehnende Haltung des Kindes wesentlich – wie vorliegend – durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist: Dadurch würde das Besuchsrecht gleichsam in die Hand des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils gelegt (BGE 5C.170/2001 vom 31. August 2001, E. 5/a/cc, in: FamPra.ch 2002 S. 389). Zudem blendet dieses so die Sichtweise aus, dass auch der nicht obhutsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Verkehr mit dem eigenen Kind hat!
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Eltern‐ teil ‐ wie dem Kinde ‐ um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist deshalb nicht leichthin anzunehmen (BGE 111 II 405 E. 3). Insbesondere vermag die allfällige Tatsache, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit Konflikten verbunden ist, eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs nicht zu rechtfertigen (BGE 5C.172/2001 vom 3. Januar 2002, E. 3a/bb und BGE 5C.71/2003 vom 6. Mai 2003). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BGE 130 III 585).
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III. Zusammenfassung
In wenigen Tagen wird UNSERE gemeinsame Tochter 16 Jahre alt. Genauer gesagt am . Februar 2014. Unsere letzten gemeinsamen Ferien waren im Sommer 2008. Weihnachten 2008 konnten wir mit noch mit viel Engament meiner Eltern und “Goodwill” von seitens [Beschuldigte 1] gemeinsam verbringen. Seit damals aber habe ich meine Tochter nie mehr gesehen. Nie mehr gehört und nie mehr etwas erhalten.
Im Herbst 2008 wurde mir das Besuchsrecht vom [Beschuldigte 2] aus mir bis heute unerklärlichen und nicht nachvollziehbaren Gründen grundlos entzogen. Und diese willkürliche Amtshandlung war letzendlich auch der Anlass, Grund und die Rechtfertigung für die [Beschuldigte 1] jeglichen Kontakt zu mir, bis HEUTE in jeglicher Art und Weise zu unterbinden. Nach dem Wohnsitzwechsel in die Gemeinde [Beschuldigte 4] und dem äusserst fragwürdigen ZWEITE Gutachten von [Beschuldigte 3] veranlasste der [Beschuldigte 4] mir das Besuchs- und Kontaktrecht auf weitere drei Jahre zu verweigern.
Es folgte einen erneuerten Wohnsitzwechsel in die Gemeinde 8598 Bottighofen TG.
Inzwischen die fünfte Gemeinde und Vormundschaft in meiner 14 jähriger Odysee.
Dass war im Herbst 2011 und spätestens seit diesem Zeitpunkt ist [Beschuldigte 5] in dieser Angelegenheit zuständig. Um es vorweg zu präzisieren seit dem Jahre 2009 und unter anderem auch für die [Beschuldigte 4].
Am 21.2.2012 habe ich einen sehr langen Brief geschrieben.”Meine lebende Erinnerung”
Empfänger BR Sommaruga, RR Claudius Graf-Schelling, [Beschuldigte 1] und die Gemeinde 8598 Bottighofen TG. – Memoiren an meine Tochter. Ausser von Bundesbern habe ich bis Heute KEINE Antwort erhalten!
Der zuständige Beistand Herr Jäger weigerte sich sogar diesen Brief zuzustellen!
Am 9. Juli 2012 habe ich einen Brief an denn [Beschuldigte 5] geschrieben.
Darin beschrieb ich im Detail nochmals diese Problematik.
[Beschuldigte 5] führte eine Unterredung mit [Beschuldigte 1].
Daraufhin hat [Beschuldigte 5] eidesstattlich bestätigt, dass [Beschuldigte 1] nichts unrechtes getan hat. Und soweit alles seine Richtigkeit hat!
Januar 2013, dass neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht tritt in Kraft.
(Auch im Kanton Thurgau)!
– Hoffnung für viele tausend Väter und deren Kinder mit ähnlichen Schicksalen?
Weit gefehlt – Ausser einem “neuen” Namen hat sich nichts geändert. Die gleichen Strukturen, Denkweisen Handlungen und Fehler.
Sehr geehrte Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Was sich HIER abspielt ist ein JUSTIZ und VORMUNDSCHAFTSSKANDAL sondergleichen!!! Seit mehr als fünf Jahren wird mir willentlich und wissentlich mit Hilfe und Unterstützung den oben genannten [Beschuldigten 1-6] jegliche Kontakte zu meiner Tochter verweigert. Zwischenzeitlich ist es mittlerweilen leider so, dass meine Tochter offenbar keinen Kontakt mehr zu mir wünscht.
Ich hatte mit [Beschuldigte 6] zwei/dreimal Telefoniert, versuchte ihm die Situation zu schildern. Daraufhin hat [Beschuldigte 6] angeblich mit meiner Tochter gesprochen. Nichts zu machen… – Sie will nicht. Auch existiert offenbar ein von ihr geschriebenen Brief.
Im Sommer 2013 erhielt ich seit langer Zeit wieder einmal ein Schulzeugnis.
Erst kürzlich Ende Januar 2014, dann das zweite Schulzeugnis diesmal von Herr Jäger, dem Beistand von meiner Tochter. Nur so eine Randbemerkung; Elternabend, Klassenlager, allgemeine Informationen, Schule, Lehrstelle, Gesundheit, Wohlbefinden, Träume, Ängste, Wünsche usw. Es gebe so viel zu erzählen, aber ich weiss nichts mehr…
Und nur weil es die [Beschuldigte 1] nicht mehr für richtig und wichtig erachten, dass ich auch weiterhin im Leben UNSERER gemeinsamer Tochter teilnehmen darf.
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Die [Beschuldigte 1] kann offensichtlich unter keinen Umständen akzeptieren und anerkennen, dass ich als Vater auch weiterhin da bin. Und nur so lässt sich das wenn überhaupt möglich, noch halbwegs plausibel erklären. Ich habe vorgesorgt und sicherheitshalber diese verschiedenen Briefen geschrieben und letzendlich auch diese Strafanzeige erstattet, nicht um die oben erwähnten [Beschuldigten1-6] zu verurteilen oder Schaden zuzufügen. Nein, sondern um eines Tages meiner Tochter sagen und aufzeigen zu können, dass ich ALLES, wirklich alles unternommen habe um unseren minimalen Anspruch zueinander, der immer per Gesetz geregelt und immer von fremden Menschen bestimmt worden war, so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Wer letzendlich wirklich verloren hat ist UNSERE gemeinsame Tochter! Und wem nützt dieses? – NIEMANDEM!
– Dieses bedaure ich aus tiefstem Herzen.
Ich habe steht’s mit bestem Wissen und Gewissen, mit Gottes Hilfe und wann immer es mir erlaubt war meine Tochter zu sehen, diese Gelegeheit wahrgenommen. Niemals auch nur einmal abgesagt. Viele tausend Kilometer dafür gefahren. Viel Energie und Kraft dafür investiert. Weil ich es wollte und ich es für mich und unsere Tochter als wichtig erachtete. Was niemanden hätte trennen können wurde gewaltsam getrennt, ohne zu wissen wie man dieses wieder “zusammenfügen” kann!
– Ausstehende Antworten von [Beschuldigte 3].
Unsere Tochter wurde ganz bewusst und vorsätzlich von [Beschuldigte 1] instrumentalisiert, manipuliert und indoktriniert (PAS-Syndrom) und zwar gegen ihren Vater. Meine Tochter wurde mir gegenüber willentlich, bewusst und vorsätzlich vom [Beschuldigte 1] entfremdet. Diese Gefahr war schon immer seit Beginn latent vorhanden gewesen, erst aber die Untätigkeit, Unfähigkeit und Fehlentscheide der [Beschuldigte 2-6] ermöglichte der [Beschuldigte 1] dieses in Tat umzusetzen. Mehrmals habe ich Sie alle in verschiedenen Schreiben darauf aufmerksam gemacht. Weshalb wurde ich niemals von Ihnen persönlich zu einen Gespräch [Beschuldigte 5 und 6] eingeladen? Als betroffener Vater eigentlich nicht mehr als selbstverständlich. Weiter sind von Ihnen keine Vorschläge, Wege und Möglichkeiten aufgezeigt worden um diese Situation auch nur ein wenig zu entschärfen. Wieso überhaupt werden alle meine Fragen an Sie, grundsätzlich nicht beantwortet? Was ist das eigentlich für eine Arbeitsweise? Ganz geschweige der Verantwortung gegenüber dieser wichtiger Tätigkeit, dessen Sie sich [Beschuldigte 2-6] offensichtlich nicht bewusst sind. Korrekt gesagt wurde eigentlich überhaupt NICHTS unternommen. Die [Beschuldigte 2-6] haben nach aller Regel der Kunst VERSAGT! Was letzendlich diese Strafanzeige begründet und mehr als rechtfertigt!
Wie es nun weitergeht weiss ich beim besten Willen nicht. Diese Strafanzeige verbessert keinenfalls das Verhältnis zu meiner Tochter und denn erwähnten [Beschuldigten].
Ich habe theoretisch noch zwei Jahren “Zeit” dann ist unsere Tochter Volljährig.
Und spätestens dann habe ich sowieso KEINE Rechte und Informationen mehr, falls ich je überhaupt welche besass. Vielleicht ist es mir in dieser kurzer Zeit doch noch möglich, (jedoch nur mit Hilfe von Ihnen allen) dass über Jahre falsch aufgebaute “Bild” vom [Beschuldigte 1] ein wenig zu korrigieren. Erinnerungen und Sehnsucht zu wecken, aktives und ehrliches Interesse zeigen und motivieren. Ich werde weiterhin Herz und Türe weit offen halten und die Hoffnung niemals aufgeben.
Hierzu benötigt es aber zwingend ein; PRÄJUDIZURTEIL! Es muss unbedingt erkannt und festgehalten werden, dass wenn der Erziehungsberechtigter Elternteil [Beschuldigte 1] und Inhaber des Sorgerechts nicht willens und nicht bereit ist, gemeinsam als Eltern zu funktionieren es NIEMALS eine Lösung dafür geben wird. Mit dieser Gesetzgebung, Tätigkeit und Einstellung, meine Damen und Herren – produzieren Sie Halbwaise!
Hochachtungsvoll
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