Volksinitiative: „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)“



selbstbestimmung-d
Um was geht es?

Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben in der Schweiz das letzte Wort. Volk und Kantone (Stände) bestimmen, was in der Schweiz als höchstes Recht gilt. Sie sind der Souverän, die oberste rechtsetzende Gewalt im Land. Sie sind der Verfassungsgeber. Damit sind wir sehr gut gefahren. Unsere freiheitliche Ordnung, aber auch unser Sozialstaat ist auf dieser Grundlage entstanden, nicht durch eine Anbindung an internationale Organisationen und ausländische Gerichte. Diese bewährte Ordnung garantiert Rechtssicherheit und Stabilität und ist damit auch eine wichtige Rahmenbedingung für einen attraktiven und erfolgreichen Wirtschaftsstandort.

Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sind jedoch bedroht:

Politiker, Beamte und Professoren wollen, dass das Schweizer Volk nicht mehr das letzte Wort hat. Sie möchten die Volksrechte einschränken. Sie stellen sich mehr und mehr auf den Standpunkt, dass fremdes Recht, fremde Richter und Gerichte mehr zählen als das von Volk und Ständen bestimmte Schweizer Recht. Der Bundesrat, die anderen politischen Parteien, das Bundesgericht sowie die Classe politique stufen die Bestimmungen des internationalen Rechts (Völkerrecht) höher ein als jene in unserer Verfassung.

Die Folgen für uns Schweizer:

Rechtssicherheit und Stabilität werden in Frage gestellt. Volksentscheide werden nicht mehr respektiert. Die rechtliche Selbstbestimmung der Schweiz wird unterlaufen. Volk und Stände haben beispielsweise der eigenständigen Steuerung der Zuwanderung und auch der Ausweisung krimineller Ausländer zugestimmt. Die Politiker verweigern die Umsetzung unter Berufung auf nicht zwingendes internationales Recht (Völkerrecht).

Die Selbstbestimmungsinitiative „Schweizer Recht statt fremde Richter“ will deshalb:

  • Rechtssicherheit und Stabilität, indem das Verhältnis zwischen Landesrecht und internationalem Recht geklärt wird;
  • die Selbstbestimmung der Schweizerinnen und Schweizer und damit die weltweit einzigartige direkte Demokratie bewahren;
  • dass Schweizer Recht (die Bundesverfassung) unsere oberste Rechtsquelle sein soll;
  • dass Volk und Stände unser Recht bestimmen und nicht Beamte und Professoren;
  • dass unser Recht demokratisch geschaffen wird (durch das Volk und die Kantone oder durch das Parlament) statt von Beamten, Funktionären und Richtern in internationalen Organisationen und an ausländischen Gerichten;
  • dass Volksentscheide ohne Wenn und Aber umgesetzt werden und zwar egal ob der Entscheid der „Elite“ in Bundesbern passt oder nicht;
  • eine eigenständige Wahrung der Menschen- und Grundrechte;
  • einen schleichenden EU-Beitritt und die Abgabe unserer Souveränität an die EU verhindern;
  • eine automatische („dynamische“) Übernahme von EU-Recht und internationalem Recht (Völkerrecht) verhindern;
  • die Unabhängigkeit bewahren und damit Freiheit und Wohlstand sichern;
  • wirtschaftlichen Erfolg, Investitionen und Arbeitsplätze, denn Freiheit, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung sind die Basis hierfür.

Initiativtext
Volksinitiative „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)“

Der Initiativtext lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 und 4
1. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4. Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völker- recht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 56a Völkerrechtliche Verpflichtungen
1. Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfas- sung widersprechen.
2. Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtun- gen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referen- dum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behör- den massgebend.

Art. 197 Ziff. 121
12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)

Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle beste- henden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwend- bar.



SVP.ch


1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (9 Bewertungen, Durchschnittlich: 4,33 von 5)
Loading...
"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Eidgenössische Volksinitiativen, Gesetz, Politik, Staat