Hagenbuch ZH liegt im Clinch mit der Kesb. Die Debatte um den Sozialirrsinn brachte Therese Schläpfer schlaflose Nächte. Doch die Gemeindepräsidentin bereut nichts.
Eine Familie verursacht Kosten in der Höhe von 60000 Franken – pro Monat! Diese Zahl machte Schlagzeilen – und mit ihr die kleine Zürcher Gemeinde Hagenbuch, in der die teure Familie aus Eritrea lebt.
Vier der sieben Kinder sind in Heimen untergebracht, ein Heer von Sozialarbeitern kümmert sich um die Mutter und ihre anderen Kinder. Gemeindepräsidentin Therese Schläpfer (55) prangerte im SonntagsBlick den Sozialirrsinn an – und kritisierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb), die der Gemeinde keine Auskunft über die Kosten gibt.
Mittlerweile ist aus der Diskussion um den Sozialirrsinn eine Schlammschlacht geworden. Die Kesb hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen Hagenbuch eingereicht. Die Gemeinde habe ihre Pflichten in Bezug auf die betroffene Familie nicht ausreichend wahrgenommen und teilweise falsch informiert. Hagenbuch muss rund 360000 Franken im Jahr für die Familie zahlen, der Kanton den Rest.
Therese Schläpfer kontert die Kritik der Kesb: «Die Vorwürfe sind haltlos!» Es sei ihr darum gegangen, auf die horrenden Kosten hinzuweisen. «Auch wenn der Kanton etwas zahlt, geht es letztlich zulasten der Steuerzahler.» Zudem müsse die Gemeinde den gesamten Betrag vorstrecken, erst im Nachhinein bekomme sie einen Teil der Kosten zurückerstattet.
Sie habe viele schlaflose Nächte gehabt, sagt Schläpfer. «Aber ich würde es wieder tun.» Sie habe «sehr viel gelernt». Jetzt will sich die SVP-Politikerin auf ihre Karriere konzentrieren. «Wären die Listen für die Kantonsratswahl 2015 nicht schon gemacht gewesen, hätte ich kandidiert.»
Aufsichtsbeschwerde: Die Aufsichtsbeschwerde (auch Aufsichtsanzeige) gemäss Art. 71 VwVG ist ein blosser Rechtsbehelf, mit welchem die Aufsichtsbehörde auf Missstände hingewiesen werden kann. Wer eine solche Anzeige einreicht, hat kein Anspruch darauf, dass seine Eingabe behandelt wird oder dass in der Folge Anordnungen getroffen werden; der Anzeigende hat mithin keine Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die Möglichkeit der Aufsichtsanzeige besteht unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage und zu jedem Zeitpunkt.