Keine Schenkungssteuer im Fall Ernst Suter

Der Fall Ernst Suter schlug grosse Wellen in Dürnten. Nun teilt das kantonale Steueramt mit, dass für die Auszahlung von 250’000 Franken keine Schenkungssteuer anfallen wird.

An der Gemeindeversammlung der Gemeinde Dürnten vom 4. Juni 2015 wurde beschlossen, Genugtuung und Schadenersatz an Ernst Suter in der Höhe von 250’000 Franken zu bewilligen (wir berichteten). Gleichzeitig wurde beschlossen, dass eine allfällige Schenkungssteuer des Kantons ebenfalls von der Gemeinde zu übernehmen sei.

In der Zwischenzeit hat das kantonale Steueramt das Verfahren der rechtlichen Prüfung abgeschlossen. Der Gemeinderat Dürnten wurde daraufhin schriftlich informiert, dass im Fall Suter keine steuerbare Schenkung vorliege und deshalb keine Schenkungssteuer anfallen wird. Das schreibt der Gemeinderat in einer Mitteilung.

Mehr dazu lesen Sie im ZO/AvU vom Donnerstag, 16. Juli 2015. (dak)


Besteuerung von Schenkungen

Gegenstand der Schenkungssteuer sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von Vermögenswerten unter Lebenden.

Die Schenkungssteuer ist vom Empfänger der Zuwendung zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt der Wert des übertragenen Vermögens. Schenkungen von persönlichen und Hausrat-Gegenständen werden nicht besteuert. In der Regel sind Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder von dieser Steuer befreit.

Die meisten Kantone erheben eine Schenkungssteuer. Mit dieser Steuer soll vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer mittels Schenkungen umgangen wird.

Die Schenkung ist mittels einer separaten Steuererklärung vom Empfänger zu deklarieren und ab Zuwendungsdatum als Vermögen in der normalen Steuererklärung zu versteuern.

Für Informationen zur Schenkungssteuer wenden Sie sich ans Steueramt des Wohnkantons vom Schenkenden. Für Immobilien wenden Sie sich an die Gemeinde, wo die Immobilie steht.


ZOL.ch


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