Die Finanzverwaltungen beider Basel schlagen sich mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren herum. St. Gallen zog indes vor Gericht.
Noch immer brütet das Basler Finanzdepartement über der aktuellen Billag-Abrechnung. «Wir haben vorsorglich eine Fristverlängerung beantragt», sagt Kaspar Sutter, Generalsekretär des Basler Finanzdepartements. Die Juristen schlagen sich nämlich mit dem Abrechnungsmodell herum. Dies besagt, dass «pro Geschäftsstelle» abgerechnet wird. Als Geschäftsstelle gelte jede separat geführte abtrennbare Einheit eines Unternehmens, ist in den Unterlagen des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) zu lesen. Doch es sei nicht klar, was dies genau bedeute, sagt Sutter. Der Kanton Basel-Stadt bezahlt rund 40’000 Franken Billag-Gebühren pro Jahr.
Auch im Baselbiet ist man im Ungewissen. Die Billag kassiert etwa 30’000 Franken pro Jahr vom Landkanton. «Wir wissen nicht, ob eine Geschäftsstelle der ganze Kanton, eine Direktion, eine Dienststelle oder gar eine Lokation sein könnte», sagt Thomas Wenk, Leiter zentrale Informatikdienste. In der kantonalen Verwaltung gebe es einige Abteilungen oder Lokationen, die nur mit zwei bis drei Personen besetzt seien. «Gilt dies nun als Geschäftsstelle oder nicht?», stellt Wenk die Frage in den Raum.
Klage gegen die Billag
Dies wollte auch der Kanton St. Gallen wissen und wehrte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Abrechnungspraxis der Billag. Diese stiess dem Kanton St. Gallen sauer auf, immerhin geht es auch bei ihm um über 40’000 Franken Jahresgebühren, welche die Verwaltung bezahlt. Beispielsweise auch für einen einzelnen Polizeiposten.
Geht es nach den Ostschweizern, soll die Verwaltung des Kantons nur noch für die einzelnen Departemente und die Staatskanzlei zur Kasse gebeten werden. Das heisst pro Jahr siebenmal eine Radio- und Fernsehempfangsgebühr für gewerbliche Nutzung für die Departemente und eine für die Staatskanzlei. Zudem forderte der Kanton St. Gallen eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Gebühren. Doch mit diesen Forderungen ist er jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Der «Grad der rechtlichen Selbstständigkeit» nach kantonalem Recht sei für die Gebührenerhebung «nicht massgebend», heisst es in der Urteilsbegründung.
Nur wenig Licht ins Dunkel
Mit dem Begriff «Geschäftsstelle» sei ein örtlicher Anknüpfungspunkt gemeint, um damit «eine praktikable Gebührenerhebung zu gewährleisten». Diese sei jedoch nicht der Fall, wenn für jede Geschäftsstelle die rechtliche Selbstständigkeit abgeklärt werden müsste. «Dies würde zu einem deutlichen Mehraufwand bei der Gebührenerhebung und zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen, was der Gesetzgeber mit der aktuellen Regelung gerade vermeiden wollte.»
Doch nicht nur die Kantone, auch viele Unternehmen und Privatpersonen beschäftigt gerade die aktuelle Abrechnungspraxis, weil sie missverständliche Formulierungen enthält.
St. Gallen unter Beobachtung
Seit jeher ist nicht nur die Abrechnungsmethode in der Kritik, sondern auch die Doppelbelastung des Bürgers an sich, wenn er als Privatperson und Steuerzahler die Gebühren für den Kanton bezahlt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe zwar das Abrechnungsmodell weiter konkretisiert, aber vollständig geklärt sei die Sache für das Basler Finanzdepartement noch nicht, hält Kaspar Sutter fest. Ob sie das derzeitige Abrechnungssystem – das heisst die Doppelbesteuerung – als fair beurteilen oder ob Handlungsbedarf bestehe, dazu wollten sich weder Sutter noch Thomas Wenk äussern. Zu gross scheint die Verunsicherung, dass man sich mit Kritik einen Nachteil einhandeln könnte.
Noch offen ist, ob der Kanton St. Gallen den Fall nun ans Bundesgericht weiterziehen will. Der Kanton Baselland – und wahrscheinlich auch andere Kantone – bauen darauf. «Wir warten vorerst ab und behalten uns vor, die Rechnung zu überprüfen», hält Wenk fest. Sutter stellt klare Forderungen: «Es liegt an der Billag, dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungen einheitlich belangt werden.»