Arrest/Sicherstellung


Arrest : (SchKG Art. 271 – 281)

Der Arrest ist eine überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen des Schuldners und dient dem Gläubiger als vorläufige Sicherungsmassnahme.

Diese Institution ermöglicht dem Gläubiger die sich in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des Schuldners sicherstellen zu lasen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen versucht.

Damit ein Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners verarrestieren lassen kann, benötigt er eine fällige Forderung, welche nicht durch ein Pfand gedeckt ist, sowie das Vorliegen einer der folgenden Arrestgründe (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 – 6):

  1. Der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz;
  2. Der Schuldner schafft Vermögensgegenstände beiseite, macht sich flüchtig oder trifft Anstalten zur Flucht in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen;
  3. Der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehört zu Personen, welche Messen und Märkte besuchen, und die Forderung ist ihrer Natur nach sofort zu erfüllen;
  4. Der Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, die Forderung weist aber einen Bezug zur Schweiz auf oder beruht auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG;
  5. Der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein;
  6. Der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; die Fälligkeit tritt automatisch mit der Arrestlegung ein.

Bewilligt wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort wo sich die Vermögensgegenstände befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass seine Forderung besteht, ein obiger Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände bestehen, welche dem Schuldner gehören.

Wurde der Arrest ungerechtfertigt bewilligt und kommt der Schuldner oder ein Dritter dadurch zu Schaden, so ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig.

Steuerarrest :

Neben den arrestrechtlichen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), hat der Bundesgesetzgeber zusätzliche arrestrechtliche Bestimmungen erlassen, und zwar in den Bereichen Zoll- und Alkoholrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.

Steuerbehörden steht mittels Sicherstellungsverfügung das Recht zu, vom Steuerpflichtigen Sicherstellung auch für nicht rechtskräftig veranlagte Steuern zu verlangen. Neben dieser Aufforderung ist in der Sicherstellungsverfügung auch die Frist anzugeben, innert welcher die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

Damit die Sicherstellungsverfügung zwangsrechtlich durchgesetzt werden kann, gilt diese als Arrestbefehl (Art. 274 SchKG). Mittels Sicherstellungsverfügung, welche wie bereits erwähnt als Arrestbefehl gilt, können die Steuerbehörden den Arrestbefehl vom zuständigen Betreibungsamt vollziehen lassen, d. h. bestimmte Vermögenswerte, welche dem Schuldner gehören, mit Arrest belegen lassen.


VGBZ


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, Staat, Widerstand