BAKOM: Das künftige Abgabesystem

Das Volk hat die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) am 14. Juni 2015 angenommen. Die neue allgemeine Abgabe für Haushalte und Unternehmen wird Mitte 2018 oder anfangs 2019 umgesetzt, da noch Vorbereitungsarbeiten notwendig sind. Bis dahin bleiben die Bestimmungen zur Empfangsgebühr in Kraft.

Die Einführung der allgemeinen Abgabe geschieht in mehreren Schritten:

  • Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV):
    Durch die Änderung der RTVV werden die Ausführungsbestimmungen zum revidierten RTVG geregelt. Die Revisionsvorlage wird in die öffentliche Anhörung geschickt, bevor sie vom Bundesrat verabschiedet wird. Die neuen Bestimmungen werden voraussichtlich Mitte 2016 in Kraft treten.
  • Erhebungsstelle:
    Die neue Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe wird in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren bestimmt. Die Ausschreibung wird eröffnet, sobald der Bundesrat die RTVV-Bestimmungen erlassen hat. Bewerben können werden sich die Billag sowie andere Unternehmen.
  • Infrastruktur:
    Sobald die Erhebungsstelle bestimmt ist, sind mindestens 18 Monate nötig, um die Infrastruktur aufzubauen und zu testen.
Das neue System wird Mitte 2018 oder Anfang 2019 eingeführt. Bis dahin bleibt die geräteabhängige Empfangsgebühr in Kraft.
Höhe der Abgabe
Der Bundesrat wird die Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen für Haushalte und Unternehmen kurz vor Inkrafttreten des neuen Systems festlegen. Private Haushalte werden voraussichtlich 400 Franken pro Jahr zahlen. Die Abgabe eines Unternehmens hängt von seinem Jahresumsatz ab, die Tarifstruktur wird ebenfalls vom Bundesrat gemäss folgendem Modell bestimmt:
Umsatz (in Mio Fr.) Tarif (in Fr.)
< 0.5 0
0.5 – 1 400
1 – 5 1’000
5 – 20 2’500
20 – 100 6’300
100 – 1’000 15’600
> 1’000 39’000
 
Abgabepflicht und Befreiungsmöglichkeiten
 
Da die Abgabe für Radio und Fernsehen nicht mehr geräteabhängig ist, sind ab Inkrafttreten des neuen Systems alle Haushalte und Unternehmen abgabepflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen:
  • Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen, werden befreit. Sie können eine rückwirkende Befreiung bis zu maximal fünf Jahren verlangen (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Einführung der allgemeinen Abgabe).
  • Haushalte ohne betriebsbereites Radio- und TV-Gerät können auf Gesuch hin während fünf Jahren ab Einführung der allgemeinen Abgabe davon befreit werden (“opting out”).
  • Personen, die in einem Kollektivhaushalt leben, zum Beispiel in einem Alters- und Pflegeheim, Erziehungsheim oder Studentenwohnheim, zahlen keine Abgabe.
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als voraussichtlich 500’000 Franken sind nicht abgabepflichtig. Eine Gruppe, die mehrere Unternehmen umfasst und eine Mehrwertsteuergruppe bildet, zahlt nur eine einzige Abgabe, die auf der Grundlage des Gesamtumsatzes aller Unternehmen der Gruppe berechnet wird.
Ausserdem zahlt jeder Haushalt und jedes Unternehmen die Abgabe nur noch einmal und ist für Zweitwohnsitz, Ferienwohnungen und Filialen nicht mehr abgabepflichtig.

Erhebung der Abgabe
 
Haushalte:
Eine zentrale Erhebungsstelle (Mandat wird öffentlich ausgeschrieben) stellt die Abgabe den Haushalten auf der Grundlage der Daten aus den Einwohnerregistern in Rechnung. Anmeldungen, Änderungen und Abmeldungen werden automatisch erfasst.

Unternehmen:
Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt die Abgabe den Unternehmen in Rechnung, auf der Grundlage des Mehrwertsteuerregisters. Auch hier werden Anmeldungen, Änderungen und Abmeldungen automatisch erfasst.


Admin.ch


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