BGE 5C.269/2006 vom 6. März 2007

Aufgaben des Erziehungsbeistands. In casu lehnt die Mutter jeden Kontakt zwischen ihrer 7-jährigen Tochter und deren Vater ab. Die Mutter wurde von der Vormundschaftsbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter per Telefon, Brief oder E-Mail aufrechterhalten bleibt. Bei derartigen Gegebenheiten darf der Erziehungsbeistand das Kind gegen den Willen der Mutter im Kindergarten besuchen, um ihm Geschenke und Briefe des Vaters zu übergeben bzw. vorzulesen. Angesichts der Abwehrhaltung der Mutter hat er keine andere Wahl und nimmt insoweit nur die ihm zukommende Vermittlerrolle wahr (vgl. auch BGE 126 III 219 E. 2c hinsichtlich der Weiterleitung von Briefen an seinen Elternteil, welchem kein Besuchsrecht zusteht). Die Interessen des obhutsberechtigten Elternteils sind von untergeordneter Bedeutung; Vorrang hat das Wohl des Kindes, welchem auch unter schwierigen Bedingungen das Recht zukommt, seinen Vater kennen zu lernen, und zwar nicht erst ab einem bestimmten Alter.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Bundesgerichts Urteile, Gesetz