BGE 5P.263/2005 vom 27. September 2005

Auflage eines Therapiebesuchs. Das Besuchsrecht kann Bedingungen unterworfen und mit Auflagen verknüpft werden; so kann z. B. auch der Besuch einer Therapie angeordnet werden. Zwar dient das Besuchsrecht primär den Interessen des Kindes, seine Regelung hängt indessen nicht allein von dessen Wünschen ab. Es ist in jedem Einzelfall zu ergründen, wieso das Kind den nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnt und ob die Gewährung eines Besuchsrechts tatsächlich sein Wohl beeinträchtigt. Haben die zwei 10- bzw. 11-jährigen Mädchen ihren Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesehen und lehnt ihre Mutter strikt jeden Kontakt ab, so droht ein endgültiger Bruch mit dem Vater. Die Anordnung einer therapeutischen Hilfestellung für Vater und Kinder mit dem Ziel, Vorschläge für die Wiederaufnahme der Besuche zu formulieren, falls diese dem Kindeswohl zuträglich sind, erscheint deshalb nicht unverhältnismässig.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Bundesgerichts Urteile, Gesetz