LAUSANNE. Die Zuger Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) hat für einen 13jährigen Knaben zu Recht gegen den Willen der Mutter einen Beistand bestellt, damit dieser zu seinem Vater wieder Kontakt aufbauen kann. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es ging konkret um den Fall einer Zuger Familie, die sich 2009 nach einem häuslichen Vorfall trennte. Der Knabe kam unter die elterliche Obhut seiner Mutter. Ab Ende 2012 war der Kontakt mit dem Vater ganz unterbrochen. Zuvor hatte die Mutter den Behörden erklärt, ihr Sohn werde von ihm physisch und psychisch terrorisiert. Auch die Schulleitung hatte eine Gefährdungsmeldung deponiert, weil es zu Selbst- und Fremdgefährdungen gekommen sei. Die Schulleiterin wies auf die unbefriedigende Kooperation mit der Mutter hin.
Von Mutter unter Druck gesetzt
Im Sommer 2014 errichtete die Kesb für den Knaben eine Beistandschaft, damit der Kontakt mit dem Vater wieder hergestellt wird und dieser den Sohn regelmässig besuchen kann. Die Mutter war nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde ein. Das Zuger Verwaltungsgericht wies diese ab. Hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls stellte das Gericht fest, der Knabe befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, da er von der Mutter unter Druck gesetzt werde, schlecht über den Vater zu denken. Ihr Verhalten erschwere die Entwicklung des Knaben zu einem selbstsicheren, selbständigen und sozial kompetenten Erwachsenen. Da die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne, müsse das Vorliegen einer Gefährdung des Kindswohls bejaht werden. Die angeordnete Besuchsbeistandschaft sei deshalb angebracht.
Wohl des Kindes ist wichtig
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun vollumfänglich bestätigt. Entgegen der Auffassung der Mutter lägen keine Umstände vor, welche eine gänzliche Unterbindung des Kontakts rechtfertigten. Es sei zwar nachvollziehbar, dass erste Kontakte des Sohnes zu seinem Vater nach einem langen Unterbruch mit unangenehmen Gefühlen für den Knaben verbunden sein könnten. Ein vollständiger Kontaktabbruch entspreche aber gerade nicht dem Wohl des Kindes; vielmehr liege darin eine Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes.
(upi)
Urteil: 5A_404/2015
5.3. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist die errichtete
Beistandschaft mit dem Zweck, den Kontakt zwischen C.A.________ und dem
Beschwerdegegner wieder anzubahnen, nicht zu beanstanden. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liegen keine Umstände vor, welche
eine gänzliche Unterbindung des Kontakts von Vater und Sohn rechtfertigen
würden. Ein vollständiger Kontaktabbruch zwischen C.A.________ und dem
Beschwerdegegner entspricht gerade nicht dem Wohl des Kindes. Vielmehr liegt
darin in mittel- und langfristiger Entwicklungsperspektive eine Gefährdung des
geistigen Wohls von C.A.________. Die errichtete Beistandschaft ist geeignet,
eine Wiederaufnahme des Kontakts mit dem Fernziel der Etablierung eines
Besuchsrechts in die Wege zu leiten. Angesichts der fehlenden
Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, den Kontakt von C.A.________
zum Beschwerdegegner zu ermöglichen und positiv darauf hinzuwirken, ist auch
keine mildere Massnahme ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. So ist es unter anderem unzutreffend, dass
die Vorinstanz die Befindlichkeit von C.A.________ ausgeblendet hätte, sondern
sie hat zutreffend festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin induzierte
subjektive Wille von C.A.________ nicht allein massgebend sein könne. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass erste Kontakte von C.A.________ zum Vater nach
dieser Zeitspanne des Kontaktunterbruchs mit unangenehmen Gefühlen für
C.A.________ verbunden sein können. Die Beistandschaft dient aber gerade auch
dazu, C.A.________ den Umgang mit diesen Gefühlen zu erleichtern und ihm zu
ermöglichen, ein eigenes aktuelles Bild von seinem Vater zu erhalten.Die Kindeswohlgefährdung von C.A.________ ist nicht in einem Kontakt zu seinem Vater zu lokalisieren, sondern wie bereits erwähnt in der mittel- und langfristigen Gefährdung seiner Entwicklung bedingt durch den vollständigen Kontaktabbruch zu seinem leiblichen Vater und damit zu einem wesentlichen Teil seiner Herkunft und Identität.