Bundesgericht schützt Wegweisung eines Vaters

LAUSANNE ⋅ Die Luzerner Migrationsbehörden haben einen kriminellen Serben zu Recht des Landes verwiesen, obschon er mit einer Schweizerin einen Sohn hat. Der Mann wurde zuvor mehrmals verwarnt.

Der heute 31-jährige Serbe kam vor rund 20 Jahren in die Schweiz. Im Alter von 16 und 18 Jahren wurde er vom Migrationsamt des Kantons Luzern zweimal verwarnt, weil er Entreissdiebstähle und grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Beide Male forderte das Amt den jungen Mann auf, sein Verhalten zu ändern. Auch die Eltern wurden aufgefordert, ihren erzieherischen Pflichten besser nachzukommen. Genützt hat es nicht viel. Im Mai 2008 erhielt der Serbe erneut eine Verwarnung, nachdem er kriminelle Taten begangen hatte. Zwei Jahre später war es so weit: Das Migrationsamt lehnte es ab, die Aufenthaltsbewilligung des jungen Mannes zu verlängern.

Auf Beschwerde hin zeigte sich das damalige Luzerner Verwaltungsgericht jedoch gnädig: Zwar habe der junge Mann erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, doch sei ihm «im Sinne der Einräumung einer letzten Chance» die Aufenthaltsbewilligung noch einmal zu verlängern. Das Gericht verlangte ein «absolut klagloses» Verhalten.

Ein Jahr später sass der Serbe aber erneut vor dem Richter. Er wurde wegen Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung und Drogendelikten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie zu einer Busse von 2000 Franken verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren ist noch hängig.

Obwohl der junge Mann inzwischen Vater eines Kindes mit Schweizer Pass (Mutter Schweizerin) geworden ist, lehnte es das Amt für Migration wegen der erneuten Straffälligkeit ab, seine Anwesenheitsbewilligung zu erneuern, und hielt ihn an, das Land zu verlassen.

Mann wurde 23 Mal rechtskräftig verurteilt

Weil die Luzerner Behörden diesen Entscheid bestätigten, erhob der Mann Beschwerde am Bundesgericht. Allerdings ohne Erfolg. Der Serbe wurde in seiner bisherigen «Karriere» 23 Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und viermal ausländerrechtlich verwarnt. Zudem bezieht er seit Juni 2016 Sozialhilfeleistungen. Auf dem hiesigen Arbeitsmarkt war er nicht oder nur sehr punktuell als Hilfs- beziehungsweise Bauarbeiter tätig. Seinen Unterstützungspflichten gegenüber seinem Sohn ist er nur sehr schleppend nachgekommen; seine Unterhaltszahlungen mussten oft von der öffentlichen Hand bevorschusst werden.

Für das Bundesgericht ist klar, dass der junge Mann nicht fähig oder willens ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Die Beziehung zu seinem Sohn muss der junge Mann nun von Serbien aus besuchsweise oder über die vorhandenen Kommunikationsmittel pflegen. In der Schweiz hatte der Mann nie mit seinem Sohn zusammengelebt. Er verfügte über ein beschränktes Recht auf begleiteten Umgang mit seinem Sohn, wobei es auch hier Probleme gab. Eher kontraproduktiv war wohl, dass der Serbe respektive sein Anwalt den Luzerner Behörden und Gerichten in der Beschwerde ans Bundesgericht «Rechtspopulismus» und eine «Schwarz-Peter-Mentalität» vorwarf und die Kesb als «blau­äugig» bezeichnete. Zu solchen Anwürfen erübrigen sich weitere Ausführungen, meint das Bundesgericht in seinem Urteil.

(Von Urs-Peter Inderbitzin)


Urnerzeitung.ch


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