Sollen Kinder nach der Trennung bei beiden Elternteilen leben, müssen diese miteinander reden können. Das hat das Bundesgericht festgelegt.
Sollen Kinder getrennt lebender Eltern abwechslungsweise von beiden Elternteilen betreut werden, müssen nicht nur Faktoren wie geographische Nähe oder organisatorische Machbarkeit stimmen. Die Eltern müssen auch beide erziehungsfähig sein. Dies hält das Bundesgericht anhand zweier Fälle fest.
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht als allgemeinen Grundsatz vor, dass auch getrennt lebende Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben. Dies gilt seit dem 1. Juli 2014.
Bundesgericht legt Kriterien vor
Noch nicht geregelt ist mit diesem Grundsatz die Frage der konkreten Ausgestaltung der täglichen Betreuung der Kinder. Ein Richter muss deshalb auf Antrag eines Elternteils prüfen, ob eine alternierende Obhut in Frage kommt. Bei diesem Betreuungsmodell wohnt ein Kind abwechselnd bei Mutter und Vater.
Das Bundesgericht hat anhand von zwei Urteilen Kriterien festgelegt, mit welchen Richter und Richterinnen die Frage der abwechselnden Betreuung prüfen müssen.
Kooperation vorausgesetzt
Entscheidend ist gemäss Bundesgericht das Wohl des Kindes. Grundsätzlich komme eine alternierende Obhut nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sie müssen zudem in der Lage sein, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.
Weil jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls beachtet werden müssen, sind geographische Lage der Wohnungen, Beziehung zu den Geschwistern, Einbettung in ein soziales Umfeld sowie das Alter des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen.
Auch wenn ein Kind aufgrund seines Alters hinsichtlich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist, muss sein Wunsch bezüglich der Betreuungsanteile der Eltern beachtet werden.
Obhut der Mutter zugesprochen
Aktuell hatte das Bundesgericht je einen Fall aus dem Kanton Thurgau und Genf zu beurteilen. Die beiden kantonalen Gerichte hatten jeweils der Mutter die Obhut zugesprochen und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt.
Im ersten Fall muss das Obergericht nochmals über die Bücher und wegen willkürlicher Beweiswürdigung erneut über die alternierende Obhut entscheiden. Im Genfer Fall bleibt es beim Urteil des Kantonsgerichts. (Urteile 5A-904/2015 und 5A_991/2015 vom 29.09.2016)
(ij/sda)