Die Eltern eines Mädchens liessen sich kurz nach
dessen Geburt scheiden. Die Mutter erhielt das
alleinige Sorgerecht und nahm ihren Ledignamen wieder an. Das Kind nutzt im Alltag den Nachnamen der Mutter. Die Thurgauer Behörden bewilligten 2013 einen entsprechenden
Namenswechsel.
Der Vater zog diesen Entscheid vor Bundesgericht: Die Tochter sei noch nicht volljährig. Das Gericht widersprach: Für das Gesuch müsse sie nicht volljährig sein, sondern bloss urteilsfähig. Das sei mit zwölf Jahren bei einer Namensänderung grundsätzlich gegeben. Zudem habe sie klar auf eigenen Wunsch und ohne Druck der Mutter gehandelt.
Keine negativen Folgen
Die Voraussetzungen für Namensänderungen sind seit 2013 neu geregelt: lediglich «achtenswerte» statt «wichtige» Gründe sind dazu nötig – das Beibehalten eines Namens muss also nicht mehr zu «ernsthaften sozialen Nachteilen» führen. Dass der Name des Kindes mit demjenigen der elterlichen Sorge übereinstimme, sei ein achtenswerter Grund, fand das Gericht. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für mögliche negative Auswirkungen auf die Beziehung zum Vater.
Text: Hanneke Spinatsch
Bundesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 (5A-34/2014)