Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 93 Abs. 2–6
2. Bisheriger Absatz 3.
3. Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4. Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5. Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6. Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
JA
Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 196 Ziff. 13, 14 Abs. 1 und 15
13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)
Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.
14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.
15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer)
Aufgehoben
NEIN