Die in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer, die in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen liessen, werden nicht beide als Elternteil ins Schweizer Personenstandsregister eingetragen. Das Urteil am Bundesgericht fiel knapp aus.
Nur derjenige Mann, dessen Samen für die Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin verwendet wurde, wird auch rechtlich Vater. Damit wird die kalifornische Geburtsurkunde nur teilweise anerkannt. Darin sind beide Männer als Väter aufgeführt.
Die Geburtsurkunde basiert auf dem Urteil eines kalifornischen Gerichts. Dieses hält fest, dass die Leihmutter und deren Ehemann auf alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind verzichten. Die Erklärung gab das Paar vor der Geburt des Kindes ab.
Um das Recht des unterdessen vierjährigen Knaben auf Kenntnis seiner Abstammung zu wahren, wird gemäss dem Urteil des Bundesgerichts zusätzlich ins Personenstandsregister aufgenommen, wer die biologische Mutter ist und dass die Eizellenspenderin anonym ist.
Das Urteil ist mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp ausgefallen. Die Mehrheit der Richter erachtet die Umgehung des Leihmutterverbots als Verstoss gegen den Ordre public der Schweiz.
Grundsätzlich sieht das internationale Privatrecht vor, dass ausländische Zivilstandsentscheide anerkannt werden. Dies kann abgelehnt werden, wenn sie dem Rechtsverständnis des eigenen Landes völlig zuwiderlaufen oder damit elementare Bestimmungen verletzt werden.
Die Mehrheit der fünf Richter ist der Ansicht, dass das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft eine grundlegende Rechtsnorm der Schweiz ist und eine Umgehung ein Verstoss gegen den Ordre public darstellt.
Ingrid Ryser, stellvertretende Informationsbeauftragte des Bundesamts für Justiz (BJ), das die Beschwerde eingereicht hatte, sieht mit dem Urteil eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet. Die Umgehung des Verbots der Leihmutterschaft werde nicht gestützt.
Für Karin Hochl, die Anwältin des Männerpaars, wird mit der Verweigerung der Eintragung beider Männer ins Personenstandsregister das Kindeswohl fundamental verletzt. Auch werde damit die rechtliche Absicherung des Kinder verhindert.
«Nur zum genetischen Vater besteht nun ein Kindesverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, die das Gesetz vorsieht», erklärte Hochl. Der Partner hat jedoch keine solche Verbindung zum Kind. Dies führe zu einer mangelnden rechtlichen Absicherung, beispielsweise beim Sorgerecht, im Unterhalt , Erbrecht oder bei den Sozialversicherungen.
Sie kritisierte auch die Differenzierung der Anerkennung nach der genetischen Verwandtschaft zum Kind. Die rechtliche Elternschaft in der Schweiz habe nie zwingend eine genetische Verwandtschaft zum Kind vorausgesetzt. Beispiele dafür sind die Adoption oder die Vaterschaftsvermutung des Mannes bei einem in der Ehe geborenen Kind.
Karin Hochl betrachtet das Urteil des Bundesgerichts als eine verpasste Chance, um die Lebensrealität vieler Familien und das Recht einander näher zu bringen.
Auch der Dachverband Regenbogenfamilien bedauert den Entscheid des Bundesgericht. Wie der Verband in einer Medienmitteilung festhält, ist zu befürchten, dass der Familie durch den nun geschaffenen rechtlichen Zustand erhebliche Nachteile erwachsen.
Der Verband wünscht sich einen offenen und sachlichen Umgang mit der Thematik und Rahmenbedingungen, mit denen allen Beteiligten ein angemessener Schutz gewährleistet werden kann. (SDA)